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Bekanntmachung

In der Verbandskläranlage Kronau des Zweckverbandes Abwasserverbandes Kraichbachniederung werden bisher die Abwässer der Gemeinden Bad Schönborn, Kronau,...

In der Verbandskläranlage Kronau des Zweckverbandes Abwasserverbandes Kraichbachniederung werden bisher die Abwässer der Gemeinden Bad Schönborn, Kronau, Malsch und des Ortsteils Rettigheim der Gemeinde Mühlhausen gereinigt. Das gereinigte Abwasser wird in den Kraichbach eingeleitet. Für die Verbandskläranlage wurde eine neue wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Karlsruhe, Kriegsstraße 100, 76133 Karlsruhe beantragt. Der vorliegende Antrag beschreibt vollumfänglich den Bestand der Verbandskläranlage und alle vorgesehenen Maßnahmen zur Erweiterung und Modernisierung und für den Umbau der Verbandskläranlage unter Berücksichtigung des Anschlusses von Östringen.

Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG i.V.m. § 7 UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der unteren Wasserbehörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann deshalb unterbleiben. Das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung wird am 17.11.2025 auf der Internetseite des Landratsamtes Karlsruhe der Öffentlichkeit bekanntgemacht (https://www.landkreis-karlsruhe.de/Aktuelles & Landkreis/Aktuelles/Amtliche Bekanntmachungen/ Umweltverträglichkeitsprüfung / UVP-Vorprüfung). Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen zur UVP-Vorprüfung sind Bestandteil der ausgelegten Antragsunterlagen.

Die Antragsunterlagen werden in der Zeit vom Montag, den 17.11.2025 bis einschließlich Dienstag, den 16.12.2025 bei der Gemeinde Bad Schönborn, Friedrichstr. 37, 76669 Bad Schönborn, Zimmer Nr. 117 zu den üblichen Dienststunden ausgelegt oder können auch auf der Internetseite des Landratsamtes Karlsruhe (s.o.) unter www.landkreis-karlsruhe.de Aktuelles & Landkreis/ Aktuelles/Amtliche Bekanntmachungen / Umweltrechtverfahren / Wasserrecht eingesehen werden. Die üblichen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Bad Schönborn sind wie folgt:
Montag: 8:00 – 12:30 und 14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag: 8:00 – 12:30 und 14:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 8.00 – 12:30 und 14:00 – 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 – 12:30 Uhr

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Bad Schönborn, Friedrichstr. 67, 76669 Bad Schönborn, Zimmer Nr. 117 oder beim Landratsamt Karlsruhe, Amt für Umwelt und Arbeitsschutz, Kriegsstraße 100, 76133 Karlsruhe Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i. V. mit dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG).

Es wird darauf hingewiesen, dass
a) nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
b) rechtzeitig erhobene Einwendungen in einem Erörterungstermin behandelt werden,
c) in dem Erörterungstermin bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann,
d) die Unterrichtung über den Erörterungstermin ebenso wie die Zustellung der Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann, soweit mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind,
e) die wasserrechtliche Erlaubnis unbeschadet privater Rechte Dritter erfolgt.


Bad Schönborn, 12. November 2025
gez. Klaus Detlev Huge, Bürgermeister (Verbandsvorsitzender)

Erscheinung
Östringer Stadtnachrichten
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Ausgabe 46/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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