A Gemäß § 81 Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wird nachstehend die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2025 öffentlich bekanntgemacht:
Gemeinde Simmersfeld, Landkreis Calw
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98) hat der Gemeinderat am 19.02.2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit
1.) | Einem Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge in Höhe von | 10.271.000 € |
Einem Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen in Höhe von | 11.080.800 € | |
Einem Gesamtbetrag der lfd. Einzahlungen in Höhe von | 9.886.600 € | |
Einem Gesamtbetrag der lfd. Auszahlungen in Höhe von | 10.006.700 € | |
Einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von | 2.984.500 € | |
Einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von | 7.428.000 € | |
2.) | dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) in Höhe von | 5.000.000 € |
3.) | dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von | 1.021.000 € |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf | 2.200.000 € |
festgesetzt |
B Das Landratsamt Calw hat als Rechtsaufsichtsbehörde gegen die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2025 keine Einwendungen gemacht / Erlass vom 05.04.2025 (KR1-902.41).
C Der Haushaltsplan 2025 liegt gem. § 81 Abs. 3 Gemeindeordnung von
Montag, den 05.05.2025
bis Dienstag, den 13.05.2025
(je einschließlich) auf dem Rathaus in Simmersfeld, Gartenstraße 14, in der Gemeindekasse während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus.
D Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Simmersfeld, den 24.04.2025
gez.: Jochen Stoll, Bürgermeister