Stadtverwaltung Bad Saulgau
88348 Bad Saulgau
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Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Entwurfs zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Bad Saulgau/Herbertingen für den Bereich...
Foto: Stadtplanung

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Entwurfs zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Bad Saulgau/Herbertingen für den Bereich des Bebauungsplanes „Sondergebiet Heizwerk Herdgrube“ Gemarkung Saulgau

Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft hat in der Sitzung vom 28.02.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Bad Saulgau/Herbertingen für den Bereich des Bebauungsplanes „Sondergebiet Heizwerk Herdgrube“ Gemarkung Saulgau beschlossen und am 16.03.2023 bekannt gemacht. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 27.03.2023 bis 28.04.2023.

In der Sitzung vom 16.09.2024 hat der Gemeinsame Ausschuss den Entwurf zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Bad Saulgau/Herbertingen für den Bereich des Bebauungsplanes „Sondergebiet Heizwerk Herdgrube“ Gemarkung Saulgau gebilligt.

Änderungsbereich (o. M.)

Der Änderungsbereich beinhaltet vollständig die Flurnummern 877, 878, 879 und 954 sowie Teilflächen der Flurnummern 675/4 und 881 Gemarkung Bad Saulgau.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Die Stadt Bad Saulgau verfolgt das Ziel, den Anteil der regenerativen Energiegewinnung bei der Wärmeversorgung deutlich zu erhöhen sowie die vorhandenen Wärmenetze auszubauen und zusammenzuschließen. In diesem Zusammenhang ergibt sich die städtebauliche Erforderlichkeit, Baurecht für ein Biomasseheizwerk zu schaffen.

Die Stadt Bad Saulgau sieht gem. § 1 Abs. 3 BauGB die Erforderlichkeit, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu steuern, und damit das Erfordernis, ein Biomasseheizwerk zu errichten. Damit erfüllt die Stadt gem. § 1 Abs. 6 Pkt. 7f die Aufgabe der Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.

Grundlage der Baurechtschaffung ist die Empfehlung des Standortes „Herdgrube“ auf der Grundlage einer vergleichenden Flächenanalyse zur Standortfindung für ein Heizwerk in Bad Saulgau. Zur Aufstellung des Bebauungsplanes soll im Parallelverfahren der Flächennutzungsplan geändert werden.

Die geplante Nutzung würde der Darstellung des Flächennutzungsplanes als Fläche für die Landwirtschaft widersprechen. Dementsprechend sollen Sonderbauflächen dargestellt sowie Flächen zur Eingrünung mit Gehölzgruppen, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, Flächen für den Regenrückhalt und Verkehrsflächen erweitert werden.

Verfahrensart

Die Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes.

Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Entwurf zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Bad Saulgau/Herbertingen, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), kann mit der Begründung (Teil B) und dem Umweltbericht (Teil C) sowie dem Inhalt der Bekanntmachung und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs.2BauGB in der Zeit

vom 31.01.2025 bis einschließlich 04.03.2025

im Internet auf der Homepage der Verwaltung Bad Saulgau unter www.bad-saulgau.de/de/bauen-wohnen-umwelt-verkehr/bauen-wohnen/bauleitplanung/ eingesehen werden. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die voran genannten Unterlagen bei der Stadtverwaltung Bad Saulgau (Oberamteistraße 11, 88348 Bad Saulgau) während der allgemeinen Öffnungszeiten aus.

Die Öffnungszeiten sind:

Montag bis Freitag, 08:00 – 12:15 Uhr

und Dienstag und Donnerstag, 14:00 – 17:00 Uhr

Stellungnahmen können während dieser Frist abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (stadtplanung@bad-saulgau.de); bei Bedarf können diese auch auf anderem Wege abgegeben werden (z. B. in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift).

Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Bad Saulgau/Herbertingen unberücksichtigt bleiben, wenn die Verwaltung den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Bad Saulgau/Herbertingen nicht von Bedeutung ist.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

  • Umweltbericht mit Aussagen zu den Schutzgütern Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Mensch, Kultur und sonstigen Sachgütern;
  • die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Themen Geräuschemissionen und -immissionen, Entwässerung/Abwasser, Lufthygiene, Klima und erneuerbare Energien, Natur- und Biotopschutz, Artenschutz, Bodenschutz, Altlasten, verkehrliche Erschließung, Flächeninanspruchnahme, Brandschutz.

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

Bad Saulgau, den 30.01.2025

Raphael Osmakowski-Miller

als Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Bad Saulgau mit der Gemeinde Herbertingen

Erscheinung
Stadtjournal Bad Saulgau – Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Bad Saulgau
Ausgabe 05/2025

Orte

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