Landkreis Esslingen
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Benutzungsordnung der Tageseinrichtung für Kinder
Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder maßgebend:
§ 1 Aufgabe der Einrichtung
Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes.
Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in der Einrichtung orientieren sich die Mitarbeiter/innen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Einrichtung.
Die Kinder lernen dort frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet.
Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht. Die Einrichtung wird kommunal betrieben. Für die Benutzung wird ein Entgelt erhoben (§ 6).
§ 2 Aufnahme
1. In das Kinderhaus im Palmschen Garten werden Kinder im Alter von zwei Jahren bis zum Schuleintritt aufgenommen. Die Kinder werden in zwei altersgemischten Gruppen betreut. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen, soweit möglich, eine Grundschulförderklasse besuchen.
2. Kinder mit und ohne Beeinträchtigung werden, soweit möglich, in gemeinsamen Gruppen erzogen. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der beeinträchtigten als auch der nicht beeinträchtigten Kinder Rechnung getragen wird.
3. Über die Aufnahme der Kinder entscheidet die Gemeindeverwaltung und die Leitung des Kinderhauses im Palmschen Garten.
4. Jedes Kind wird vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht. Hierfür muss eine Bescheinigung vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Kinder im Schulalter. Es wird empfohlen, von der nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeuntersuchung für Kinder von Versicherten Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Aufnahme ist je nach Lebensalter des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme die letzte ärztliche Untersuchung (U1 bis U9).
5. Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Unterzeichnung des Anmeldebogens sowie der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung.
6. Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen.
7. Vor Aufnahme in die Einrichtung muss jedes Kind einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen. In Gemeinschaftseinrichtungen können nur Personen aufgenommen und betreut werden, die über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine Immunität oder den Nachweis über eine (vorübergehende) Kontraindikation verfügen.
Für Kinder
notwendig und der Einrichtung vorzulegen.
§ 3 Abmeldung/Kündigung
1. Die Abmeldung kann nur auf das Ende eines Monats erfolgen. Sie ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich der Leitung des Kinderhauses im Palmschen Garten zu übergeben.
2. Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Abmeldung. Abweichend von Satz 1 kann das Betreuungsverhältnis eines Kindes, das zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in die Schule überwechselt, unter Einhaltung der Kündigungsfrist nur bis spätestens zum Ende des Monats April gekündigt werden. Ist eine Wiederbesetzung des freigewordenen Platzes sofort möglich, kann die Kündigung auch später angenommen werden.
3. Der Träger des Kinderhauses kann den Aufnahmevertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen,
§ 4 Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten
1. Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit den Schließtagen im August.
2. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
3. Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Einrichtungsleitung zu benachrichtigen.
4. Die Einrichtung ist regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der Schließtage des Kinderhauses im Palmschen Garten, geöffnet. Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten sind auf der Homepage ersichtlich.
5. Es wird gebeten, die Kinder zu den vereinbarten Bringzeiten, jedoch keinesfalls vor der Öffnung zu bringen und pünktlich mit Ende der Betreuungszeit abzuholen. Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden.
§ 5 Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass
1. Die Schließtage werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekanntgegeben.
2. Muss das Kinderhaus oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z.B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon rechtzeitig unterrichtet. Der Träger des Kinderhauses, die Gemeinde Deizisau, ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss.
§ 6 Benutzungsentgelt (Elternbeitrag)
1. Für den Besuch des Kinderhauses wird ein Elternbeitrag, gegebenenfalls zusätzlich ein Essensgeld, erhoben. Der Beitrag ist in der jeweils festgesetzten Höhe von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Er ist jeweils im Voraus bis zum 5., eventuell im Zuge der Eingewöhnung zum 15. des Monats zu zahlen.
Für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren | Für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren | Für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren | Für ein Kind aus einer Familie mit 4 Kindern und mehr unter 18 Jahren | |
Verlängerte Öffnungszeit (VÖ) 7:00 - 13:00 Uhr | ||||
5 Tage/Woche | 218 € | 167 € | 113 € | 38 € |
Kind unter 3 Jahren | 436 € | 334 € | 226 € | 76 € |
Ganztagesbetreuung (GT) 7:00 - 17:00 Uhr | ||||
5 Tage/Woche | 400 € | 298 € | 201 € | 68 € |
Kind unter 3 Jahren | 800 € | 596 € | 402 € | 136 € |
4 Tage/Woche | 366 € | 275 € | 182 € | 61 € |
Kind unter 3 Jahren | 732 € | 550 € | 364 € | 122 € |
3 Tage/Woche | 329 € | 247 € | 166 € | 57 € |
Kind unter 3 Jahren | 658 € | 494 € | 332 € | 114 € |
2 Tage/Woche | 295 € | 222 € | 148 € | 52 € |
Kind unter 3 Jahren | 596 € | 444 € | 296 € | 104 € |
1 Tag/Woche | 262 € | 195 € | 132 € | 44 € |
Kind unter 3 Jahren | 524 € | 390 € | 264 € | 88 € |
Monatlicher Mittagessensbeitrag:
5 Tage/Woche | 4 Tage/Woche | 3 Tage/Woche | 2 Tage/Woche | 1 Tage/Woche |
88,00 € | 70,00 € | 53,00 € | 35,00 € | 18,00 € |
Eine Änderung der Beiträge und des Essensgeldes bleibt vorbehalten.
2. Bei Abmeldung eines Kindes ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind abgemeldet wurde.
3. Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung (siehe 4.), bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen.
4. Zusätzliche Schließungstage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen aus folgenden Anlässen ergeben: wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, betrieblicher Mängel. Die Personenberechtigten werden hiervon rechtzeitig unterrichtet.
5. Die Elternbeiträge werden auf Basis von 11 Monatsbeiträgen berechnet und erhoben, im Monat August erfolgt keine Zahlung.
6. Die Ganztagesbetreuung kann tageweise gebucht werden. An Tagen, an denen keine Ganztagesbetreuung gebucht ist, besuchen die Kinder die Verlängerte Öffnungszeit.
Die Ganztagesbetreuung kann nur in Kombination mit dem Mittagessen gebucht werden.
7. Das Mittagessen ist nicht in den genannten Elternbeiträgen enthalten und wird zusätzlich berechnet.
8. Als zusätzliche Kosten sind einmalig zu Beginn der Krippe und/oder zu Beginn der Kindergartenzeit ein Portfoliobeitrag sowie eine jährliche Pauschale für das Getränke- und Snackgeld zu entrichten.
9. Die Beiträge verstehen sich zuzüglich etwaig gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.
10. Die Berechtigung zur Ganztagesbetreuung muss jährlich neu vom Arbeitgeber beider Personensorgeberechtigten bescheinigt werden.
11. Bei der Bemessung des Elternbeitrags werden alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die im gleichen Haushalt leben, berücksichtigt. Kinder vom 18. bis zum 25. Lebensjahr, für die Kindergeld bezogen wird, werden ebenso berücksichtigt (Nachweis erforderlich).
12. Maßgebend für die Festsetzung des Entgelts sind die Verhältnisse zu Beginn des Kindergartenjahres bzw. zum Aufnahmezeitpunkt. Treten während des Kindergartenjahres Veränderungen ein, die ein verändertes Entgelt zur Folge haben, sollte dies unverzüglich von den Personensorgeberechtigten an die Einrichtungsleitung für eine neue Berechnung des Entgelts gemeldet werden.
13. Die Betreuungszeiten können immer im Februar oder September angepasst werden.
14. Die Kosten für die ärztlichen Bescheinigungen werden von den Sorgeberechtigten selber getragen.
§ 7 Versicherung
1. Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert
2. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung des Kinderhauses im Palmschen Garten unverzüglich gemeldet werden.
3. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.
4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
1. Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten.
2. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (zum Beispiel Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, übertragbare Erkrankungen von Augen, Haut oder Darm) muss der Leitung sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.
3. Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
4. Für die Regelung in Krankheitsfällen gilt das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Träger verpflichtet sich, die Personenberechtigten über das Infektionsschutzgesetz zu belehren und über alle erforderlichen Maßnahmen zu informieren. Die Personenberechtigten sind verpflichtet, sich an diese Vorgaben zu halten.
1. Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
2. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in den Räumen der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben. Auf dem Weg von und zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Personenberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Personenberechtigten können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger entscheiden, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf. Dies ist bei Kindern im Schulalter nicht erforderlich.
Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (siehe hierzu die Richtlinie über die Bildung und die Aufgabe der Elternbeiräte nach § 5 des Kindergartengesetzes des Sozialministeriums vom 20. Januar 1983).
Datenbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit der Betreuung im Kinderhaus im Palmschen Garten in der Einrichtung und vom Träger erhoben und verwendet werden, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes. Der Träger gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung vom 20.11.2024 außer Kraft.
Deizisau, den 07.05.2025
gez. Thomas Matrohs
Bürgermeister