
BEKANNTMACHUNG
des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Amtliches Bodenordnungsverfahren „InPark A81“ der Stadt Sulz am Neckar, Gemarkung Sulz
Für das Umlegungsgebiet „InPark A81“ im Bereich der Gemarkung Sulz, nördlich der Gemeindegrenze Vöhringen im Bereich des Gewanns Künkelensbühl, östlich des Landeplatzes für Leichtflugzeuge im Gewann Katzeneschle, südlich der Kreisstraße K 5505 und westlich der Bebauung Karl-Drais-Straße 1 ist der Umlegungsplan „InPark A81“ (Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis) am 12.12.2025 unanfechtbar geworden.
Er tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 Abs.1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der gegenwärtigen Fassung der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.
Die Bekanntmachung schließt ebenfalls die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Flurstücke ein.
Eine weitere landwirtschaftliche Nutzung der Flächen erfolgt auf eigenes Risiko.
Der Umlegungsplan kann bis zur Berichtigung des Grundbuchs von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt, und zwar bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadt Sulz am Neckar während der üblichen Sprechzeiten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann nach § 217 BauGB durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.
Der Antrag ist binnen 6 Wochen seit der Bekanntmachung bei der Umlegungsstelle der Stadt Sulz am Neckar, Obere Hauptstraße 2, 72172 Sulz am Neckar, einzureichen.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
Über den Antrag entscheidet die Baulandkammer des Landgerichts Stuttgart.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von den Beteiligten selbst gestellt werden kann. Jedoch muss sich der Antragsteller für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache eines vertretungsberechtigten Anwalts bedienen (§ 222 Abs. 3 S. 2 BauGB).
Nach § 224 Satz 1 Nr. 2 BauGB hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 BauGB Abs. 1 keine aufschiebende Wirkung.
Sulz am Neckar, den 19.12.2025
gez. Jens Keucher
Bürgermeister
Vorsitzender des Umlegungsausschusses
Zweckverband „Interkommunales Gewerbegebiet Sulz a. N. – Vöhringen“