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Bekanntmachungssatzung

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung) Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg...

Satzung über die Form der öffentlichen

Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung)

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (DVO GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Saulgau am 08.05.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Form der öffentlichen Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Saulgau erfolgen durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Bad Saulgau unter www.Bad-Saulgau.de, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die öffentlichen Bekanntmachungen können bei der Geschäftsstelle des Gemeinderats im Rathaus der Stadt Bad Saulgau, Oberamteistraße 11, 88348 Bad Saulgau von jedermann während der Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden. Sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt.

(2) Sofern sondergesetzliche Bestimmungen eine Durchführung von öffentlichen Bekanntmachungen auf der Homepage ausschließen, erfolgt abweichend von Absatz 1 die Veröffentlichung von Bekanntmachungen durch Einrücken in das Amtliche Mitteilungsblatt „Stadtjournal“ der Stadt Bad Saulgau in der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Als Tag der Bekanntmachung gilt in Fällen des Absatzes 2 der Erscheinungstag des Amtlichen Mitteilungsblattes.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die „Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung“ der Stadt Bad Saulgau vom 17.12.1998 außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bad Saulgau, den 08.05.2025

Raphael Osmakowski-Miller

Bürgermeister

Erscheinung
Stadtjournal Bad Saulgau – Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Bad Saulgau
Ausgabe 26/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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