Die EWM eGbR EnergieWerke Mühlbachhof, Mühlbachhof 2, 72189 Vöhringen-Wittershausen, beantragt für diesen Standort die Erteilung einer ersten Teilgenehmigung für die Änderung und den Betrieb der Biogasanlage Mühlbachhof durch den Austausch der vorhandenen Folienspeicher auf einem Fermenter und zwei Gärrestlagern sowie die Erhöhung der Lagerkapazität für Rohgas in den gasführenden Behältern auf 19.985 kg
Der erst zu einem späteren Zeitpunkt zu stellende Antrag auf Erteilung einer zweiten und abschließenden Teilgenehmigung wird die Errichtung zweier Blockheizkraftwerk-Container mit Gasmotoren und einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von jeweils 4.803 kW, die Erhöhung der installierten FWL auf insgesamt 12.340 kW sowie den Betrieb der Gasverstromung für die Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie mit bis zu 8760 h/a umfassen.
Die Änderungen sollen innerhalb des bereits bestehenden Betriebsgeländes auf den Grundstücken Flurstück Nrn. 2827, 2828, 2829 der Gemarkung Wittershausen erfolgen. Die Umsetzung des in der ersten Teilgenehmigung beantragten Vorhabenteils ist für Oktober 2025 geplant, der mit der zweiten und abschließenden Teilgenehmigung beantragte Vorhabenteil soll im Februar 2026 realisiert werden. Die jeweiligen Anlagenteile werden unmittelbar nach Fertigstellung in Betrieb genommen.
Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach den §§ 4, 6, 8, 10, 16 und 19 Abs. 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie den Nummern 1.2.2.1, 8.6.3.2., und 9.36 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Für das Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz durchzuführen. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine störfallrelevante Änderung wodurch die Anlage zukünftig der unteren Störfallklasse zuzuordnen ist.
Das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Genehmigungsbehörde führt ein förmliches Genehmigungsverfahren gemäß §§ 19 Abs. 4, 8 und 10 BImSchG durch. Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe des § 10 mit Ausnahme von Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 BImSchG sowie nach den Maßgaben der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zu beteiligen. Ein Erörterungstermin findet nicht statt.
Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Antrag und die Antragsunterlagen liegen von
Montag, den 25.08.2025 bis einschließlich Mittwoch, den 24.09.2025 aus.
Die Auslegung erfolgt durch Bereitstellung der Unterlagen im Internet. Die ausgelegten Unterlagen sind zugänglich auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg unter www.rp-freiburg.debzw. rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/service/bekanntmachungen unter „Immissionsschutzrechtliche Verfahren“. Die Beteiligten können verlangen, dass ihnen eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird.
Einwendungen gegen das Vorhaben insgesamt oder gegen den durch die erste Teilgenehmigung abgedeckten Vorhabenteil können von
Montag, den 25.08.2025 bis einschließlich Mittwoch, den 08.10.2025
(Einwendungsfrist) schriftlich bei den oben genannten Stellen oder elektronisch beim Regierungspräsidium Freiburg (abt5.verfahrensmanagement@rpf.bwl.de) erhoben werden. Einwendungen können nur Personen erheben, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Die Einwendungen müssen die vollständige Adresse der Person, die Einwendungen erhoben hat, enthalten. Eine schriftliche Einwendung muss unterschrieben sein.
Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes Klageverfahren.
Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung
vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Die Entscheidung über den Antrag wird auf der Homepage des Regierungspräsidiums unter www.rp-freiburg.de unter „Service“ „Bekanntmachungen“ und im Staatsanzeiger für Baden- Württemberg öffentlich bekannt gemacht.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Verfahren von Referat 51 (Recht und Verwaltung) und Referat 54.2 (Industrie/Kommunen Schwerpunkt Kreislaufwirtschaft) des Regierungspräsidiums als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können und werden an die Vorhabenträgerin und ihre Beauftragten sowie die fachlich mit dem Verfahren befassten Behörden zur Auswertung weitergegeben. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung unserer Aufgabe als zuständige Behörde für das immissionsschutzrechtliche Verfahren erforderlich und erfolgt auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSGVO. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den genannten Zweck erforderlich ist. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Freiburg verwiesen. Diese ist abrufbar über den Link in der Fußzeile der Internetseite oder unter
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Freiburg, den 15.08.2025 Regierungspräsidium Freiburg