Aus den Rathäusern

Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbands Verbandsbauamt Großbottwar für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund von §§ 18 und 19 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (Ges.Bl.S. 408) in Verbindung mit...
Haushaltssatzung

Aufgrund von §§ 18 und 19 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (Ges.Bl.S. 408) in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2010 (GBL. 2000 S 581), hat die Verbandsversammlung am 14.07.2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen

1.1Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

737.917 €

1.2Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

737.917 €

1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1. und 1.2) von

0 €

1.4Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0 €

1.5Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0 €

1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0 €

1.7Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

0 €

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1

Gesamtbetrag der Einzahlung aus laufender Verwaltungstätigkeit von

709.917 €

2.2

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

709.917 €

2.3

Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

0 €

2.4

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

30.000 €

2.5

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

30.000 €

2.6

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

0 €

2.7

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf

(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

0 €

2.8

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0 €

2.9

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0 €

2.10

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

0 €

2.11

Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

0 €

§ 2

Kreditermächtigungen

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen

und Investitionsfördermaßnahmen 0 €

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 0 €

§ 4

Kassenkredite

Höchstbetrag der Kassenkredite 200.000 €

§ 5

Deckung des Aufwands

Die nach § 6 der Verbandssatzung zur Deckung des Aufwands notwendigen Umlagen werden wie folgt festgesetzt:

1. Umlage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Gebührensatz 70 %

2. Umlage nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Pauschalbetrag (HHPL)

für den Ergebnishaushalt je Einwohner vorläufig 0,50 €

3. Umlage nach § 6 Abs. 3 Pauschalbetrag (HHPL)

für den Finanzhaushalt je Einwohner 1,29 €

Großbottwar, den 15.07.2025

gez.

Bürgermeister Ralf Zimmermann

Verbandsvorsitzender

Hinweis auf die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Verbandsbauamt Großbottwar geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Verbandsvorsitzende dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Genehmigung

Mit Erlass vom 23.07.2025 hat das Landratsamt Ludwigsburg die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 gemäß § 18 GKZ i.V.m. § 121 Abs. 2 GemO bestätigt.

Gleichzeitig wird der Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 200.000 € nach § 89 Abs. 3 GemO genehmigt.

Öffentliche Auslegung

Gem. § 81 Abs. 3 GemO liegt der Haushaltsplan in der Zeit von Montag, 25.08.2025 bis einschließlich Dienstag, 02.09.2025 im Rathaus II, Zimmer 101 der Stadt Großbottwar, Marktplatz 1, 71723 Großbottwar zu den üblichen Sprechzeiten öffentlich aus.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Oberstenfeld
NUSSBAUM+
Ausgabe 33/2025
von Gemeinde Oberstenfeld
14.08.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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