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Bekanntmachung Gemeinde Gemmrigheim Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz – Übermittlung der Meldedaten 2026 Nach dem Bundesmeldegesetz sind...
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Bekanntmachung Gemeinde Gemmrigheim Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz – Übermittlung der Meldedaten 2026

Nach dem Bundesmeldegesetz sind die Behörden verpflichtet, einmal jährlich auf verschiedene Widerspruchsrechte hinzuweisen.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde gem. § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrade, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen im Sinne dieser Vorschrift sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister.

Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Gemmrigheim, Bürgerbüro, Zimmer 02 im Rathaus, Ottmarsheimer Str. 1, 74376 Gemmrigheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Veröffentlichung von Jubiläumsdaten

Sofern Jubiläumsdaten nicht veröffentlicht werden sollen, müssen die betreffenden Jubilare dies rechtzeitig der Gemeinde Gemmrigheim mitteilen.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Der Bundestag hat am 5. Dezember 2025 das Gesetz zur Umsetzung der Modernisierung des Wehrdienstes beschlossen, das am 01.01.2026 in Kraft getreten ist. Das Widerspruchsrecht nach § 36 Absatz 2 BMG entfällt daher.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 01.11.2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten sog. Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Gemmrigheim, Bürgerbüro, Zimmer 02 im Rathaus, Ottmarsheimer Str. 1, 74376 Gemmrigheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum BMG aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst z. B. Angaben zu Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften.

Die Familienangehörigen haben gem. § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Gemmrigheim, Bürgerbüro, Zimmer 02 im Rathaus, Ottmarsheimer Str. 1, 74376 Gemmrigheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gem. § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Gemmrigheim, Bürgerbüro, Zimmer 02 im Rathaus, Ottmarsheimer Str. 1, 74376 Gemmrigheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Gemmrigheim, den 28.01.2026

gez.

Dr. Jörg Frauhammer

Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Gemmrigheim Aktuell – Gemmrigheimer Gemeindeblatt
NUSSBAUM+
Ausgabe 05/2026
von Gemeinde Gemmrigheim
29.01.2026
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