Der Gemeinderat der Gemeinde Dunningen hat am 07.04.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Wohngebiet „Langenfeld“ nach § 10 i.V. mit § 2 BauGB und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO BW als jeweils eigenständige Satzung beschlossen.
Maßgebend sind der Lageplan des Bebauungsplans und die Örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 07.04.2025.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften Wohngebiet „Langenfeld“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung bei der Gemeindeverwaltung Dunningen während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des in § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 sind gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Dunningen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Dunningen, 04.06.2025
Peter Schumacher
Bürgermeister