Aufgrund des § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25.3.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | EUR | |
1.1 | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 17.185.600 |
1.2 | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 20.531.800 |
1.3 | Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | -3.346.200 |
1.4 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 174.000 |
1.5 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6 | Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 174.000 |
1.7 | Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | -3.172.200 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | ||
2.1 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 16.110.900 |
2.2 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 18.168.800 |
2.3 | Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | -2.057.900 |
2.4 | Gesamtbetrag der Einzahlungen für Investitionstätigkeit von | 2.145.400 |
2.5 | Gesamtbetrag der Auszahlungen für Investitionstätigkeit von | 6.078.500 |
2.6 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -3.933.100 |
2.7 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | -5.991.000 |
2.8 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 4.300.000 |
2.9 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 325.900 |
2.10 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 3.974.100 |
2.11 | Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | -2.016.900 |
§ 2
Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |
(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf | 4.300.000 EUR |
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen | |
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), | |
wird festgesetzt auf | 450.000 EUR |
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 2.500.000 EUR |
Nachrichtlich Steuerhebesätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden durch Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzung) geregelt. Die Hebesätze betragen
1. | für die Grundsteuer | |
a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 530 v. H. |
b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 420 v. H. |
der Steuermessbeträge; | ||
2. | für die Gewerbesteuer auf | 380 v. H. |
der Steuermessbeträge. |
Hinweis auf die öffentliche Auslegung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Das Landratsamt Hohenlohekreis hat mit Schreiben vom 15. Mai 2025, AZ: 12.1/Mk, die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat der Stadt Forchtenberg am 25.3.2025 beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 nach § 121 Abs. 2 GemO bestätigt. Im Rahmen der Haushaltssatzung wurden gemäß § 87 Abs. 2 GemO der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von 4,3 Mio. EUR sowie nach § 86 Abs. 4 GemO der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 450.000 EUR genehmigt.
Der Haushaltsplan mit Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 liegt gemäß § 81 Abs. 3 GemO in der Zeit vom 26. Mai bis 5.
Juni 2025 – je einschließlich – im Rathaus Forchtenberg –Nebengebäude-, Hauptstraße 12, 74670 Forchtenberg, im 1. OG, während den üblichen Dienstzeiten zur Einsicht öffentlich aus.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Mittleres Kochertal geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Forchtenberg, 19. Mai 2025
gez. Michael Foss, Bürgermeister