Genehmigung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans des GVV „Raum Weinsberg“
Nach § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 2 (3) Nr. 1 der Verbandssatzung vom 21. Dezember 2021 des Gemeindeverwaltungsverbands „Raum Weinsberg“ in der heute gültigen Fassung erfüllt der Gemeindeverwaltungsverband die vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung).
Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplans erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Weinsberg (mit Gellmersbach, Grantschen und Wimmental), der Gemeinde Eberstadt (mit Lennach-Buchhorn und Hölzern), der Gemeinde Ellhofen und der Gemeinde Lehrensteinsfeld.
Der ursprüngliche Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands „Raum Weinsberg“ wurde am 21. Dezember 1979 rechtswirksam. Mit den Jahren erfolgten verschiedene Änderungen und Fortschreibungen.
Die Verbandsversammlung fasste am 13.4.2021 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB, stimmte dem Vorentwurf zu und beschloss die Freigabe für die frühzeitige Beteiligung für die 4. Fortschreibung des gemeinsamen Flächennutzungsplans des GVV „Raum Weinsberg“. Nach weiteren Offenlagen konnte die Verbandsversammlung in der öffentlichen Sitzung am 6.5.2024 den Feststellungsbeschluss der 4. Fortschreibung fassen und dem Landratsamt Heilbronn zur Genehmigung vorlegen. Das Landratsamt Heilbronn genehmigte am 6.8.2024 die 4. Fortschreibung des gemeinsamen Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbands „Raum Weinsberg“.
Maßgebend ist der Lageplan vom April 2024, gefertigt vom Vermessungsbüro Braun + Nagel GmbH, Im Weidengrund 22/2, 74246 Eberstadt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der gemeinsame Flächennutzungsplan „Raum Weinsberg – 4. Fortschreibung gemäß § 6 (5) BauGB wirksam.
Der Flächennutzungsplan – 4. Fortschreibung und der Erläuterungsbericht liegen gem. § 6 (5) BauGB ab sofort während der üblichen Dienststunden im Rathaus Weinsberg, Baurechtsamt sowie in den Rathäusern Eberstadt, Ellhofen und Lehrensteinsfeld öffentlich zur Einsicht aus. Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Zudem steht der Flächennutzungsplan auf der Homepage der Stadt Weinsberg, www.weinsberg.de, unter der Rubrik Gewerbe und Bauen, Flächennutzungsplan, zur Einsicht bereit.
Hinweise
Nach § 215 (1) BauGB werden eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind, unbeachtlich.
Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 3 sowie (4) BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Weinsberg, 30. August 2024
gez. Birgit Hannemann
Bürgermeisterin und Verbandsvorsitzende