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Bekanntmachung der Satzung vom 23.10.2025 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Bahnhof-Echazwiese“ vom 23.10.2025

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.10.2025 die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Bahnhof-Echazwiese“ beschlossen....

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.10.2025 die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Bahnhof-Echazwiese“ beschlossen. Die Satzung wurde am 24.10.2025 ausgefertigt und wird gem. § 143 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Der Wortlaut der Sanierungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der räumliche Geltungsbereich des Sanierungsgebiets ist dem als Anlage zur Satzung beigefügten Lageplan zu entnehmen:

Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Bahnhof-Echazwiese“ vom 23.10.2025

Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchentellinsfurt hat in seiner Sitzung am 23.10.2025 aufgrund von § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) und § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. 2000, 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2025 (GBl. S. 71) m.W.v. 01.09.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

Zur Behebung städtebaulicher Missstände nach § 136 BauGB wird der unter § 2 näher beschriebene Bereich gemäß § 142 Abs. 1 und 3 BauGB als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Bahnhof-Echazwiese“.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Sanierungsgebietes wird wie folgt begrenzt:

  • Im Norden durch die Bahnhofstraße
  • Im Osten durch die Wannweiler Straße und Karlstraße
  • Im Süden durch den Drogeriemarkt und Kaufland
  • Im Westen durch die Bahngleise

Lage und Umfang des Satzungsgebietes sind aus dem dieser Satzung beigefügten Plan (Anlage 1) ersichtlich.

§ 3 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird gemäß § 142 Abs. 4 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt.

Die Vorschriften des § 144 Absatz 1 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben (Abbrüche, Nutzungsänderungen etc.) sowie die Vorschriften des § 144 Absatz 2 BauGB über die genehmigungspflichtigen Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

Die Anwendung des dritten Abschnittes „Besondere sanierungsrechtlichen Vorschriften“ der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.

§ 4 Durchführungsfrist

Die Frist zur Durchführung der Sanierung gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB wird auf 15 Jahre festgelegt. Kann die Sanierung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so kann sie durch Beschluss verlängert werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Ausgefertigt:

Kirchentellinsfurt, den 24.10.2025

gez. Bernd Haug

Bürgermeister

Hinweise:

Unbeachtlich wird nach § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind (gem. § 4 GemO).

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 S. 2 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Kirchentellinsfurt geltend zu machen.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Rathaus Kirchentellinsfurt, Rathausplatz 1, 72138 Kirchentellinsfurt während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Kirchentellinsfurt, www.kirchentellinsfurt.de, eingestellt.

Anlage:

Lageplan zur Gebietsabgrenzung des Sanierungsgebiets „Bahnhof-Echazwiese“

Anhang
Dokument
Erscheinung
Gemeindebote – Amtsblatt der Gemeinde Kirchentellinsfurt
NUSSBAUM+
Ausgabe 44/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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