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Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2025

Aufgrund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) wird folgende vom Gemeinderat gemäß §§ 79 und 82 GemO i.d.F. 14. Februar...

Aufgrund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) wird folgende vom Gemeinderat gemäß §§ 79 und 82 GemO i.d.F. 14. Februar 2006 (Gesetzblatt S. 20), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.10.2015, am 2. Oktober 2025 beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht:

§ 1

Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die voraussichtlich anfallenden Erträge und entsprechenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen wie folgt festgesetzt:

Bisher
festgesetzte (Gesamt-)
Beträge
EUR

Änderung
um

(+/-)
EUR

Neue
festgesetzte (Gesamt-)
Beträge
EUR

1. Ergebnishaushalt
1.1Ordentliche Erträge

5.645.800

142.000

5.787.800

1.2Ordentliche Aufwendungen

6.156.400

233.400

6.389.800

1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)

-510.600

-91.400

-602.000

1.4Außerordentliche Erträge

215.000

-215.000

0

1.5Außerordentliche Aufwendungen

0

0

0

1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)

215.000

-215.000

0

1.7Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)

-295.600

-306.400

-602.000

2. Finanzhaushalt
2.1Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

5.336.800

142.000

5.478.800

2.2Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

5.417.700

233.400

5.651.100

2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit
(Saldo aus 2.1 und 2.2)

-80.900

-91.400

-172.300

2.4Einzahlungen für Investitionstätigkeit

805.000

-555.000

250.000

2.5Auszahlungen für Investitionstätigkeit

1.809.500

-432.500

1.377.000

2.6Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5)

-1.004.500

-122.500

-1.127.000

2.7Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6)

-1.085.400

-213.900

-1.299.300

2.8Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

0

0

0

2.9Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

89.000

0

89.000

2.10Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9)

-89.000

0

-89.000

2.11Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10)

-1.174.400

-213.900

-1.388.300

§ 2

Kreditermächtigung

Der festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird nicht verändert.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht verändert.

§ 4

Kassenkredite

Der festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite wird nicht verändert.

Jagsthausen, 2.10.2025

gez. Halter, Bürgermeister

Hinweis

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 42 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat. Weiterhin wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 22. Oktober 2025 Nr. 11/902.41/Brü die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 2. Oktober 2025 beschlossenen Nachtragshaushaltssatzung 2025 bestätigt.

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Nachtragshaushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 14.10.2025 vorgelegt.

Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme auf der Internetseite der Gemeinde Jagsthausen öffentlich bereitgestellt. Er ist unter folgendem Link abrufbar www.jagsthausen.de/jagsthausen/aktuelles/nachtrag2025. Er steht dort bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung zur Verfügung.

Jagsthausen, 27.10.2025

gez. Halter, Bürgermeister

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Jagsthausen
NUSSBAUM+
Ausgabe 44/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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