Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Hochwasserschutz Bottwartal hat am 07.5.2024 aufgrund von § 5 Abs. 3, § 13 Abs.1,6 und § 16 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit, i.d.F. vom 16.09.1974 (GBl. S. 408), zul. geändert am 4. April 2023/GBl. S. 137), in Verbindung mit §§ 4 und 19 Gemeindeordnung und § 13 der Zweckverbandssatzung folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit und die Entschädigung des Verbandsvorsitzenden beschlossen:
§ 1
Entschädigung nach Durchschnittssätzen
1. Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
2. Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
bis zu 2 Stunden von mehr als 2 bis zu 4 Stunden von mehr als 4 bis zu 6 Stunden von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) | 25,00 € 35,00 € 50,00 € 60,00 € |
3. Ehrenamtlich Tätige erhalten, soweit sie wegen der Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit zur Betreuung von Kindern unter 12 Jahren oder der Pflege von Angehörigen im häuslichen Bereich eine Aufsichts- oder Pflegekraft benötigen, auf Antrag eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 15,00 € pro Tag, sofern keine Leistungen eines anderen öffentlichen Trägers gewährt werden.
§ 2
Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
1. Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen der Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
2. Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.
3. Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 3
Sitzungsgeld
1. Für jede Verbandssitzung außerhalb der üblichen Arbeitszeit (ab 17.00 Uhr) wird als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld anstelle der Entschädigung nach § 1 in Höhe von 35,00 € gewährt.
2. Mitglieder des Zweckverbands erhalten, soweit sie wegen der Sitzungsteilnahme zur Betreuung von Kindern unter 12 Jahren oder der Pflege von Angehörigen im häuslichen Bereich eine Aufsichts- oder Pflegekraft benötigen, auf Antrag ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 € pro Sitzung, sofern keine Leistungen eines anderen öffentlichen Trägers gewährt werden
3. Für Sitzungen, die während der Arbeitszeit abgehalten werden, wird eine Entschädigung nach § 1 dieser Satzung gewährt.
§ 4
Reisekostenvergütung
1. Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Verbandsgebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 bzw. § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend ist für die Fahrtkostenerstattung die für Dienstreisende der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 geltenden Stufe.
§ 5
Verbandsvorsitzender
1. Der Verbandsvorsitzende erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 € monatlich.
2. Ist der Vorsitzende länger als einen Monat an der Ausübung seines Amtes verhindert, steht die Aufwandsentschädigung seinem Stellvertreter zu.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit und die Entschädigung des Verbandsvorsitzenden vom 01.07.2012 mit ihren Änderungen außer Kraft.
Großbottwar, den 7.5.2024
gez. Bürgermeister Ralf Zimmermann
Verbandsvorsitzender
Hinweise:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Zweckverband Hochwasserschutz Bottwartal mit Sitz in 71723 Großbottwar geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Verbandsvorsitzende dem Satzungsbeschluss nach § 5 Abs. 2 GKZ in Verbindung mit § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Hochwasserschutz Bottwartal stellt gemäß § 18 GKZ (Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit) i.V.m. § 95b Abs. 1 der Gemeindeordnung und §§ 47-55 der Gemeindehaushaltsverordnung die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt fest:
EURO | ||
1. | In der Ergebnisrechnung mit den folgenden Beträgen | |
1.1 | Summe der ordentlichen Erträge | 285.943,02 |
1.2 | Summe der ordentlichen Aufwendungen | 285.943,02 |
1.3 | Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) | 0,00 |
1.4 | Außerordentliche Erträge | 0,00 |
1.5 | Außerordentliche Aufwendungen | 0,00 |
1.6 | Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) | 0,00 |
1.7 | Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) | 0,00 |
2. | In der Finanzrechnung mit den folgenden Beträgen | |
2.1 | Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 186.204,24 |
2.2 | Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 141.565,95 |
2.3 | Zahlungsmittelüberschuss der Ergebnisrechnung (Saldo aus 2.1 und 2.2) | 44.638,29 |
2.4 | Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 81.562,13 |
2.5 | Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 16.395,60 |
2.6 | Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) | 65.166,53 |
2.7 | Finanzierungsmittelbedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) | 109.804,82 |
2.8 | Summe der Einzahlungen aus Finanztätigkeit | 0,00 |
2.9 | Summe der Auszahlungen aus Finanztätigkeit | 0,00 |
2.10 | Finanzierungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) | 0,00 |
2.11 | Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres (Saldo aus 2.7 und 2.10) | 109.804,82 |
2.12 | Zahlungsmittelüberschuss aus haushaltswirksamen Einzahlungen und Auszahlungen | 0,00 |
2.13 | Anfangsbestand an Zahlungsmittel | 49.889,26 |
2.14 | Veränderung des Bestands an Zahlungsmittel | 109.804,82 |
2.15 | Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Saldo aus 2.13 und 2.14) | 159.694,08 |
3. | Bilanz | |
3.1 | Immaterielles Vermögen | 5.795,83 |
3.2 | Sachvermögen | 7.494.688,23 |
3.3 | Finanzvermögen | 139.357,04 |
3.4 | Abgrenzungsposten | 586,46 |
3.5 | Nettoposition | 0,00 |
3.6 | Gesamtbetrag auf der Aktivseite (Summe aus 3.1 bis 3.5) | 7.640.427,56 |
3.7 | Basiskapital | 0,00 |
3.8 | Rücklagen | 0,00 |
3.9 | Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses | 0,00 |
3.10 | Sonderposten | 7.500.484,06 |
3.11 | Rückstellungen | 0,00 |
3.12 | Verbindlichkeiten | 139.943,50 |
3.13 | Passive Rechnungsabgrenzungsposten | 0,00 |
3.14 | Gesamtbetrag auf der Passivseite (Summe aus 3.7 bis 3.13) | 7.640.427,56 |
4. Verbandsumlage
Die endgültige Höhe der Verbandsumlagen beträgt nach § 15 der Verbandssatzung:
Stadt/ Gemeinde | Umlageschlüssel nach § 16 Abs. 1 | Betriebskostenumlage § 15 Abs. 1 | Investitionskostenumlage § 15 Abs. 5 | Gesamtumlage |
Steinheim | 30 % | 24.980,21 € | 4.918,68 € | 29.898,89 € |
Großbottwar | 39 % | 32.474,27 € | 6.394,28 € | 38.868,55 € |
Oberstenfeld | 24 % | 19.984,17 € | 3.934,94 € | 23.919,11 € |
Beilstein | 7 % | 5.828,72 € | 1.147,69 € | 6.976,41 € |
Summe: | 100 % | 83.267,37 € | 16.395,60 € | 99.662,97 € |
Großbottwar, den 07.05.2024
gez. Bürgermeister Ralf Zimmermann
Verbandsvorsitzender