Aus den Rathäusern

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Schulkindbetreuung Deizisau

§ 1 Aufgabe, Umfang Die Schulkindbetreuung umfasst die außerschulische Betreuung von Grundschülern innerhalb festgelegter Zeiten. Innerhalb der...

§ 1 Aufgabe, Umfang

  1. Die Schulkindbetreuung umfasst die außerschulische Betreuung von Grundschülern innerhalb festgelegter Zeiten.
  2. Innerhalb der Betreuung werden den Kindern spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten sowie Hausaufgabenbetreuung angeboten. Ein Rechtsanspruch auf Betreuung besteht nicht.

§ 2 Aufnahme/Inanspruchnahme

An der Schulkindbetreuung können alle Grundschüler/Innen der Gemeinschaftsschule Deizisau gegen ein entsprechendes Entgelt teilnehmen.

§ 3 An-, Ab- und Ummeldung

  1. Die Anmeldung soll für das darauffolgende Schuljahr bis zum 28. Februar, - oder wenn dieser Termin auf ein Wochenende fällt, auf den darauffolgenden Werktag - des laufenden Schuljahres bei der Leitung der Schulkindbetreuung, Bismarckstraße 15, 73779 Deizisau, vorgenommen werden. Spätere Anmeldungen im Laufe des Schuljahres (z.B. Zuzug, sonstige Lebensumstände) sind möglich. Die Anmeldung ist für das jeweilige Schuljahr verbindlich.
  2. Ummeldungen und Abmeldungen sind während des Schuljahres bis spätestens zum 10. eines Monats für den Folgemonat möglich. Um- und Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen.

§ 4 Ausschluss von der Betreuung

Grundschüler/Innen können von der Schulkindbetreuung u.a. ausgeschlossen werden, wenn

a) der Schüler/die Schülerin die Betreuung länger als vier Wochen unentschuldigt nicht in Anspruch genommen hat,

b) das zu entrichtende Entgelt für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht gezahlt wurde,

c) erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Eltern/Erziehungsberechtigten und der Leitung der Schulkindbetreuung bzw. dem Betreuungspersonal über das Betreuungskonzept besteht,

d) ein Kind mehrfach den geordneten Ablauf in der Gruppe, insbesondere durch Belästigung oder Gefährdung anderer Kinder stört,

e) die Weisungen der pädagogischen Fachkräfte nicht befolgt werden und sich die Auffassungsunterschiede trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches nicht ausräumen lassen.

§ 5 Erhebungsgrundsatz für die Entgelte

  1. Zur Deckung der laufenden Kosten werden Entgelte erhoben.
  2. Die Entgelte sind für alle in der Schulkindbetreuung angemeldeten Schüler/innen zu entrichten. Das Entgelt ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Schulkindbetreuung und ist deshalb auch während der Ferien (Ausnahme: Monat August in den Sommerferien), bei vorübergehender Unterbrechung von weniger als einem Monat, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit der Abmeldung zu entrichten. Im vollen Kalenderjahr sind daher grundsätzlich
    11 Monate gebührenpflichtig.
  3. Für neu aufgenommene Schüler ist das volle Entgelt ab dem Monat der Aufnahme zu entrichten.

§ 6 Bemessungsgrundlage und Höhe der Entgelte für die Betreuung

1. Höhe der monatlichen Betreuungsentgelte

Vormittagsbetreuung
7:00 – 13:30 Uhr

Für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind
unter 18 Jahren

Für ein Kind aus einer Familie mit
2 Kindern
unter 18 Jahren

Für ein Kind aus
einer Familie mit
3 Kindern
unter 18 Jahren

Für ein Kind aus
einer Familie mit
4 Kindern und mehr
unter 18 Jahren

5 Tage pro Woche

126 €

94 €

62 €

22 €

4 Tage pro Woche

100 €

77 €

52 €

17 €

3 Tage pro Woche

77 €

56 €

39 €

13 €

2 Tage pro Woche

52 €

39 €

27 €

9 €

1 Tag pro Woche

27 €

19 €

11 €

4 €

Ganztagsbetreuung
(verpflichtend mit Mittagessen)
7:00 – 17:00 Uhr

Für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind
unter 18 Jahren

Für ein Kind aus einer Familie mit
2 Kindern
unter 18 Jahren

Für ein Kind aus
einer Familie mit
3 Kindern
unter 18 Jahren

Für ein Kind aus
einer Familie mit
4 Kindern und mehr
unter 18 Jahren

5 Tage pro Woche

274 €

207 €

137 €

47 €

4 Tage pro Woche

218 €

163 €

112 €

39 €

3 Tage pro Woche

163 €

124 €

83 €

29 €

2 Tage pro Woche

112 €

83 €

54 €

18 €

1 Tag pro Woche

55 €

41 €

28 €

9 €


Hinweis:
Elternentgelte für die Schulkindbetreuung können ggf. im Rahmen des Lohnsteuerausgleichs bzw. der Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden.

Ferienbetreuung

FB I
7:00 – 15:00 Uhr

FB II
9:00 – 17:00 Uhr

FB III
7:00 – 17:00 Uhr

5 Tage pro Woche

96 €

96 €

115 €

4 Tage pro Woche

80 €

80 €

90 €

3 Tage pro Woche

57 €

57 €

69 €

2 Tage pro Woche

40 €

40 €

45 €

1 Tag pro Woche

19 €

19 €

25 €

Im Ferienentgelt ist grundsätzlich eine Mittagsverpflegung und Bastel-/Ausflugsgeld enthalten. Von der Mittagsverpflegung ausgenommen sind ganztägige Ausflüge, zu welchen die Kinder von den Eltern mit ausreichendem Vesper zu versorgen sind.

2. Die Ganztagesbetreuung ist verpflichtend gemeinsam mit dem Mittagessen zu buchen und wird gemeinsam als Monatsentgelt erhoben. Die Entgelte für das Mittagessen sind in der „Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung der Gemeinschaftsschule Deizisau und der Schulkindbetreuung der Gemeinschaftsschule Deizisau“ ersichtlich.

Die Vormittagsbetreuung kann wahlweise mit Mittagessen gebucht werden. In diesem Fall wird beides gemeinsam als Monatsentgelt erhoben. Unter Berücksichtigung vorstehender Regelungen können einzelne Betreuungsformen miteinander kombiniert werden (z.B. 1 Tag Ganztagesbetreuung und 2 Tage Vormittagsbetreuung).

3. Auf vorstehende Betreuungsentgelte wird auf Antrag bei bedürftigen und einkommensschwachen Familien eine Ermäßigung von 50 % gewährt. Als bedürftige und einkommensschwache Familien gelten im Allgemeinen Sozialhilfeempfänger, Empfänger von Bürgergeld und Arbeitslosengeld II (ALG II), Empfänger von Grundsicherungsleistungen, Wohngeld und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Darüber hinaus kann auf Antrag in Härtefällen auch ganz oder zu einem höheren Prozentsatz auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden.

4. Bei der Bemessung des Elternbeitrags werden alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, die im gleichen Haushalt leben, berücksichtigt. Kinder vom 18. bis zum 25. Lebensjahr, für die Kindergeld bezogen wird, werden ebenso berücksichtigt (Nachweis erforderlich).

5. Maßgebend für die Festsetzung des Entgelts sind die Verhältnisse zu Beginn des Schuljahres bzw. zum Aufnahmezeitpunkt. Treten während des Schuljahres Veränderungen ein, die ein niedrigeres Entgelt zur Folge haben, wird dies auf Antrag der Eltern vom Antragsmonat an berücksichtigt.

6. Die Entgeltpflicht entsteht zum 1. des Kalendermonats und ist zum gleichen Zeitpunkt fällig.

7. Die Beiträge verstehen sich zuzüglich etwaig gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.

§ 7 Ferienbetreuung

1. Für alle Grundschüler/innen findet in den Herbstferien, Faschingsferien, Osterferien, Pfingstferien und in den letzten drei Wochen der Sommerferien eine Betreuung statt. Bei der Ferienbetreuung werden Schulkindbetreuungskinder bevorzugt.

2. Hierfür ist eine schriftliche Anmeldung bis spätestens 4 Wochen vor Ferienbeginn erforderlich.

3. Bei Rücktritt von der Anmeldung zur Ferienbetreuung sind 50 % des Entgelts zu entrichten, sofern der Rücktritt bis zu einer Woche vor Ferienbeginn erfolgt. Das volle Entgelt ist zu entrichten, wenn der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet.

4. Sollten zum Anmeldeschluss weniger als 6 Kinder angemeldet sein, behält sich die Verwaltung eine Absage der Ferienbetreuung vor. Eine Absage kann eine ganze Ferienbetreuungswoche, einzelne Tage oder den Zeitraum zwischen 15:00 und 17:00 Uhr betreffen.

§ 8 Aufsicht, Haftung

  1. Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die Betreuungskräfte der Einrichtung für die Schüler/innen verantwortlich. Die Aufsichtspflicht des Trägers beginnt erst mit der Übernahme der Schüler/innen durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben, spätestens um 17:00 Uhr. Auf dem Weg von und zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht allein den Eltern/Erziehungsberechtigten.
  2. Während der Schulzeit besteht für die Schulkindbetreuung im Rahmen der verlässlichen Grundschule gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dieser Versicherungsschutz deckt jedoch nur Unfallschäden auf dem direkten Schulweg sowie die reguläre Betreuungszeit in der Gruppe, die unter Aufsicht einer Betreuungskraft stattfindet, ab. Für vom betreuten Kind verursachte Sachschäden während der Betreuungszeit besteht kein Versicherungsschutz durch die Einrichtung. Während der Ferien wird kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gewährt. Für eventuelle Schäden während der Betreuung wird der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung bzw. Unfallversicherung empfohlen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt zum 01.09.2024 in Kraft und ersetzt die zum 01.09.2023 in Kraft getretene Entgeltordnung vom 20.06.2023.

Deizisau, den 14.05.2024

gez. Thomas Matrohs

Bürgermeister

Erscheinung
Aktuell – Mitteilungsblatt Deizisau
NUSSBAUM+
Ausgabe 20/2024

Orte

Deizisau

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Aus den Rathäusern
von Gemeinde Deizisau
17.05.2024
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