Aus den Rathäusern

Bekanntmachung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuung und Verpflegung an der Ernst-Weichel-Schule Heiningen

Der Sozialausschuss hat in seiner Sitzung am 21.05.2025 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuung und Verpflegung an der Ernst-Weichel-Schule...

Der Sozialausschuss hat in seiner Sitzung am 21.05.2025 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuung und Verpflegung an der Ernst-Weichel-Schule Heiningen beschlossen:

I. Allgemeine Richtlinien

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgende Richtlinie gilt für die ergänzende Betreuung an der Ernst-Weichel-Schule (Ganztagesgrundschule gem. § 4a SchG) sowie für die dortige Ferienbetreuung.

§ 2 Trägerschaft

Träger dieser kostenpflichtigen Angebote ist die Gemeinde Heiningen.

§ 3 Schließzeiten

(1) Die ergänzende kommunale Betreuung an der Ernst-Weichel-Schule orientiert sich an der Unterrichtszeit.

(2) In den Weihnachtsferien sowie an schulischen Brückentagen findet keine Ferienbetreuung statt. Für die anderen Ferientage wird das Betreuungsangebot vor Schuljahresbeginn festgelegt und bekannt gegeben.

(3) Zusätzliche Schließtage sind der Betriebsausflug der Gemeinde Heiningen sowie ein pädagogischer Tag. Der pädagogische Tag wird zur konzeptionellen Weiterentwicklung genutzt und mindestens 14 Tage im Vorfeld schriftlich mitgeteilt.

§ 4 Aufsichtspflicht, Versicherungsschutz und Haftung

(1) Die Aufsichtspflicht der Gemeinde beginnt mit der Übernahme der Schülerinnen und Schüler durch die Betreuungskräfte. Während der Betreuungszeiten sind die Betreuungskräfte grundsätzlich für die Schülerinnen und Schüler in ihrer Gruppe verantwortlich.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind während der Betreuung unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auf den Betreuungszeitraum sowie den Weg zwischen dem Zuhause der Schülerinnen und Schüler und der Schule.

Unfälle, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen, sind sofort zu melden.

(3) Die Betreuungskräfte können für den Weg zur Schule bzw. von der Schule nach Hause keine Verantwortung übernehmen. Sie entlassen die Schülerinnen und Schüler unmittelbar nach Ende der Betreuung an der Tür der Einrichtung. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die zu den festgelegten Zeiten nicht abgeholt werden. Eine über die festgelegten Betreuungszeiten hinausgehende Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht nicht.

(4) Ein spontanes Verlassen der Betreuung kann nicht durch einen Telefonanruf oder ein schriftliches Einverständnis erfolgen, sondern muss persönlich durch eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten geschehen. Im Falle regelmäßiger Termine besteht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten die Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung der Schülerinnen und Schüler nach Absprache. Dies ist der Einrichtungsleitung in der Regel zum Anfang eines Betreuungshalbjahres schriftlich bekanntzugeben.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe oder anderer persönlicher Gegenstände der Schülerinnen und Schüler, die in die Betreuungsangebote mitgebracht werden. Dies gilt soweit keine grob fahrlässige Pflichtverletzung der Gemeinde Heiningen oder eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Gemeinde Heiningen vorliegt. Es wird empfohlen diese Gegenstände namentlich zu kennzeichnen. Für Schäden, die von Schulkindern verursacht werden, haften die Sorgeberechtigten als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht soweit und in dem Umfang der Schaden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gemeinde Heiningen oder einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Gemeinde Heiningen beruht.

§ 5 Besuch der Einrichtung

(1) Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.

(2) Für den Besuch muss das Kind im Sinne dieses Absatzes gesund sein. Kann das Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Einrichtung nicht besuchen, ist diese unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Das Kind darf die Einrichtung nicht betreten und an Veranstaltungen der Einrichtung nicht teilnehmen, wenn es an einer im Infektionsschutzgesetz nach § 34 Abs. 1 S. 1 IfSG genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt, dessen verdächtig ist oder ein Kopfläusebefall vorliegt. Im Übrigen wird auf die gesetzlichen Regelungen des IfSG, insbesondere auf § 34 IfSG verwiesen.

(4) Das Auftreten einer solchen Erkrankung bzw. von Kopfläusen muss sofort, spätestens am darauffolgenden Tag gemeldet werden. Bei Auftreten einer Krankheitserscheinung während des Besuchs der Einrichtung werden die sorgeberechtigten Personen informiert. Diese haben ihr Kind umgehend aus der Einrichtung abzuholen. Bevor das Kind nach einer ansteckenden Erkrankung die Einrichtung wieder besucht, muss nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder des Kopfläusebefalls nicht mehr zu befürchten sein.

(5) Liegt eine sonstige übertragbare Krankheit vor, bei der nicht bereits nach Absatz 2 ein Betreten der Tageseinrichtung ausgeschlossen ist, sind die Kinder gleichfalls vom Besuch der Tageseinrichtung fernzuhalten

(6) Kommt das Kind trotz Vorliegen einer solchen Erkrankung in die Einrichtung, ist es von den Sorgeberechtigten zeitnah abzuholen.

(7) Fehlt ein Kind ununterbrochen länger als drei Tage, so ist die Einrichtung zu benachrichtigen.

(8) Chronische Krankheiten wie z. B. Allergien, die besonderen Umgang bzw. Aufmerksamkeit benötigen, sind vor Betreuungsbeginn bzw. bei Auftreten der Erkrankung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Kündigung durch den Träger

Der Betreuungsvertrag kann aus wichtigem Grund vom Träger außerordentlich, ohne Einhaltung einer Frist, gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Bei unentschuldigtem Fernbleiben eines Kindes über einen längeren Zeitraum als vier Wochen.
  • Bei Zahlungsrückständen des Betreuungsentgelts für mehr als drei aufeinander folgende Monate.
  • Wenn Kinder sich nicht in die Ordnung der gewählten Betreuungsform einfügen und Verhaltensauffälligkeiten aufweisen, die den Rahmen und die Möglichkeiten der pädagogischen Betreuung übersteigen und eine erhebliche Belästigung und Gefährdung anderer Kinder verursachen.
  • Bei wiederholter Nichtbeachtung der in diesen Benutzungsbedingungen für die Sorgeberechtigten festgesetzten Verpflichtungen trotz schriftlicher Abmahnung.

§ 7 Einzelfallentscheidungen

In Einzelfällen unbilliger Härte kann die Gemeindeverwaltung über eine abweichende Regelung bei den Abmeldekriterien der Betreuungsformen und der Mittagsverpflegung sowie bei der Festsetzung und der Rückerstattung von Entgelten entscheiden.

II. Schulzeit

§ 8 Betreuungsangebote

Folgende Betreuungszeiten werden angeboten:

Frühbetreuung Montag - Freitag

Mittags-betreuung

Montag, Mittwoch, Donnerstag

Alternativ:

Mittags-betreuung Montag - Donnerstag

Nachmittagsbetreuung Mittwoch

14:00 Uhr – 15:30 Uhr

Ganztags-schüler

07:00 – 07:45 Uhr

Kostenpflichtig

10,- €/Monat

Im Schulbetrieb inbegriffen,

kostenfrei

Im Schulbetrieb inbegriffen,

kostenfrei

Im Schulbetrieb inbegriffen,

kostenfrei

Regelschüler

07:00 – 08:30 Uhr

Kostenpflichtig

20,- €/Monat

12:00 – 13:00 Uhr

Kostenpflichtig

10,-€ je Wochentag/

Monat

12:00 – 14:00 Uhr nur in Verbindung mit Mittagessen,

kostenpflichtig

10,- € je Wochentag/

Monat

Kostenpflichtig

15,- €/Monat

§ 9 Betreuungsentgelte

(1) Für die Betreuung wird von den Sorgeberechtigten ein privatrechtliches Benutzungsentgelt erhoben.

(2) Maßgeblich für die Höhe des Benutzungsentgelts ist die vereinbarte Betreuungszeit.

(3) Das Benutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebots ist monatlich zu entrichten.

(4) Die Entgeltpflicht entfällt anteilig für diejenigen Schließstage, an denen aus organisatorischen oder personellen Gründen von Seiten der Einrichtung eine Betreuung ausgeschlossen ist und ein Notplatz nicht zur Verfügung steht oder in Anspruch genommen wird, sofern dies an mehr als 2 Tagen innerhalb eines Monats der Fall ist. Während der üblichen Schließzeiten (insbesondere pädagogische Tage, Ferien, Betriebsausflug

und Personalversammlungen) entfällt die Entgeltpflicht nicht.

§ 10 Verpflegungsangebote

(1) An der Ernst-Weichel-Schule wird den Schülerinnen und Schülern ein Mittagessen angeboten. Im ergänzenden Betreuungsangebot der Gemeinde können im Voraus festgesetzte einzelne Wochentage oder die gesamte Woche für eine Mittagsverpflegung vereinbart werden. Eine Änderung der gebuchten Wochentage ist bis 4 Wochen vor Monatsende mit Wirkung zum folgenden Monat möglich.

(2) Für Regelschüler muss an den Tagen, an denen die ergänzende kommunale Ganztagesbetreuung über Mittag bis 14:00 Uhr genutzt wird, das Mittagessen hinzugebucht werden.

(3) Für Ganztagesschülerinnen und -schüler ist Montag, Dienstag und Donnerstag eine Verpflegung verbindlich zu buchen, sofern am Mittwoch die Nachmittagsbetreuung genutzt wird auch dann.

§ 11 Verpflegungsentgelte

(1) Für das Mittagessen wird von den Sorgeberechtigten ein privatrechtliches Verpflegungsentgelt in Höhe von 17,- € je Wochentag im Monat erhoben.

(2) Zur Zahlung der Entgelte sind die Sorgeberechtigten verpflichtet. Leistungsschuldner ist auch, wer die Schuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Mittagessen in der Schulmensa ist auf Antrag für Bezieher von ALG II oder Wohngeld im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) geregelt.

§ 12 Anmelde- und Aufnahmeverfahren

(1) Die Personensorgeberechtigten melden ihr Kind bis zum 30. Juni für eine Aufnahme im kommenden Schuljahr an.

(2) Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in das Betreuungsangebot und in die Mittagsverpflegung erfolgt nach der Platzzusage im Rahmen von privatrechtlichen Betreuungsverträgen. Die von den Sorgeberechtigten unterzeichneten Anmeldevordrucke für die jeweilige Betreuungsform und Mittagsverpflegung stellen noch keinen Vertrag mit der Gemeinde Heiningen dar. Erst mit schriftlicher Bestätigung der Gemeinde über die Aufnahme in die Betreuung und Verpflegung entsteht ein privatrechtliches Vertragsverhältnis, das bis zum Ende eines Schuljahrs zum31.07. befristet ist.

(3) In die Betreuungsangebote an der Ernst-Weichel-Schule werden nur Schülerinnen und Schüler der Ernst-Weichel-Schule aufgenommen. Die Aufnahme in eine Betreuungsform kann jederzeit erfolgen, soweit noch Plätze vorhanden sind. Die schriftliche Anmeldung ist bis 4 Wochen vor Monatsanfang möglich.

(4) Die Anmeldung zur Mittagsverpflegung an Schultagen hat 4 Wochen vor Verpflegungsbeginn schriftlich zu erfolgen. Verpflegungsbeginn ist immer nur zum 1. eines Monats möglich.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Schülerbetreuung und auf die Mittagsverpflegung besteht nur im Rahmen der Kapazitäten.

§ 13 Entstehen der Fälligkeiten

(1) Die Entgeltpflicht entsteht mit dem in der Anmeldung verbindlich festgelegten Datum des Aufnahmezeitpunkts und erlischt nur durch ordnungsgemäße Kündigung, Ausschluss oder Ablauf des Betreuungsangebots. Für die Folgemonate entsteht das Entgelt jeweils zum 1. eines Monats. Nicht in Anspruch genommene Betreuungszeit wird nicht erstattet.

(2) Die monatlich zu entrichtenden Entgelte für die Betreuungsangebote sowie die Verpflegungsentgelte sind ohne Kürzung zum 1. eines jeden Kalendermonats, beginnend mit dem Monat, welcher in Zusage der Aufnahme verbindlich festgelegt ist, zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei Beginn oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats und bei Unterbrechung der Betreuung durch Schulferien, durch Krankheit oder durch das Fernbleiben einer Schülerin oder eines Schülers.

§ 14 Beendigung des Vertrags

(1) Die Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Sorgeberechtigten oder ein Wechsel der Betreuungsform ist 4 Wochen vor Monatsende möglich. Die Kündigung bedarf in allen Fällen der Schriftform.

(2) Der Betreuungsvertrag für alle Betreuungsarten und für die Mittagsverpflegung endet auch ohne schriftliche Kündigung mit Ablauf des Schuljahres.

III. Ferienbetreuung

§ 15 Betreuungsangebot in den Ferien

(1) In den Schulferien wird an für jedes Schuljahr im Vorfeld festgelegten Tagen von 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr ein Betreuungsangebot ohne Mittagsverpflegung angeboten.

(2) In den Sommerferien können auch Kinder angemeldet werden, welche sich im Übergang von der Grund- zur weiterführenden Schule befinden.

§ 16 Ferienbetreuungsentgelt

Für die Ferienbetreuung wird von den Sorgeberechtigten ein privatrechtliches Benutzungsentgelt in Höhe von 10,- €/Tag erhoben. Die Kosten für Ausflüge sind in dem Betrag inbegriffen.

§ 17 Ferien-, Anmelde- und Aufnahmeverfahren

(1) Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die Ferienangebote erfolgt im Rahmen von privatrechtlichen Betreuungsverträgen. Diese werden durch die von den Sorgeberechtigten unterzeichneten Anmeldevordrucke und durch eine nachfolgende schriftliche Bestätigung der Gemeinde über die Aufnahme begründet.

(2) Die Anmeldung zur Betreuung in den Schulferien hat unter Verwendung der Vordrucke der Gemeinde Heiningen in Schriftform zu geschehen. Die Formulare hierfür stehen auf der Internetseite der Gemeinde zum Download bereit oder können von der Gemeindeverwaltung in Papierform angefordert werden.

(3) Die Anmeldung muss spätestens 4 Wochen vor Ferienbeginn schriftlich bei der Gemeindeverwaltung vorliegen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Ferienbetreuung besteht nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten.

§ 18 Entstehung und Fälligkeiten der Entgelte

Die Entgelte für die Ferienbetreuung werden nachträglich abgerechnet.

§ 19 Abmeldung, Stornierung

Eine Stornierung der Ferienbetreuung und der daraus resultierenden Entgelte ist bis 4 Wochen vor Ferienbeginn möglich. Danach ist die kostenfreie Stornierung der Anmeldung nicht mehr möglich und das Ferienbetreuungsentgelt ist in voller Höhe zu bezahlen.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.06.2025 in Kraft.

Heiningen, den 28.05.2025

Matthias Kreuzinger

Bürgermeister

Erscheinung
Voralb-Blättle – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinden Eschenbach und Heiningen
NUSSBAUM+
Ausgabe 22/2025
von Gemeinde Heiningen
28.05.2025
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