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Bekanntmachung Verwaltungsgebühren

Gemeinde Unterkirnach Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)...

Gemeinde Unterkirnach

Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis

Satzung

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Baden-Württemberg in den jeweils geltenden Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Unterkirnach am 25. Februar 2025 folgende Satzung beschlossen:

§1 Gebührenpflicht

Die Gemeinde Unterkirnach erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.

§2 Gebührenfreiheit

(1) Verwaltungsgebühren entfallen für Amtshandlungen, die:

a) Gnadensachen betreffen,

b) aus einem aktuellen oder früheren Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst resultieren,

c) die aus einer aktuellen oder früheren, gesetzlich oder ersatzweise geleisteten Dienstpflicht resultieren,

d) überwiegend im öffentlichen Interesse liegen,

e) Prüfungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung (außer zur Notenverbesserung) betreffen,

f) geringfügig sind, insbesondere einfache mündliche, schriftliche oder elektronische Auskünfte (sofern die Satzung nichts anderes vorgibt),

g) in Verfahren nach der Abgabenordnung erfolgen, außer bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe.

(2) Von Verwaltungsgebühren befreit sind, sofern Gegenseitigkeit besteht:

a) das Land Baden-Württemberg,

b) die Bundesrepublik Deutschland,

c) landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes oder Bundes für Rechnung des Landes verwaltet werden.

d) Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.

Die Gebührenbefreiung entfällt, wenn die oben genannten Personen Verwaltungsgebühren an Dritte weitergeben können. Ebenso sind Sondervermögen nach § 26 Bundeshaushaltsordnung, kaufmännische Betriebe und wirtschaftliche Unternehmen von Bund, Ländern, Gemeinden und Verbänden nicht befreit.

(3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstalbestände bleiben unberührt.

(5) Im Einzelfall kann von der Erhebung einer Verwaltungsgebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Festsetzung der Gebühr im konkreten Fall unbillig wäre.

§3 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist verpflichtet:

a) wer die öffentliche Leistung erhält,

b) wer die Gebühren- und Auslagenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat,

c) wer gesetzlich für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen haftet.

(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§4 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage und Bestandteil beigefügten Gebührenverzeichnis. Für öffentliche Leistungen ohne festgelegte Gebühr oder Gebührenfreiheit wird eine Gebühr zwischen 5,00 € und 5.000,00 € erhoben, abhängig vom Verwaltungsaufwand.

(2) Die Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und, sofern das Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) nicht gilt, nach der wirtschaftlichen Bedeutung für den Gebührenschuldner.

(3) Wird die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands berechnet, gilt der Verkehrswert zum Leistungsende. Der Gebührenschuldner muss den Wert nachweisen, andernfalls schätzt die Behörde ihn auf dessen Kosten und kann Sachverständige hinzuziehen.

(4) Bei abgelehnten Anträgen wird eine Gebühr von 10 % bis 100 % der regulären Gebühr, mindestens jedoch 15 €, erhoben. Bei Ablehnung wegen Unzuständigkeit entfällt die Gebühr.

(5) Wird ein Antrag nach Beginn der Bearbeitung zurückgenommen oder die Leistung aus Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, nicht erbracht, wird eine Gebühr von 15 € je angefangene Viertelstunde der Bearbeitung erhoben.

§5 Entstehung der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

(2) Wird ein Antrag nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme. In den anderen Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 entsteht sie mit Beendigung der öffentlichen Leistung.

§6 Fälligkeit, Zahlung

(1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.

(2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung kann von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Der Antragsteller erhält eine angemessene Frist; versäumt er diese trotz Hinweis, gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Vorauszahlung entfällt, wenn sie unzumutbar, verzögert oder unbillig wäre.

(3) Ausfertigungen, Abschriften, Schriftstücke sowie zurückzugebende Urkunden oder Gegenstände können bis zur Zahlung der Gebühren einbehalten oder auf Kosten des Gebührenschuldners per Nachnahme versandt werden.

§7 Auslagen

(1) in der Verwaltungsgebühr sind die bei der Gemeinde angefallenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert, in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.

(2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere

a) Gebühren für Telekommunikationsdienstleistungen,

b) Reisekosten,

c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,

e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen,

f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen, Tieren und Sachen.

(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§8 Schlussvorschriften

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom. 11. September 2018 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.

Unterkirnach, den 01.04.2025

gez.

Andrea Braun Bürgermeister

Anlage Gebührenverzeichnis

Anhang
Dokument
Erscheinung
Nachrichten Unterkirnach – Amtsblatt der Gemeinde Unterkirnach
NUSSBAUM+
Ausgabe 18/2025
von Gemeinde Unterkirnach
02.05.2025
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