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Bekanntmachung

Beschluss des Gemeindeverwaltungsverbands Hohenloher Ebene über die Aufstellung der 14. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans nach...
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Beschluss des Gemeindeverwaltungsverbands Hohenloher Ebene über die Aufstellung der 14. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGB und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
Der GVV Hohenloher Ebene hat am 12.12.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die 14. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans aufzustellen. In dieser öffentlichen Sitzung des GVV Hohenloher Ebene am 12.12.2024 wurden ebenfalls die Flächen, deren Bodennutzungen in der 14. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans geändert dargestellt werden sollen, vorgestellt. Auf dieser Grundlage wurde der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB gefasst. Der Aufstellungsbeschluss sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB werden hiermit bekannt gemacht.
Ziele und Zweck der Planung
Die Stadt Neuenstein beabsichtigt, am südöstlichen Ortsrandbereich von Kleinhirschbach einen Bebauungsplan für ein allgemeines Wohngebiet aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Größe von ca. 0,42 ha und umfasst das Flurstück Nr. 2381/1 Gemarkung Kleinhirschbach ganz und die Flurstücke Nr. 238, Nr. 232 (Straße) und Nr. 117 (Straße) teilweise. Das Planungsgebiet liegt am südöstlichen Ortsrand von Kleinhirschbach und grenzt an die bestehende Wohnbebauung „Am Seltenrain“ an.
Bebauungspläne sind nach § 8 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die beabsichtigte Nutzung entspricht jedoch nicht der derzeitigen Flächennutzung des Flächennutzungsplans. Die Fläche befindet sich im Außenbereich. Der aktuell gültige Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als nicht überplant, also als landwirtschaftliche Fläche, dar. Somit wird im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich (Lage siehe unten). Die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung der Bebauungsplanänderung werden im Parallelverfahren durchgeführt.

Umweltbezogene Informationen
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen und erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden müssen. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung wird im vorliegenden Fall auf die Erstellung eines Umweltberichts verzichtet, da auf Ebene des Bebauungsplans ein Umweltbericht, eine artenschutzrechtliche Relevanzanalyse und eine avifaunistische Untersuchung erstellt wurde. Es wird im Zuge der Abschichtung auf den Umweltbericht und Artenschutzbeitrag zum Bebauungsplan verwiesen. Diese drei Berichte zum Bebauungsplan liegen bereits vor und werden als Anlagen dem Flächennutzungsplan beigefügt. In der Begründung zum Flächennutzungsplan werden die Ergebnisse dieser Gutachten aufgenommen.
Im Hinblick auf das von der Gemeinde durchzuführende Scoping bitten wir Sie dennoch um Äußerung, welchen Umfang und welchen Detaillierungsgrad die Umweltprüfung aus Sicht ihres fachlichen Zuständigkeitsbereichs aufweisen soll.
Die Ergebnisse der 3 Gutachten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Umweltbericht zum Bebauungsplan „Am Hirschbach“

  • Auswirkungen auf folgende Schutzgüter sind zu erwarten:
    - Schutzgut Fläche: Verlust landwirtschaftlicher Produktionsflächen
    - Schutzgut Boden/Arten Biotope: Eingriffe in Ackerflächen
  • Negative Auswirkungen im Gebiet können durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in größtmöglichem Umfang ausgeschlossen werden.
  • Verbleibende erhebliche Beeinträchtigungen beim Umweltbelang Boden sollen durch Maßnahmen des Ökokontos der Stadt Neuenstein ausgeglichen werden.

2. Artenschutzrechtliche Relevanzanalyse zum Bebauungsplan „Am Hirschbach“

  • Bei einer Überbauung des Geländes sind nach derzeitigem Kenntnisstand nur geringe artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten. Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG werden bei Berücksichtigung der Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht ausgelöst. Weitere vertiefte Untersuchungen bzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) waren gemäß dem damaligen Gutachten nicht notwendig.

3. Ergebnisse der vertiefenden avifaunistischen Untersuchung

  • Im weiteren Untersuchungsraum konnten 19 Vogelarten nachgewiesen werden. Innerhalb der Grenzen des Bebauungsplans konnten keine Vögel (z.B. Feldlerche) nachgewiesen werden. Das Fehlen der Feldlerche im Plangebiet ist auf das Vorkommen von Vertikalstrukturen (Kulissenbildung) zurückzuführen
  • Das Vorkommen von weiteren Artengruppen europäisch geschützter Arten kann aufgrund des Fehlens von Lebensraumhabitaten ausgeschlossen werden.
  • Aufgrund der vorliegenden Gutachten sind keine Verbotstatbestände nach § 44 zu erwarten.

Der Vorentwurf des Flächennutzungsplans mit zeichnerischem Teil und Begründung kann auf der Internetseite der Gemeinde Kupferzell unter www.kupferzell.de/leben-wohnen/bauen-inkupferzell/gvv-hohenloher-ebene ab dem 27.10.2025 abgerufen werden.
Zusätzlich liegen der Vorentwurf der 14. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Begründung als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit öffentlich zur Einsichtnahme und zur Äußerung während der Veröffentlichungsfrist vom 27.10. bis einschließlich zum 5.12.2025 aus.
Die Auslegung erfolgt während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Kupferzell, Marktplatz 14–16, 74635 Kupferzell, Flurbereich 1. OG vor Zimmer 101.
Eine Einsicht in die Planunterlagen ist für die Dauer der Veröffentlichung möglich.

Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch per E-Mail an joachim.dannecker@bit-ingenieure.de übermittelt werden. Bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Wege abgegeben werden, z.B. schriftlich per Post oder mündlich zur Niederschrift während der Dienstzeiten in den 3 Rathäusern der Verbandsgemeinden. Außerdem ist die Abgabe der Stellungnahme z.B. durch Fax oder in sonstiger Weise möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan gem. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern der Gemeindeverwaltungsverband deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist für die Änderung des Flächennutzungsplans nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Kupferzell, 20.10.2025
Christoph Spieles
Verbandsvorsitzender des GVV Hohenloher Ebene

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtliches Mitteilungsblatt Gemeinde Kupferzell
NUSSBAUM+
Ausgabe 43/2025
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