AZ.: RPK41-3911-735
Der Radweg der L 564 zwischen Bad Herrenalb und Waldbronn-Busenbach (Albtalradweg) ist auf Grund der derzeitigen Nutzung und der Lage – abseits der Landesstraße – als straßenbegleitender Radweg (Teil der Landesstraße) entbehrlich.
Nach dem Straßengesetz des Landes Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom 11.05.1992 (GBl. 1992, 32 ber. S. 683), zuletzt geändert durch Artikel 15 d. G. vom 07.02.2023 (GBl. S. 26,46) sind die entbehrlich gewordenen Straßenteile einzuziehen. In diesem Fall handelt es sich um die Teileinziehung der nicht mehr benötigten Straßenfläche (Radweg).
I. Teileinziehung (§ 7 StrG)
Der Radweg der L 564
auf dem Gebiet der Stadt Bad Herrenalb, Gemarkung (Gmk) Rotensol, mit einer Länge von 1.252 m,
und
auf dem Gebiet der Gemeinde Marxzell, Gmk Schielberg und Pfaffenrot, mit einer Länge von 6.982 m,
und
auf dem Gebiet der Gemeinde Karlsbad, Gmk Spielberg, mit einer Länge von 2.367 m,
und
auf dem Gebiet der Gemeinde Waldbronn, Gmk Etzenrot und Busenbach, mit einer Länge von 2.476 m,
mit Wirkung zum 01.01.2026 eingezogen.
II.
Diese Bekanntmachung kann zusammen mit den einschlägigen Unterlagen (Pläne) vom Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt an bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist nach Abschnitt III. bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung, im Zimmer 205, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
III.
Gegen diese Bekanntmachung, die zwei Wochen nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben gilt, kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1- 3, 76131 Karlsruhe erhoben werden.
Karlsruhe, 10.07.2025
gez. Dr. Christina Schiller