STADT GEISINGEN
Landkreis Tuttlingen
Regelung zur
Nutzungsordnung
für den Kunstrasenplatz in Geisingen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Nutzungsordnung gilt für die Benutzung des Kunstrasenplatzes in Geisingen.
§ 2
Zulässige Nutzungen, Benutzer
1. Der Kunstrasenplatz dient den örtlichen Sportvereinen zur Abhaltung des Spiel- und Trainingsbetriebes.
2. Anderen Vereinen, Gruppen oder Einzelpersonen kann der Kunstrasenplatz zur sportlichen Nutzung durch die Stadt überlassen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der in Abs. 1 genannten möglich ist.
3. Sonstige Nutzungen des Kunstrasenplatzes nicht sportlicher Art sind nur nach vorausgehender Abstimmung und dem Einverständnis der Stadtverwaltung Geisingen zulässig.
4. Bei konkurrierenden Überlassungsanträgen gilt folgende Rangfolge, sofern nicht im Einzelfall Abweichungen hiervon begründet sind:
4.1 Priorisierte Veranstaltungen der Verwaltung
4.2 örtliche Sportvereine für Rundenspiel- oder Wettkampfbetrieb
4.3 örtliche Sportvereine für Übungs- bzw. Trainingsbetrieb
4.4 örtliche sonstige Sportgruppen
4.5 auswärtige Sportvereine
4.6 auswärtige sonstige Sportgruppen
4.7 örtliche Einzelsportler
4.8 auswärtige Einzelsportler
Bei konkurrierenden Überlassungsanträgen, von danach gleichberechtigten Benutzern, ist der Zeitpunkt des Eingangs des Überlassungsantrags maßgebend.
§ 3
Überlassung
1. Die Stadtverwaltung Geisingen überlässt den Benutzern den Kunstrasenplatz auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Nutzungsordnung. Die Durchführung von Pflichtspielen hat Vorrang vor dem Trainingsbetrieb (auch bei bereits überlassenen Trainingszeiten).
2. Mit der Benutzung des Kunstrasenplatzes anerkennt der Benutzer die Bestimmungen dieser Nutzungsordnung und alle sonstigen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs ergangenen Anordnungen. Eine gegenseitige Rücksichtnahme ist dabei unerlässlich.
3. Die Nutzungszeiten koordiniert ein fester Ansprechpartner (Kunstrasenbeauftragter) der Sportvereine und stimmt diese mit der Stadtverwaltung ab. Die Stadtverwaltung behält sich Ausschlüsse der Nutzung sowie die Sperrung des Kunstrasenplatzes vor. Der Koordinierungsansprechpartner hat den Anweisungen der Stadtverwaltung Folge zu leisten.
4. Das Hausrecht übt die Stadt Geisingen bzw. der zuständige Mitarbeiter aus. Den jeweiligen Anweisungen ist Folge zu leisten.
§ 4
Nutzungszeiten
1. Die Nutzung der Sportanlagen zu den in § 2 vorgesehenen Zwecken ist von
Montag bis Freitag von 07:30 Uhr bis 22:00 Uhr
Samstag, Sonntag und Feiertage von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr gestattet.
2. Als Hauptsaison werden die Monate Oktober bis März und als Nebensaison April bis September festgelegt
3. Bei der Festlegung des Termins für eine Veranstaltung hat der Veranstalter das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz), sowie das Jugendschutzgesetz zu beachten.
§ 5
Bestimmungen über die Benutzung der Kunstrasenplätze
1. Der Kunstrasenplatz darf nur mit geeignetem Schuhwerk (Nocken- oder Noppenschuhe) betreten werden. Schuhwerk mit Keramik- oder Alu-Schraubstollen ist verboten.
2. Vor und nach der Benutzung der Spielfelder müssen Verunreinigungen, Laub, Zweige, Abfälle etc. entfernt werden.
3. Bei Trainings- und Übungsstunden, Wettkämpfe, Rundenspiele sowie bei Veranstaltungen muss eine verantwortliche Leitung anwesend sein. Die jeweilige Leitung ist dem Kunstrasenbeauftragten namentlich zu nennen. Ihm obliegt die reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung des Sportbetriebes. Bei Veranstaltungen und Spielbetrieb (Runden- und Wettkampfspiele) ist vom Veranstalter für einen ausreichenden Ordnungs- und Sanitätsdienst zu sorgen.
4. Der für den Trainings- und Übungsbetrieb sowie den Spielbetrieb und bei Veranstaltungen notwendige Aufbau der Sportanlagen (Tore, Hinweise, Markierungen, etc.) obliegt der verantwortlichen Leitung bzw. dem Veranstalter. Insbesondere sind die allgemein gültigen Vorschriften im Umgang mit den Toren (z.B. Anwendung von Sicherungsgewichten bei der Aufstellung beweglicher Tore, Kippsicherungspflicht, Sicherheitshinweis an Toren) zu beachten. Veränderungen an den Anlagen bedürfen der Zustimmung der Stadt Geisingen.
5. Bei Schneefall ist die Nutzung des Kunstrasenplatzes untersagt. Danach muss eine Freigabe durch den Kunstrasenbeauftragten erfolgen.
6. Bei Eis ist die Nutzung des Kunstrasenplatzes untersagt. Danach muss eine Freigabe durch die Verwaltung erfolgen.
7. Die Lagerung von Sportgeräten und Material – mit Ausnahme von Fußballtoren – ist auf dem Kunstrasen und innerhalb der Einfriedung nicht erlaubt. Ausnahmen erteilt ggf. die Stadtverwaltung.
8. Der Kunstrasenplatz, sowie alle Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Während der Nutzung entstandene Schäden sind unverzüglich dem Kunstrasenbeauftragten zu melden.
9. 5 m rund um das Kunstrasenspielfeld sowie auf dem Spielfeld herrscht absolutes Rauchverbot. Entsprechende Hinweisschilder sind angebracht.
10. Bei Gewitter ist der Kunstrasen unverzüglich zu verlassen.
11. Untersagt ist die unsachgemäße Inanspruchnahme des Kunstrasenplatzes, insbesondere
11.1 das Befahren mit und das Abstellen von Fahrrädern und sonstigen Fahrzeugen mit Ausnahme der zugelassenen Pflegegeräte
11.2 das Wegwerfen von Abfällen, Flaschen, Dosen, Zigarettenkippen, Flaschenverschlüssen, Kaugummi etc.
11.3 das Benutzen von Gläsern, Glasflaschen und sonstigen zerbrechlichen und splitternden Gegenständen auf dem Kunstrasen
11.4 das Mitführen von Tieren auf dem Spielfeld
11.5 das Rauchen und Feuer machen
11.6 das Schleifen von Gegenständen auf dem Boden
11.7 Diskus-, Hammer- und Speerwurf
§ 6
Sperrung und Rücknahme der Genehmigung
1. Die Stadtverwaltung Geisingen kann den Kunstrasenplatz sperren, wenn dieser überlastet ist, oder wenn durch die Benutzung erhebliche Schäden zu erwarten sind.
2. Bereits erteilte Genehmigungen können von der Stadtverwaltung Geisingen zurückgenommen werden, für den Fall, dass nachträglich Umstände eintreten, bei deren Kenntnis die Stadt die Benutzung des Kunstrasenplatzes nicht erlaubt hätte. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
§ 7
Benutzungsentgelt
1. Für die Überlassung des Kunstrasenplatzes erhebt die Stadt Entgelte nach Maßgabe der beigefügten Entgeltübersicht.
2. Findet eine genehmigte Veranstaltung nicht statt, ist der Veranstalter verpflichtet, dies dem Kunstrasenbeauftragten mitzuteilen, dieser leitet die Information an die Stadtverwaltung Geisingen unverzüglich weiter.
§ 8
Haftung und allgemeine Pflichten
1. Die Stadt überlässt den Kunstrasenplatz zur Benutzung in dem Zustand, in dem er sich befindet, auf eigene Gefahr den Benutzern. Die Benutzer sind verpflichtet, den Platz und die Einrichtungen jeweils vor der Inanspruchnahme auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den gewollten Zweck selbst oder durch ihre Beauftragten zu prüfen. Sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Einrichtungen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich der Verwaltung anzuzeigen. Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gilt der Kunstrasenplatz mit den Einrichtungen als ordnungsgemäß übergeben.
2. Die Nutzer des Kunstrasenplatzes stellen die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen von Vereinsmitgliedern oder Vereinsbeauftragten, Veranstaltungsbesuchern oder sonstigen Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Kunstrasenplatzes stehen.
3. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt, deren Bedienstete oder Beauftragte. Dies gilt nicht für eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Stadt, wenn Schäden durch den Zustand des Kunstrasenplatzes selbst aufgrund ungenügender Wartung der Stadt verursacht werden.
4. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt am Kunstrasenplatz und der überlassenen Einrichtung, Geräten, Parkflächen und Zugangswegen durch die Benutzung entstehen.
5. Auf Verlangen der Stadt hat der Nutzer eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen oder Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem Umfang der Veranstaltung und wird von der Stadt festgesetzt.
6. Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.
7. Die Stadt haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von abgestellten Fahrzeugen, Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen und sonstiger privateigener Sachen für Benutzer und Besucher sowie von eingebrachten Sachen. Das Gleiche gilt auch für Fundgegenstände.
§ 9
Zuwiderhandlungen
1. Für alle der Stadt gegen einzelne Nutzer oder Besucher zustehende Schadenersatzansprüche ist der Verein oder Veranstalter haftbar. Mehrere Nutzer und Veranstalter haften als Gesamtschuldner.
2. Einzelpersonen, Vereine oder Veranstalter, die sich grobe Verstöße gegen die Hausordnung zu Schulden kommen lassen und trotz Abmahnung wiederholt gegen die Ordnung verstoßen, können zeitweise oder dauerhaft von der Benutzung des Kunstrasenplatzes ausgeschlossen werden.
§ 10
Inkrafttreten
Die Nutzungsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Der Nutzungsordnung werden folgende Anlagen angefügt:
Anlage 1: Pflege und Nutzung Kunstrasenplatz
Anlage 2: Entgeltübersicht
Geisingen, 21. Januar 2025
Martin Numberger
Bürgermeister
Anlage 1
Pflege und Nutzung Kunstrasenplatz
Regelmäßig Oberflächenschmutz entfernen
Blätter, Baumnadeln, Papier, Zigaretten etc. sollten umgehend vor der Nutzung des Kunstrasenfeldes entfernt werden.
Scharfe Gegenstände, Steine, Glasscherben, Metallteile etc. müssen unverzüglich entfernt werden.
Öle und Treibstoffe
Diese müssen sofort mit Sand oder Sägemehl rasch und vollständig gebunden und entfernt werden.
Kaugummi / Klebstoffe
Kaugummi lässt sich am einfachsten durch Vereisen lösen. Die Verklebung ist dann vorsichtig von den Halmen abzulösen.
Verschmutzungen mit Kot etc.
Diese Verschmutzungen sind sofort zu entfernen, ggf. müssen Sand und jegliche Einfüllgranulate im direkten Umfeld ebenfalls ausgetauscht werden
Der Kunstrasenplatz bleibt bei Schnee und Eis gesperrt. Nur durch Aufhebung der Sperrung durch den Kunstrasenbeauftragten ist die Nutzung des Kunstrasens wieder möglich.
Eisbildung
Kommt es zu einer flächigen Eisbildung (z. B. nach Eisregen) auf dem Spielfeld, ist aus Sicherheitsgründen kein Spielbetrieb durchzuführen.
Eisbildung bzw. gepresster Schnee, der die Kunstrasenhalme einschließt, kann zu einem Abscheren der Kunstrasenhalme führen.
Anlage 2
Entgeltübersicht
Kunstrasenplatz Geisingen
Hauptsaison Oktober bis März
örtliche Vereine | Auswärtige Vereine | Privatnutzung kommerzieller Art | Duschen und Kabine | |
Spiel-, Trainings- und Übungsbetrieb (Verbandsspiele) | 8,00 € (pro TE) | 45,00 € (pro Zeitstd.) | Nicht in der Nutzung enthalten. Abstimmung direkt über den SV Geisingen e. V. | |
Turniere | 200,00 € (pro Tag) | 400,00 € (pro Tag) | 550,00 € (pro Tag) | Nicht in der Nutzung enthalten. Abstimmung direkt über den |
Nebensaison April bis September
örtliche Vereine | Auswärtige Vereine | Privatnutzung kommerzieller Art | Duschen und Kabine | |
Spiel-, Trainings- und Übungsbetrieb (Verbandsspiele) | 3,00 € (pro TE) | 35,00 € (pro Zeitstd.) | ||
Turniere | 120,00 € (pro Tag) | 280,00 € (pro Tag) | 500,00 € (pro Tag) | Nicht in der Nutzung enthalten. Abstimmung direkt über den SV Geisingen e. V. |
TE = Trainingseinheit (30 Minuten)