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Bekanntmachung des Landratsamtes Hohenlohekreis

Öffentliche Bekanntmachung gemäß nach § 10 Abs. 9 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), § 10 Abs. 8 Sätze 2 bis 9 BImSchG i.V.m. § 21a Abs. 1...

Öffentliche Bekanntmachung gemäß nach § 10 Abs. 9 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), § 10 Abs. 8 Sätze 2 bis 9 BImSchG i.V.m. § 21a Abs. 1 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV):
Entscheidung über den Antrag der Bürgerwindpark Hohenlohe GmbH, Braunsbergweg 5, 74676 Niedernhall auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung einer Windkraftanlage auf Flst. Nr. 258, Gemarkung Goggenbach (WEA IV) sowie einer Windkraftanlage auf Flst. Nr. 188/2, Gemarkung Goggenbach (WEA VI), jeweils in der Gemeinde Kupferzell

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt unbeschadet § 10 Abs. 7 und Abs. 8 S. 1 BImSchG gemäß § 21 a Abs. 1 S. 1 der 9. BImSchV auf Antrag des Vorhabenträgers.
Verfügender Teil des Genehmigungsbescheids:
„I.

Entscheidung:

Auf Antrag der Bürgerwindpark Hohenlohe GmbH, Braunsbergweg 5, 74676 Niedernhall, eingegangen am 16.12.2025 in digitaler Form sowie am 19.12.2025 in Papierform, wird durch

immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid

Folgendes festgestellt:
1. die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage (WEA IV) des Herstellers Vestas V172 HH175 mit einer Nennleistung von 7.200 kW, einer Nabenhöhe von 175 m, einem Rotorradius von 86 m und einer Gesamthöhe von 261 m auf dem Flst. Nr. 258 der Gemarkung Goggenbach, Gemeinde Kupferzell ist bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu qualifizieren (isolierte Feststellung bauplanungsrechtliche Privilegierung).
2. die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage (WEA VI) des Herstellers Vestas V172 HH175 mit einer Nennleistung von 7.200 kW, einer Nabenhöhe von 175 m, einem Rotorradius von 86 m und einer Gesamthöhe von 261 m auf dem Flst. Nr. 188/2 der Gemarkung Goggenbach, Gemeinde Kupferzell ist bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu qualifizieren (isolierte Feststellung bauplanungsrechtliche Privilegierung).
3. Diese Entscheidung ergeht unter folgenden Vorbehalten:
a. Dieser immissionsschutzrechtliche Vorbescheid ergeht vorbehaltlich der noch ausstehenden Prüfung von über Nr. I Ziffer 1 und 2 dieser Entscheidung hinausgehenden öffentlichen Belangen i.S.d. § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BauGB sowie des Nachweises einer gesicherten Erschließung i.S.d. § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB im noch durchzuführenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
b. Diese Entscheidung ergeht vorbehaltlich der Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz im noch durchzuführenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
4. Den Erlass nachträglicher Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid behalten wir uns ausdrücklich vor.
5. Für die WEA IV und VI wird das Einvernehmen der Gemeinde Kupferzell nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 54 Abs. 4 Satz 1 LBO ersetzt.
6. Der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid ersetzt nicht die für die Maßnahme erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Er ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden. Der Vorbescheid berechtigt nicht zur Errichtung der Windenergieanlagen oder zu Teilen von diesen.
7. Der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid wird gem. § 9 Abs. 2 BImSchG unwirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt wird. Die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.
8. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von […] festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
9. Die unter Ziffer 8 genannte Gebühr ist innerhalb eines Monats an die Kreiskasse des Hohenlohekreises unter der Angabe des Buchungszeichens […] zu überweisen.

[…]

V. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, erhoben werden.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.
Gegen die Gebührenentscheidung kann isoliert innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Hohenlohekreis, Allee 17, 74653 Künzelsau, erhoben werden.
Hinweis:
Vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird (siehe § 67 Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

Auslegung der Unterlagen:
Der vollständige Vorbescheid vom 05.05.2026, Az.: 50.5/699.1-2019-0018/Kai mit Begründung kann vom 26.05.2026 bis einschließlich 09.06.2026 auf der Homepage des Landratsamtes Hohenlohekreises unter

www.hohenlohekreis.de/umweltverwaltungsrecht

eingesehen werden. Zudem kann die öffentliche Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Landratsamtes Hohenlohekreis bei der Geschäftsstelle Kreistag (Allee 17, Gebäude A, 3. OG, Zimmer 303, 74653 Künzelsau) kostenlos eingesehen werden und ist dort gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Ferner können Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt werden.
Auf Verlagen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
Mit dem Ende der Auslegung gilt der Vorbescheid Dritten gegenüber als zugestellt.
Künzelsau, den 22.05.2026
Landratsamt Hohenlohekreis
Umwelt- und Baurechtsamt

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtliches Mitteilungsblatt Gemeinde Kupferzell
NUSSBAUM+
Ausgabe 21/2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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Kupferzell
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