Satzung der Gemeinde Ilsfeld über die Benutzung von kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder
(Benutzungssatzung Tageseinrichtung für Kinder)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 2 und 13 Kommunalabgabengesetz von Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Ilsfeld am 14.05.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Einrichtungsformen, Nutzergruppen, Zweckbestimmung
1. Diese Satzung regelt den Zugang und die Benutzung für kommunale Tageseinrichtungen für Kinder. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Einrichtungen und deren Nutzergruppen:
1.1 Tageseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zur Einschulung
1.1.1 Kleinkindgruppen für Kinder (nachstehend auch „Krippe“) bis zum vollendeten dritten Lebensjahr;
1.1.2 Tageseinrichtungen für Kinder mit Ganztagesbetreuung, Regelzeiten und verlängerter Öffnungszeit für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt;
2. Die in Abs. 1 genannten Einrichtungen sind öffentliche Einrichtungen. Sie werden von der Gemeinde Ilsfeld als Träger im Rahmen ihrer Möglichkeiten, d. h. Platzangebot und notwendige pädagogische Fachkräfte, für ihre BürgerInnen bereitgestellt. Hierbei erfolgt der Betrieb der Tageseinrichtungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1.1. der Satzung nach Maßgabe der §§ 22, 22a und 24 SGB VIII. Kinder sollen in den kommunalen Tageseinrichtungen entsprechend ihres Alters und ihrer Fähigkeiten im Hinblick auf ihre soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung betreut, gebildet und gefördert werden. Insbesondere soll die Entwicklung der Kinder nach § 1 Abs. 1 SGB VIII zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden.
3. Die von der Gemeinde Ilsfeld bereitgestellten Einrichtungen dienen der Betreuung aller Kinder, deren Eltern mit dem Hauptwohnsitz wohnhaft in der Gemeinde sind. Krippen- und Ganztagesplätze dienen vorrangig der Betreuung von Kindern alleinstehender berufstätiger Mütter oder Väter sowie berufstätiger Eltern. Auswärtige Kinder können in Ausnahmefällen aufgenommen werden, wenn freie Plätze zur Verfügung stehen und mindestens ein Elternteil bei einem Arbeitgeber in der Gemeinde Ilsfeld tätig ist. Hierüber ist ein schriftlicher Nachweis zu erbringen.
4. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder besondere chronische Erkrankungen haben, können eine Einrichtung besuchen, wenn dort ihren besonderen Bedürfnissen aufgrund der jeweiligen Rahmenbedingungen vor Ort Rechnung getragen werden kann.
§ 2 Anmeldung, Platzvergabe
1. Die Anmeldung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder erfolgt im Rahmen eines zentralen Anmeldeverfahrens. Hierbei werden auch die Plätze der freien Träger durch die Gemeinde vergeben. Die Daten werden mit Hilfe des Systems NH-Kita verarbeitet.
2. Die Anmeldung zur Kinderbetreuung muss min. 6 Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin erfolgen, um den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz geltend machen zu können.
3. Jede Anmeldung für einen Betreuungsplatz hat schriftlich zu erfolgen und ist per E-Mail oder postalisch bei der Kindergartenverwaltung unter Rathaus Fachbereich Kinder-Jugend-Bildung Rathausstr. 8 74360 Ilsfeld oder kindergarten.verwaltung@ilsfeld.de einzureichen. Hierbei haben die Personensorgeberechtigten des Kindes den für das jeweilige Betreuungsalter (1-2 Jahre, 3-6 Jahre) vorgesehenen Anmeldebogen auszufüllen. Für jedes Betreuungsalter muss eine separate Anmeldung erfolgen. Bei Anmeldungen für das Platzsharing müssen „Wunschtage“ mindestens 6 Monate vor Aufnahme des Kindes bekannt gegeben werden.
4. Die Hauptplatzvergabe für das neue Kindergartenjahr erfolgt im März. Unterjährige Anmeldungen werden entsprechend der noch freien Platzkapazitäten berücksichtigt. Durch den Gemeinderat wurden folgende Vergabekriterien festgelegt: Familie hat einen gemeldeten Hauptwohnsitz in der Gemeinde Ilsfeld, Anmeldedatum, Alter/Geburtsdatum des Kindes bei Aufnahmedatum, Alleinerziehende(r) Sorgeberechtigte(r) befindet sich in Berufsausbildung, Schulausbildung oder Studium, Sorgeberechtigte(r) ist allein erziehend und berufstätig oder sucht Arbeit, beide Sorgeberechtigte sind berufstätig, Pflegefall in der Familie (im Haushalt lebend), Geschwisterkind, wenn dies noch die Einrichtung besucht, Aufnahme wird durch eine Behörde (z. B. Landratsamt/Jugendamt oder Sozialamt; Amtsgericht, Familiengericht, …) angeraten. Die Platzvergabe liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde Ilsfeld.
5. In Kinderkrippen endet das Betreuungsverhältnis automatisch zum Letzten des Monats, bevor das Kind 3 Jahre wird. Einzelfallregelungen behält sich die Gemeinde Ilsfeld vor. Sollte der Wunsch einer Anschlussbetreuung im Bereich 3-6 Jahre bestehen, ist auch dies 6 Monate im Voraus bei der Gemeinde anzumelden (s. hierzu § 2 Abs. 2).
6. Die Platzinformation (Zusagebescheid) der Gemeinde Ilsfeld erfolgt 5 Monate vor dem Aufnahmetermin schriftlich. Der Platzinformation ist zu entnehmen ob, ab wann und in welcher Einrichtung für das angemeldete Kind ein Platz zur Verfügung steht.
7. 6 – 8 Wochen vor der Aufnahme meldet sich die Kindertageseinrichtung bei den Sorgeberechtigen und lädt zu einem Aufnahmegespräch in die Einrichtung ein.
8. Falls die Aufnahme in einer Wunscheinrichtung nicht möglich ist, wird den Personensorgeberechtigten nach Möglichkeit ein Platz in einer alternativen kommunalen Einrichtung oder Einrichtung in freier Trägerschaft angeboten. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Einrichtung oder Betreuungsform. Kinder, die keine Platzzusage erhalten, werden auf Tagesmütter verwiesen und in einer Warteliste vermerkt, bis ein Platz zur Verfügung steht. Dabei werden freie Plätze bei Tagesmüttern gleichrangig behandelt.
§ 3 Aufnahme
1. Vor der Aufnahme in eine Einrichtung müssen die Personensorgeberechtigten einen Aufnahmeantrag (Anlage 1) ausfüllen. Für die Aufnahme in eine Tageseinrichtung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1.1.) der Satzung ist außerdem eine ärztliche Untersuchung des Kindes nach den Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes, eine ärztliche Beratung der Sorgeberechtigten nach § 34 Abs. 10 a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen Impfschutz des Kindes sowie der Nachweis der Masernimpfung entsprechend dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention zwingend erforderlich. Die anfallenden Gebühren tragen die Eltern.
2. Für Ganztageseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach § 1 Nr. 1.1.1.; 1.1.2. ist der Betreuungsbedarf jährlich durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, Schulbescheinigung oder Studienbescheinigung für alle mit dem Kind im Haushalt wohnenden Personensorgeberechtigten erforderlich. Aus dieser muss hervorgehen, dass beide Elternteile oder der alleinerziehende Elternteil für mindestens 1 Tag einen Betreuungsbedarf nachweisen kann, welcher nicht durch die reguläre VÖ-Betreuung (7.30-13.30 Uhr + 2 lange Nachmittage) abgedeckt wird.
3. Für die Nutzung der langen Nachmittage (13.30-16.00 Uhr) im Rahmen der verlängerten Öffnungszeiten ist zum Nachweis des Betreuungsbedarfs jährlich eine Arbeitgeberbescheinigung, Schulbescheinigung oder Studienbescheinigung für alle mit dem Kind im Haushalt wohnenden Personensorgeberechtigten erforderlich. Aus dieser muss hervorgehen, dass beide Elternteile oder der alleinerziehende Elternteil einen Betreuungsbedarf nachweisen kann, welcher nicht durch die reguläre VÖ-Betreuung (7.30-13.30 Uhr) abgedeckt wird.
4. Arbeitgeberbescheinigung, Schulbescheinigung oder Studienbescheinigung werden einmal jährlich von der Kindergartenverwaltung von den Eltern eingefordert.
5. Liegen nicht alle für die Aufnahme eines Kindes erforderlichen Unterlagen für die Aufnahme vor, kann eine Aufnahme bis zur Erbringung aller Unterlagen ausgesetzt werden. Sollten die Unterlagen nicht erbracht werden, kann der Zusagebescheid widerrufen werden s. § 7 Abs. 3 Nr. 3.1.
6. Eine Änderung der Buchungszeiten ist mindestens 4 Wochen vor Änderung schriftlich in der Tageseinrichtung für Kinder bekannt zu geben. Veränderungen der Buchungszeiten, die mit der Platzvergabe (z. B. Wechsel der Tage beim Platzsharing) und mit einer Veränderung des Personalschlüssels zu tun haben, können vom Träger abgelehnt werden.
7. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift und der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Hausleitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen, insbesondere um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder in anderen Notfällen erreichbar zu sein. Adressänderungen sind auch der Verwaltung zu melden.
8. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, dass mindestens eine, wenn möglich gleichbleibende, Bezugsperson das aufzunehmende Kind während der Eingewöhnung begleitet. Die Eingewöhnung im Bereich 1-2 Jahre dauert mindestens 2 Wochen, die Eingewöhnung im Bereich 3-6 Jahre mindestens 1 Woche. Steht keine Begleitperson zur Verfügung, kann die Aufnahme des Kindes verweigert werden. Über das Ende der Eingewöhnungszeit entscheidet die zuständige Gruppenleitung im Sinne des Kindes.
§ 4 Öffnungszeiten, Schließzeiten, Ferienzeiten
1. Im Interesse des Kindes und der Gruppe sollten die Tageseinrichtungen täglich besucht werden. Fehlt ein Kind, ist die Tageseinrichtung am ersten Fehltag bis spätestens 8:30 Uhr zu benachrichtigen.
2. Die Einrichtungen sind in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferienzeiten und evtl. zusätzlicher Schließzeiten gem. Absatz 5 geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben der Gemeinde Ilsfeld nach Anhörung des Elternbeirats vorbehalten.
3. Der Besuch der Einrichtungen regelt sich ausschließlich nach den festgelegten Betreuungszeiten und -tagen. Während der Eingewöhnungsphase eines Kindes in einer Tageseinrichtung wird die tägliche Anwesenheitszeit des Kindes von der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder entsprechend ihrem pädagogischen Konzept vorgegeben.
4. Die Schließtage der Tageseinrichtungen für Kinder werden von der Gemeinde Ilsfeld zentral nach Anhörung des Elternbeirates festgelegt.
5. Einrichtungen mit Regel- und verlängerten Öffnungszeiten haben 20 feste Schließtage. Einrichtungen mit Ganztagsbetreuung haben 10 feste Schließtage. Hinzukommen jeweils 4 flexible Schließtage (pädagogischer Tag, Konzeptionstag, Putztag, Mitarbeiterausflug), welche zentral oder von den Tageseinrichtungen nach Rücksprache mit der Verwaltung festgelegt werden.
6. Zusätzliche Schließzeiten können sich für die Einrichtungen oder einzelne Gruppen insbesondere aus folgenden Anlässen ergeben: wegen behördlicher Anordnung, Erkrankung des Personals, Fortbildung des Personals, Fachkräftemangel, betrieblicher Mängel, Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen, Gemeinschaftsveranstaltung der Gemeinde Ilsfeld, Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten, Streik oder sonstigen Fällen höherer Gewalt.
7. Die Kinder dürfen nicht vor der Öffnungszeit in der Einrichtung eintreffen und müssen pünktlich abgeholt werden. Kinder, die aufgrund einer schriftlichen Erklärung der Personensorgeberechtigten den Heimweg alleine antreten dürfen (§ 7 Abs. 2 der Satzung), werden am Ende der Öffnungszeit bzw. zur mit den Personensorgeberechtigten vereinbarten Uhrzeit entlassen.
8. Werden die Öffnungszeiten überzogen, erhebt der Träger nach § 4 Satz 10 Zusatzgebühren.
9. Werden zusätzliche Öffnungszeiten oder Angebote (z. B. Flex 30, Kita-Bus, lange VÖ- oder Regel-Nachmittage, …) von weniger als 5 Kinder genutzt, werden diese Öffnungszeiten/Angebote mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt. Eine Neuschaffung des jeweiligen Angebotes ist dann erst ab einer Mindestanzahl von 10 Anmeldungen wieder möglich.
§ 5 Ferienbetreuung
1. Ferienbetreuung in Tageseinrichtungen für Kinder ist für angemeldete Kinder in der Gebühr enthalten.
§ 6 Benutzungsgebühren
Für den Besuch der Einrichtungen werden Benutzungsgebühren nach der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder erhoben.
§ 7 Aufsicht
1. Die pädagogischen Fachkräfte sind während der vereinbarten Betreuungszeiten der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
2. Auf dem Weg zu und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Ilsfeld, ob ihr Kind allein nach Hause gehen darf. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer berechtigten Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung erforderlich. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
3. Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogischen Fachkräfte und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesem mit der Abholung beauftragten Person.
4. Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind alleine nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
5. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z. B. Feste, Ausflüge zusammen mit den Personensorgeberechtigten) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht getroffen wurde.
§ 8 Beendigung, Kündigung, Ausschluss
1. Personensorgeberechtigte, deren Kind eine Tageseinrichtung gem. § 1 Abs. 1 besucht bzw. für das eine solche gebucht wurde, können das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet das Betreuungsverhältnis bei Kindern unter drei Jahren zum Ende des Monats, vor dem 3. Geburtstag des Kindes. Für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt endet das Betreuungsverhältnis automatisch zum 31.08. des Jahres des Schuleintrittes.
2. Die Gemeinde Ilsfeld kann das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich aus nachstehenden Gründen kündigen und das Kind vom Besuch der Einrichtung ausschließen:
2.1 Nichterbringung der für die Aufnahme erforderlichen Unterlagen.
2.2 Unentschuldigtes Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 6 Wochen;
2.3 Nichtentrichtung der Benutzungsgebühren bzw. der Verpflegungsentgelte trotz schriftlicher Mahnung zwei Monate nach Fälligkeit;
2.4 Wiederholte Missachtung der Öffnungszeiten der Einrichtung, wenn hierdurch der Ablauf in der Einrichtung unzumutbar gestört wird;
2.5 Falsche Angaben der Personenberechtigten im Aufnahmebogen (Anlage 1), die zu einer unberechtigten Platzvergabe an das Kind geführt haben;
2.6 Nachhaltige Störung der Zusammenarbeit zwischen der Einrichtung und den Personenberechtigten, insbesondere bei grundsätzlichen Auffassungsunterschieden zum Erziehungs- und Betreuungskonzept der Einrichtung, welche die weitere Betreuung des Kindes in der Einrichtung unzumutbar machen;
2.7 Erheblich erhöhter bzw. anderer Betreuungsbedarf für das Kind, der die Möglichkeiten und/oder den Förderauftrag der Einrichtung nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung und/oder in §§ 22 und 22a SGB VIII übersteigt;
2.8 Wegfall des Hauptwohnsitzes des Kindes in Ilsfeld, wenn das Betreuungsverhältnis den Besuch einer Tageseinrichtung betrifft (vgl. § 1 Abs. 3 der Satzung), sofern der Platz für ein Kind benötigt wird, das seinen Hauptwohnsitz in Ilsfeld hat;
2.9 Wegfall der Voraussetzungen, die bei der Platzvergabe gem. § 2 Abs. 5 der Satzung zu einer vorrangigen Berücksichtigung des Kindes geführt haben, sofern der Platz für ein Kind benötigt wird, bei dem diese Voraussetzungen vorliegen;
2.10 Nicht nur vorübergehende Schließung der Einrichtung, in der das Kind betreut wird.
Vor einer Kündigung und dem Ausschluss des Kindes wegen eines wichtigen Grundes gem. vorstehenden Nr. 3.2. bis 3.7. sind die Personensorgeberechtigten zu hören. Die Bestimmungen in § 13 Abs. 3 der Satzung finden entsprechende Anwendung.
3. Mit der Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch die Gemeinde Ilsfeld wird zugleich der Zusagebescheid für den Betreuungsplatz widerrufen (Verwaltungsakt).
4. Ein Kind kann vorübergehend aus der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es an einer ansteckenden Krankheit leidet oder ernsthaft erkrankt ist.
5. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde (außerordentliche Kündigung) bleibt unberührt.
§ 9 Wechsel der Einrichtung
1. Ein seitens der Personensorgeberechtigten gewünschter Einrichtungswechsel in eine andere kommunale Einrichtung ist nur nach Vorliegen eines sachlichen Grundes (z. B. Umzug im Teilort, erhebliche Veränderung im Betreuungsbedarf, etc.) und nach Zustimmung der Sachgebietsleitung möglich.
2. Der Träger kann mit sachlichem Grund nach Rücksprache mit Hausleitung und Personensorgeberechtigten einen Gruppenwechsel eines Kindes anordnen.
3. Der Träger kann z.B. im Übergang Kleinkindbetreuung – Betreuung 3-6 Jahre bei geringer Platzkapazität oder bei anderen vorrangig zu beachtenden Kriterien (z. B. Aufnahme Geschwisterkind) einen früheren Einrichtungswechsel oder einen längeren Verbleib in der Kleinkindbetreuung anordnen.
§ 10 Versicherung, Haftung
1. Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall versichert (SGB VIII):
1.1 auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung;
1.2 während des Aufenthalts in der Einrichtung;
1.3 während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstücks (Spaziergang, Ausflüge, etc.).
Für Kinder ab dem 7. Lebensjahr wird den Eltern empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
2. Alle Unfälle, die auf dem Weg zu und von der Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Hausleitung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.
3. Für vom Träger der Einrichtung oder von pädagogischen Kräften weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte(n) Verlust, Beschädigungen und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder und andere persönliche Gegenstände (auch Wertgegenstände, insbesondere Schmuckstücke). Auch in allen übrigen Fällen haftet die Gemeinde Ilsfeld nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Personensorgeberechtigten.
5. Das Mitbringen von Messern oder sonstigen gefährlichen Gegenständen in die Einrichtung ist verboten. Die Nutzung eigener Spielsachen in der Einrichtung muss mit den zuständigen Fachkräften besprochen werden, des Weiteren gelten hier die Bestimmungen aus § 10 Abs. 3 und 4.
§ 11 Krankheitsfälle
1. Bereits bei Beginn einer Erkrankung, insbesondere bei auftretendem Fieber, Halsschmerzen, Durchfall, Erbrechen, Hautauschlag oder bei Befall von Läusen oder Läusenissen dürfen Kinder die Einrichtung nicht besuchen. Bei ansteckenden Krankheiten ist dies der Einrichtung spätestens am nächsten Tag nach der Erkrankung zu melden. Für den Wiederbesuch der Einrichtungen von erkrankten Kindern gelten folgende Regelungen:
Wiederzulassungtabelle für Tageseinrichtungen für Kinder und Einrichtungen der Schulkindbetreuung, Grund- und Gemeinschaftsschulen der Gemeinde Ilsfeld
(nach Empfehlung des Robert Koch Institutes)
Erkrankung | Inkubationszeit | Wiederzulassung der erkrankten Person | Attest | Maßnahmen |
3-Tage-Fieber | 7-14 Tage | 24 Stunden fieberfrei ohne fiebersenkende Medikamente | ||
Ansteckende Bindehautentzündung | 5-12 Tage | Wenn kein Sekret/Rötung mehr vorhanden | X (nur bei Adenov.) | |
Borkenflechte | 2-10 Tage | 24 Stunden nach Beginn der Antibiotikagabe, ansonsten nach Abheilung | x | |
EHEC | 2-10 Tage | Nach Genesung und 3 negativen Stuhlproben | X | |
Erkältungserkrankungen | ||||
Ohne Fieber | Kein Ausschluss | |||
Mit Fieber ab 38°C | 24 Stunden fieberfrei ohne Fiebersenkende Medikamente | |||
Grippe (Influenza) | 1-2 Tage | Nach Genesung | ||
Hand-Mund-Fuß | 4-30 tage | Nach Genesung | ||
Hepatitis A/E | 15-50/ 64 Tage | Nach ärztlicher Rücksprache | X | |
Keuchhusten | 7-20 Tage | 5 Tage nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach 3 Wochen | X | |
Kopfläuse | Nach 1. Behandlung | |||
Krätze | 14-42 Tage | Nach Behandlung und ärztlicher Rücksprache | X | |
Magen-Darm-Erkrankungen | Frühestens nach 48h nach dem letzten Erbrechen oder Durchfall | |||
Norovirus | 1-3 Tage | |||
Salmonellen | 1-3 Tage | |||
Campylobacter | 1-10 Tage | |||
Unbekannter Erreger | ||||
Masern | 8-21 Tage | Nach Genesung | x | |
Meningitis | Nach Antibiotikagabe und Genesung | |||
Haemophilus influenzae b (Hib) | 2-4 Tage | |||
Meningokokken | 2-10 Tage | |||
Mumps | 12-25 tage | Nach Genesung und frühestens 5 Tage nach Beginn der Drüsenschwellung | x | |
Mundfäule | 2-12 Tage | Nach Genesung | ||
Pfeiffersches Drüsenfieber | 7-30 Tage | Nach Genesung | ||
Ringelröteln | 7-14 Tage | Mit Beginn des Ausschlages | ||
Röteln | 1-3 Tage | Nach Genesung und 1 Woche nach Beginn des Hautauschlages | x | |
Scharlach, Streptokokken A-Mandelentzündung | 6-8 Wochen | 24h nach Beginn der Antibiotikagabe | ||
Tuberkulose | 8-28 Tage | Nach ärztlicher Rücksprache | x | |
Windpocken | Nach Abheilung der Bläschen, bei Ausbruch von Windpocken müssen alle Kinder, die die 1. Impfung haben, die zweite Impfung nachweisen, ungeimpfte Kinder sind nach erstem Auftreten der Erkrankungen in der Einrichtung 16 Tage vom Besuch ausgeschlossen | x |
Kochwäsche Verstärkte Handesinfektion
Spielzeug nach Kontakt reinigen Handkontaktflächen desinfizieren
Geschirr im Spüler über 60°C
2. Bei den beim Gesundheitsamt meldepflichtigen Erkrankungen nach dem Infektionsschutzgesetzes (IfSG) muss vor der Rückkehr des Kindes in die Einrichtung eine schriftliche Erklärung des Arztes vorgelegt werden, wonach keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Dafür anfallende eventuelle Kosten tragen die Personensorgeberechtigten.
Botulismus,
Cholera,
Diphtherie,
humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen,
akute Virushepatitis,
enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS),
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,
Keuchhusten,
Masern,
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,
Milzbrand,
Mumps,
Pest,
Poliomyelitis,
Röteln einschließlich Rötelnembryopathie,
Tollwut,
Typhus abdominalis oder Paratyphus,
Windpocken,
Die Hausleitung der Einrichtung ist verpflichtet, bei den genannten Krankheiten unverzüglich eine schriftliche Meldung (Fax oder sichere Kommunikation) an das Gesundheitsamt zu senden.
3. Die Bestimmungen des IfSG bleiben unberührt. Die Belehrung über die Bestimmungen des IfSG erfolgt durch die Bekanntgabe des hierzu verfassten Merkblattes.
4. In besonderen Fällen werden Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeiten notwendig machen, verabreicht, allerdings nur nach schriftlicher Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten und bei verschreibungspflichtigen Medikamenten auf schriftliche Anordnung des verordnenden Arztes an die pädagogischen Kräfte.
5. Chronische Krankheiten, wie Allergien, Hepatitis, AIDS, Diabetes, etc., die einen besonderen Umgang/ besondere Aufmerksamkeit erfordern, sind vor Aufnahme in die Einrichtung oder bei Bekanntwerden der Hausleitung zu melden. Hierfür gilt weiterhin § 1 Abs. 5.
§ 12 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten
§ 13 Elternbeirat
§ 14 Datenschutz
§ 15 Sonderregelungen
Die Gemeinde Ilsfeld wird ermächtigt, in begründeten Einzelfällen Sonderregelungen zu treffen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.09.2024 in Kraft.
Ilsfeld, den 14.05.2024
gez.
Bernd Bordon
Bürgermeister