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Gemeinderat

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Ellhofen für das Haushaltsjahr 2026

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt Seite 581), hat der Gemeinderat am 18. Dezember...
Gemeinde Ellhofen

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt Seite 581), hat der Gemeinderat am 18. Dezember 2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen.

§ 1

Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen

1.1

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

11.603.630 Euro

1.2

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

12.077.570 Euro

1.3

Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

- 473.940 Euro

1.4

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0 Euro

1.5

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0 Euro

1.6

Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0 Euro

1.7

Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

- 473.940 Euro

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

11.229.630 Euro

2.2

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

11.077.570 Euro

2.3

Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

152.060 Euro

2.4

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

1.096.990 Euro

2.5

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

3.772.200 Euro

2.6

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-2.675.210 Euro

2.7

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-2.523.150 Euro

2.8

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

1.100.000 Euro

2.9

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

119.400 Euro

2.10

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

980.600 Euro

2.11

Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Sal-do des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

-1.542.550 Euro

§ 2

Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Ablösung von inneren Darlehen. 1.100.000 Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 Euro

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 2.400.000 Euro

§ 5

Steuersätze

entfällt, da die Hebesätze in einer gesonderten Hebesatzsatzung festgesetzt werden.

§ 6

Finanzplanung

Die Finanzplanung für die Jahre 2027, 2028 und 2029 wird wie dargestellt festgesetzt.

Ellhofen, 16. Januar 2026

gez. DS

Felix Pontow

Bürgermeister

Gleichzeitig wird hiermit der Beschluss des Gemeinderats zum Wirtschaftsplan 2026 für den Betrieb der Wasserversorgung Ellhofen vom 18. Dezember 2025 öffentlich bekannt gegeben.

Wirtschaftsplan des Betriebes der Wasserversorgung Ellhofen für das Wirtschaftsjahr 2026

Aufgrund der §§ 79 – 81 sowie 85 und 86 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt Seite 581) in Verbindung mit den §§ 14 ff des Eigenbetriebsgesetzes vom 8. Januar 1992 (Gesetzblatt Seite 21), hat der Gemeinderat am 18. Dezember 2025 folgenden Beschluss zum Wirtschaftsplan 2026 gefasst:

§ 1

Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt

1. im Erfolgsplan mit den folgenden Beträgen

1.1

Gesamtbetrag der Erträge von

632.100 Euro

1.2

Gesamtbetrag der Aufwendungen von

632.100 Euro

1.3

Saldo als veranschlagtes Jahresergebnis

0 Euro


2. im Liquiditätsplan mit den folgenden Beträgen

a)

Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit

605.000 Euro

Auszahlung aus laufender Geschäftstätigkeit

439.800 Euro

Saldo

165.200 Euro

b)

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

13.100 Euro

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

898.000 Euro

Saldo

-884.900 Euro

c)

Salden nach Buchstaben a und b als Finanzierungsmittelüberschuss oder -bedarf (-)

-719.700 Euro

d)

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

800.000 Euro

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

109.400 Euro

Saldo

690.600 Euro

e)

aus den Salden nach Buchstaben c und d als Saldo des Liquiditäts-plans

- 29.100 Euro

§ 2

Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wird festgesetzt auf 800.000 Euro


§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten 0 Euro

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 126.000 Euro

§ 5

Finanzplanung

Die Finanzplanung für die Jahre 2027, 2028 und 2029 wird wie dargestellt festgesetzt.

Ellhofen, 16. Januar 2026

gez. DS

Felix Pontow

Bürgermeister

Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 15. Januar 2026 nach § 121 Absatz 2 GemO die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 18. Dezember 2025 beschlossenen Haushaltssatzung und des Feststellungsbeschlusses über den Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2026 bestätigt.


Der in der Haushaltssatzung auf 1.100.000 Euro festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wurde nach § 87 Absatz 2 GemO genehmigt.

Weiterhin wurde der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen im Wirtschaftsplan des Betriebs der Wasserversorgung von 800.000 Euro nach § 12 Absatz 4 EigBG i.V. m. § 87 Absatz 2 GemO genehmigt.

Der Haushaltsplan mit -satzung und der Wirtschaftsplan für den Betrieb der Wasserversorgung für das Haushaltsjahr 2026 sind in der Zeit

von Montag, 26. Januar 2026 bis Dienstag, 3. Februar 2026

– je einschließlich –

im Rathaus Ellhofen (Containerbau), Zimmer 2, während der üblichen Dienststunden, öffentlich ausgelegt.

Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung

Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach Paragraf 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Ellhofen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 dieses Hinweises genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (Paragraf 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000).

Anhang
Dokument
Erscheinung
Ellhofener Heimatschau
NUSSBAUM+
Ausgabe 04/2026
von Gemeinde Ellhofen
22.01.2026
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