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Bekanntmachung

STADT GEISINGEN Landkreis Tuttlingen Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Baugesetzbuch im Bereich „Unter der warmen...

STADT GEISINGEN

Landkreis Tuttlingen

Satzung

über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Baugesetzbuch im Bereich „Unter der warmen Steig“, Geisingen

Aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuell gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Geisingen am 03. Juni 2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Zweck der Satzung

(1) Diese Vorkaufsrechtssatzung wird zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Bereich „Unter der warmen Steig“ in Geisingen erlassen.

(2) Das städtebauliche Ziel besteht in der mittelfristigen baurechtlichen Überplanung des gesamten Gebietes, um eine städtebauliche Entwicklung im Bereich „Unter der warmen Steig“ sicherzustellen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die folgenden Flurstücke der Gemarkung Geisingen:

3354, 3355, 3356, 3357, 3360, 3362, 3363, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369 und 3372.

(2) Der Geltungsbereich ist in dem anliegenden Lageplan vom 29. April 2025 (Maßstab 1:3000) durch eine unterbrochene schwarze Linie (_ _ _) umgrenzt. Der Lageplan ist als Anlage Bestandteil dieser Vorkaufsrechtssatzung.

§ 3

Vorkaufsrecht

(1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung steht der Stadt Geisingen ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.

(2) Der Verkäufer eines der in § 2 Abs. 1 genannten Grundstücke hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt.

(3) Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.

(4) Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuches.

(5) Werden innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Geisingen, 03. Juni 2025

Martin Numberger

Bürgermeister

Erscheinung
Geisinger Mitteilungen – Amtsblatt der Stadt Geisingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 24/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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