
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt Seite 581), hat der Gemeinderat am 18. Dezember 2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen.
§ 1
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
1.1 | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 11.603.630 Euro |
1.2 | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 12.077.570 Euro |
1.3 | Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | - 473.940 Euro |
1.4 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 Euro |
1.5 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 Euro |
1.6 | Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 Euro |
1.7 | Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | - 473.940 Euro |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 11.229.630 Euro |
2.2 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 11.077.570 Euro |
2.3 | Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 152.060 Euro |
2.4 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 1.096.990 Euro |
2.5 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 3.772.200 Euro |
2.6 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -2.675.210 Euro |
2.7 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | -2.523.150 Euro |
2.8 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 1.100.000 Euro |
2.9 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 119.400 Euro |
2.10 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 980.600 Euro |
2.11 | Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Sal-do des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | -1.542.550 Euro |
§ 2
Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Ablösung von inneren Darlehen. 1.100.000 Euro
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 Euro
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 2.400.000 Euro
§ 5
Steuersätze
entfällt, da die Hebesätze in einer gesonderten Hebesatzsatzung festgesetzt werden.
§ 6
Finanzplanung
Die Finanzplanung für die Jahre 2027, 2028 und 2029 wird wie dargestellt festgesetzt.
Ellhofen, 16. Januar 2026
gez. DS
Felix Pontow
Bürgermeister
Gleichzeitig wird hiermit der Beschluss des Gemeinderats zum Wirtschaftsplan 2026 für den Betrieb der Wasserversorgung Ellhofen vom 18. Dezember 2025 öffentlich bekannt gegeben.
Wirtschaftsplan des Betriebes der Wasserversorgung Ellhofen für das Wirtschaftsjahr 2026
Aufgrund der §§ 79 – 81 sowie 85 und 86 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt Seite 581) in Verbindung mit den §§ 14 ff des Eigenbetriebsgesetzes vom 8. Januar 1992 (Gesetzblatt Seite 21), hat der Gemeinderat am 18. Dezember 2025 folgenden Beschluss zum Wirtschaftsplan 2026 gefasst:
§ 1
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt
1. im Erfolgsplan mit den folgenden Beträgen
1.1 | Gesamtbetrag der Erträge von | 632.100 Euro |
1.2 | Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 632.100 Euro |
1.3 | Saldo als veranschlagtes Jahresergebnis | 0 Euro |
2. im Liquiditätsplan mit den folgenden Beträgen
a) | Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit | 605.000 Euro |
Auszahlung aus laufender Geschäftstätigkeit | 439.800 Euro | |
Saldo | 165.200 Euro | |
b) | Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 13.100 Euro |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 898.000 Euro | |
Saldo | -884.900 Euro | |
c) | Salden nach Buchstaben a und b als Finanzierungsmittelüberschuss oder -bedarf (-) | -719.700 Euro |
d) | Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 800.000 Euro |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 109.400 Euro | |
Saldo | 690.600 Euro | |
e) | aus den Salden nach Buchstaben c und d als Saldo des Liquiditäts-plans | - 29.100 Euro |
§ 2
Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wird festgesetzt auf 800.000 Euro
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten 0 Euro
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 126.000 Euro
§ 5
Finanzplanung
Die Finanzplanung für die Jahre 2027, 2028 und 2029 wird wie dargestellt festgesetzt.
Ellhofen, 16. Januar 2026
gez. DS
Felix Pontow
Bürgermeister
Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 15. Januar 2026 nach § 121 Absatz 2 GemO die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 18. Dezember 2025 beschlossenen Haushaltssatzung und des Feststellungsbeschlusses über den Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2026 bestätigt.
Der in der Haushaltssatzung auf 1.100.000 Euro festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wurde nach § 87 Absatz 2 GemO genehmigt.
Weiterhin wurde der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen im Wirtschaftsplan des Betriebs der Wasserversorgung von 800.000 Euro nach § 12 Absatz 4 EigBG i.V. m. § 87 Absatz 2 GemO genehmigt.
Der Haushaltsplan mit -satzung und der Wirtschaftsplan für den Betrieb der Wasserversorgung für das Haushaltsjahr 2026 sind in der Zeit
von Montag, 26. Januar 2026 bis Dienstag, 3. Februar 2026
– je einschließlich –
im Rathaus Ellhofen (Containerbau), Zimmer 2, während der üblichen Dienststunden, öffentlich ausgelegt.
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung
Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach Paragraf 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Ellhofen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 dieses Hinweises genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (Paragraf 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000).

