
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) § 60 Absatz 1 GemO und § 5 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Schozach-Bottwartal am 15. Oktober 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Der Gemeindeverwaltungsverband Schozach-Bottwartal erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen des Verbandes.
§ 2 Gebührenfreiheit
(1) Für die sachliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 9 Landesgebührengesetz entsprechend. Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2, 5 und 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(2) Soweit die Gemeinde/Stadt Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde oder einer unteren Baurechtsbehörde wahrnimmt, gilt für die persönliche Gebührenfreiheit außerdem § 10 Absatz 3 bis 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend.
(3) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für Verfahren, die von vom Verband ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.
(4) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht explizit benannt und für die keine Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr nach Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) zu erheben.
(2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung.
(3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
(4) Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bearbeitung der Leistung zu berechnen, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach der Bearbeitungszeit, die in Zeiteinheiten (ZE) gemessen wird. Eine ZE beträgt 15 Minuten. Angebrochene ZE sind dabei bis zur Hälfte (das heißt bis 7:30 Min.) auf die vorausgehende volle Zahl der ZE abzurunden und angebrochene ZE über der Hälfte (ab 7:31 Min.) auf die nächstfolgende volle Zahl der ZE aufzurunden.
(5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurück genommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird bei einer Gebühr nach Zeiteinheiten die Gebühr nach der angefallenen Arbeitszeit erhoben. Bei anderen Gebührenarten wird eine Gebühr nach Nr. 1.1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) für die angefallene Arbeitszeit erhoben; die so ermittelte Gebühr darf maximal die Gebührenhöhe des entsprechenden Gebührentatbestandes betragen. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.
(6) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
§ 5 Entstehung der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
(2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
§ 6 Fälligkeit, Zahlung
(1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
(2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Der Gemeindeverwaltungsverband Schozach-Bottwartal kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
§ 7 Auslagen
(1) In der Verwaltungsgebühr sind die dem Verband erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
(2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere
a) Gebühren für Telekommunikation,
b) Reisekosten,
c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen,
f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
§ 8 Umsatzsteuer
(1) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 9 Schlussvorschriften
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührensatzung vom 16. Februar 2023 (mit allen späteren Änderungen) und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Verband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.
Abstatt, 15. Oktober 2025
gez. Andreas Vierling
(Verbandsvorsitzender)
Gebührenverzeichnis
(Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung vom 15. Oktober 2025)
Eine Zeiteinheit (ZE) beträgt 15 Minuten. Angebrochene Zeiteinheiten werden bis zur Hälfte (das heißt bis 7:30 Min.) auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, angebrochene Zeiteinheiten über der Hälfte (ab 7:31 Min.) werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
| Nr. | öffentliche Leistung | Gebühr |
| 1 | Allgemeine Gebühren | |
| 1.1 | Allgemeine Verwaltungsgebühr | 4,00 € - 8.960,00 € |
| (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) | ||
| unter anderem: | ||
- | Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung des GVV nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist | |
| 1.2 | Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer öffentlichen Leistung Bei Unzuständigkeit gebührenfrei. | 10 % bis zum vollen Betrag der Genehmigungsgebühr |
| 1.3 | Zurücknahme eines Antrags | bis zum vollen Betrag der Genehmigungsgebühr |
| 1.4 | Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei. | 22,40 €/ZE |
| 1.5 | Erteilung von Befreiungen von Vorschriften, sofern nicht an anderer Stelle im Gebührenverzeichnis aufgeführt | 17,00 € - 428,00 € |
| 1.6 | Übersendung von Akten | 20,40 €/ZE |
| 2 | Fotokopien und Ausdrucke | |
| 2.1 | Fotokopien / Ausdrucke / Scannen / Mailen / Faxen | 20,10 €/ZE |
| von Unterlagen des Verbandes | ||
| 3 | Gaststättenrecht | |
| 3.1 | Gestattungen | 17,80 €/ZE |
| (§ 12 GastG) | ||
| 3.2 | Zulassung von Ausnahmen von den Sperrzeitvorschriften | 17,00 € - 428,00 € |
| (§ 12 Satz 1 GastVO) | ||
| 3.3 | Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG) | 38,00 € - 2.920,00 € |
| (persönlich dauerhaft / befristet) | ||
| 3.4 | Stellvertretererlaubnis | 23,00 € - 285,00 € |
| (§ 9 GastG) | ||
| 3.5 | Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretererlaubnis | 17,00 € - 106,00 € |
| (§ 11 GastG) | ||
| 3.6 | Rücknahme oder Widerruf einer Gaststättenerlaubnis | 5,00 € - 2.735,00 € |
| (§ 15 GastG) | ||
| 4 | Baurecht | |
| Anmerkung zur Berechnung von Wertgebühren: Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 4, Kostengliederung Nr. 300 - 469 auszugehen, die am Ort der Bauausführung zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen. Die Baukosten sind auf volle 1.000 Euro aufzurunden. Zu den Bau- und Herstellungskosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. | ||
| 4.1 | Kenntnisgabeverfahren | |
| 4.1.1 | Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs. 5 Nr. 1 LBO) | 0,13 ‰ der Bau-/ Abbruchkosten, mind. 49,30 €/Fall |
| 4.2 | Abgeschlossenheitsbescheinigung | |
| 4.2.1 | Abgeschlossenheitsbescheinigung | |
| (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG) | ||
| 4.2a | erstes und zweites Planheft - je bescheinigte Einheit | 72,20 € |
| 4.2b | weitere Fertigungen (je Planheft) | 22,60 € |
| 4.3 | vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | |
| 4.3.1 | Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§52 LBO) | |
| 4.3.1a | mit Baukosten | 6 ‰ der Baukosten, mind. 277,40 € |
| 4.3.1b | ohne Baukosten | 23,10 €/ZE |
| 4.3.1c | für Werbeanlage | 23,10 €/ZE |
| 4.3.1d | Teilbaugenehmigung (§ 61 LBO) | 2 ‰ der Baukosten, mind. 277,40 € |
| 4.4 | Baugenehmigungsverfahren | |
| Baugenehmigung (§ 58 LBO) oder Zustimmungsbescheid (§ 70 LBO) | ||
| 4.4a | mit Baukosten | 6 ‰ der Baukosten, mind. 413,50 € |
| 4.4b | ohne Baukosten | 24,30 €/ZE |
| 4.4c | Teilbaugenehmigung (§ 61 LBO) | 2 ‰ der Baukosten, mind. 413,50 € |
| 4.5 | Bauvorbescheid | |
| 4.5.1 | Erteilung eines Bauvorbescheides (§ 57 LBO) | 26,20 €/ZE |
| 4.6 | verfahrensübergreifende / sonstige Leistungen | |
| 4.6.1 | Beratung außerhalb eines laufenden Verfahrens | |
| 4.6.1a | Erstberatung | gebührenfrei |
| 4.6.1b | jede weitere Beratung | 24,70 €/ZE |
| 4.6.2 | Nachträgliche Genehmigung | 2-fache der jeweils zugrunde zu legenden Gebühr |
| 4.6.3 | Verlängerung der Baugenehmigung/des Bauvorbescheides | 1/3 der jeweils zugrunde zu legenden Genehmigungsgebühr |
| 4.6.4 | Baukontrolle | |
| 4.6.4a | Bauüberwachung (§ 66 LBO) und bis zu zwei Abnahmen (§ 67 LBO) | 1 ‰ der Baukosten, mind. 143,30 € |
| 4.6.4b | jede weitere Abnahme (§ 67 LBO) | 26,20 €/ZE |
| 4.6.4c | Gebrauchsabnahme oder Nachabnahme fliegender Bauten (§ 69 Abs. 6 LBO) | 27,80 €/ZE |
| 4.6.5 | Bauordnungsrechtliche Maßnahmen | 155,00 € - 7.789,00 € |
| (z.B. Einstellung, Nutzungsuntersagung, Instandsetzung, Abbruchsanordnung, Anordnungen nach §§ 3 i. V. m. 47, 64 oder 65 LBO, Duldungsverfügung, öffentlich-rechtlicher Vertrag) | ||
| Bei der Gebührenbemessung sind insbesondere die ersparten Aufwendungen für die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands und der aus der Ausnutzung des rechtswidrigen Zustands gezogene wirtschaftliche Vorteil zu berücksichtigen) | ||
| 4.6.6 | Befreiung von baurechtlichen Vorschriften oder Festsetzungen eines Bebauungsplans | |
| 4.6.6.1 | Inanspruchnahme der nicht überbaubaren Grundstücksfläche je m² Überschreitung: Wohnungsbau Gewerbebau Garagen/Stellplätze | 25 € 10 € 7 € mind. jedoch 100 € |
| 4.6.6.2 | Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe oder zulässigen Geschossfläche, Abweichung von der festgesetzten Erdgeschossfußbodenfläche, First- und Gebäudehauptrichtung, Dachneigung, Dachform oder Dachdeckung (Farbe und Material) | 1/5 der (anteiligen) Baugenehmigungsgebühr nach Ziffer 4.3 od. 4.4, mind. 150 € |
| 4.6.6.3 | Überschreitung der zulässigen Grundfläche je m² Überschreitung: Wohnungsbau Gewerbebau Garagen/Stellplätze | 25 € 10 € 7 € mind. jedoch 100 € |
| 4.6.6.4 | sonstige Befreiungen, Ausnahmen und Zulassungen | 68,00 € - 2.056,00 € |
| 4.6.7 | Brandverhütungsschau -/nachschau | 21,40 €/ZE |
Hinzu kommen ggf. Auslagen in der tatsächlich entstandenen Höhe für Sachverständige etc. | ||
| 4.6.8 | Bearbeitung Baulasterklärung (§ 71 f. LBO) | 97,40 €/Baulast |
| 5 | Denkmalschutz | |
| 5.1 | Anordnungen, Entscheidungen, Stellungnahmen und sonstige öffentliche Leistungen zur Durchführung des Denkmalschutzgesetzes sowie den hierzu erlassenen Vorschriften | 23,80 €/ZE |
| 5.2 | Erteilung von Steuerbescheinigungen nach §§ 7i, 10f, 10g, 11b EstG | 4 ‰ der Antragssumme, mind. 171,80 € |
| 6 | Auskünfte nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz | 25,50 €/ZE |
| bei Kosten von über 200 € ist der Antragsteller vorab gebührenfrei zu informieren, damit dieser ggf. die Weiterverfolgung des Antrags erklärt. | ||
| 7 | Verrechnungssätze | |
| ***Abrechnung im Viertelstundentakt*** | ||
| 7.1 | Leistungen Technik | 55,20 €/Std. |
| 7.2 | Leistungen Verwaltung | 54,10 €/Std. |