Aus den Rathäusern

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Ellhofen für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt Seite 581), hat der Gemeinderat am 5. Dezember...

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt Seite 581), hat der Gemeinderat am 5. Dezember 2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen.


§ 1

Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt


Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen

1.1

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

10.844.900 Euro

1.2

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

11.200.430 Euro

1.3

Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

-355.530 Euro

1.4

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0 Euro

1.5

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0 Euro

1.6

Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0 Euro

1.7

Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

-355.530 Euro

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

10.535.800 Euro

2.2

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

10.300.330 Euro

2.3

Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

235.470 Euro

2.4

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

3.852.455 Euro

2.5

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

7.566.050 Euro

2.6

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-3.713.595 Euro

2.7

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-3.478.125 Euro

2.8

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

3.082.000 Euro

2.9

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

61.600 Euro

2.10

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

3.020.400 Euro

2.11

Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

-457.725 Euro

§ 2

Kreditermächtigung


Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Ablösung von inneren Darlehen.
3.082.000 Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen


Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 Euro

§ 4

Kassenkredite


Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.000.000 Euro

§ 5

Steuersätze


Entfällt, da die Hebesätze in einer gesonderten Hebesatzsatzung festgesetzt werden.

§ 6

Finanzplanung


Die Finanzplanung für die Jahre 2026, 2027 und 2028 wird wie dargestellt festgesetzt.

Ellhofen, 13. Januar 2025
gez. Felix Pontow, Bürgermeister DS

Gleichzeitig wird hiermit der Beschluss des Gemeinderats zum Wirtschaftsplan 2025 für den Betrieb der Wasserversorgung Ellhofen vom 5. Dezember 2024 öffentlich bekannt gegeben.

Wirtschaftsplan des Betriebes der Wasserversorgung Ellhofen für das Wirtschaftsjahr 2025
Aufgrund der §§ 79 – 81 sowie 85 und 86 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt Seite 581) in Verbindung mit den §§ 14 ff. des Eigenbetriebsgesetzes vom 8. Januar 1992 (Gesetzblatt Seite 21), hat der Gemeinderat am 5. Dezember 2024 folgenden Beschluss zum Wirtschaftsplan 2025 gefasst:

§ 1

Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt


Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt
1. im Erfolgsplan mit den folgenden Beträgen

1.1

Gesamtbetrag der Erträge von

561.050 Euro

1.2

Gesamtbetrag der Aufwendungen von

561.050 Euro

1.3

Saldo als veranschlagtes Jahresergebnis

0 Euro

2. im Liquiditätsplan mit den folgenden Beträgen

a)

Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit

553.950 Euro

Auszahlung aus laufender Geschäftstätigkeit

390.550 Euro

Saldo

163.400 Euro

b)

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

0 Euro

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

456.000 Euro

Saldo

-456.000 Euro

c)

Salden nach Buchstaben a und b als Finanzierungsmittelüberschuss oder -bedarf (-)

-292.600 Euro

d)

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

2.380.000 Euro

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

2.087.400 Euro

Saldo

292.600 Euro

e)

aus den Salden nach Buchstaben c und d als Saldo des Liquiditätsplans

0 Euro

§ 2

Kreditermächtigung


Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wird festgesetzt auf 2.380.000 Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen


Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten 0 Euro

§ 4

Kassenkredite


Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 115.000 Euro

§ 5

Finanzplanung


Die Finanzplanung für die Jahre 2026, 2027 und 2028 wird wie dargestellt festgesetzt.

Ellhofen, 13. Januar 2025
gez. Felix Pontow, Bürgermeister DS

Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 3. Januar 2025 nach § 121 Absatz 2 GemO die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 5. Dezember 2024 beschlossenen Haushaltssatzung und des Feststellungsbeschlusses über den Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2025 bestätigt.

Der in der Haushaltssatzung auf 3.082.000 Euro festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wurde nach § 87 Absatz 2 GemO genehmigt.
Weiterhin wurde der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen im Wirtschaftsplan des Betriebs der Wasserversorgung von 2.380.000 Euro nach § 87 Absatz 2 GemO und der auf 115.000 Euro festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite nach § 12 Absatz 4 EigBG i.V. mit § 89 Absatz 3 GemO genehmigt.
Der Haushaltsplan mit -satzung und der Wirtschaftsplan für den Betrieb der Wasserversorgung für das Haushaltsjahr 2025 sind in der Zeit
von Montag, 20. Januar 2025 bis Dienstag, 28. Januar 2025
– je einschließlich –
im Rathaus Ellhofen (Containerbau), Zimmer 2, während der üblichen Dienststunden, öffentlich ausgelegt.

Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung
Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach Paragraf 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Ellhofen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 dieses Hinweises genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (Paragraf 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000).

Erscheinung
Ellhofener Heimatschau
NUSSBAUM+
Ausgabe 03/2025
von Gemeinde Ellhofen
17.01.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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