Aufgrund von §§ 18 und 19 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (Ges.Bl.S. 408) in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2010 (GBL. 2000 S 581), hat die Verbandsversammlung am 14.07.2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
1.1 | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 737.917 € |
1.2 | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 737.917 € |
1.3 | Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1. und 1.2) von | 0 € |
1.4 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 € |
1.5 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 € |
1.6 | Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 € |
1.7 | Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 0 € |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 | Gesamtbetrag der Einzahlung aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 709.917 € |
2.2 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 709.917 € |
2.3 | Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 0 € |
2.4 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 30.000 € |
2.5 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 30.000 € |
2.6 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | 0 € |
2.7 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | 0 € |
2.8 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 € |
2.9 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 € |
2.10 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 0 € |
2.11 | Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | 0 € |
§ 2
Kreditermächtigungen
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen
und Investitionsfördermaßnahmen 0 €
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 0 €
§ 4
Kassenkredite
Höchstbetrag der Kassenkredite 200.000 €
§ 5
Deckung des Aufwands
Die nach § 6 der Verbandssatzung zur Deckung des Aufwands notwendigen Umlagen werden wie folgt festgesetzt:
1. Umlage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Gebührensatz 70 %
2. Umlage nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Pauschalbetrag (HHPL)
für den Ergebnishaushalt je Einwohner vorläufig 0,50 €
3. Umlage nach § 6 Abs. 3 Pauschalbetrag (HHPL)
für den Finanzhaushalt je Einwohner 1,29 €
Großbottwar, den 15.07.2025
gez.
Bürgermeister Ralf Zimmermann
Verbandsvorsitzender
Hinweis auf die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Verbandsbauamt Großbottwar geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Verbandsvorsitzende dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Genehmigung
Mit Erlass vom 23.07.2025 hat das Landratsamt Ludwigsburg die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 gemäß § 18 GKZ i.V.m. § 121 Abs. 2 GemO bestätigt.
Gleichzeitig wird der Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 200.000 € nach § 89 Abs. 3 GemO genehmigt.
Öffentliche Auslegung
Gem. § 81 Abs. 3 GemO liegt der Haushaltsplan in der Zeit von Montag, 25.08.2025 bis einschließlich Dienstag, 02.09.2025 im Rathaus II, Zimmer 101 der Stadt Großbottwar, Marktplatz 1, 71723 Großbottwar zu den üblichen Sprechzeiten öffentlich aus.