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Benutzungs- und Gebührenordnung für das Geschirrmobil

§ 1 Mietbedingungen (1) Mietsache ist das Geschirrmobil nebst mitvermietetem Zubehör. Weiteres nicht mitgeliefertes Schlauch- und Leitungsmaterial...

§ 1

Mietbedingungen

(1) Mietsache ist das Geschirrmobil nebst mitvermietetem Zubehör. Weiteres nicht mitgeliefertes Schlauch- und Leitungsmaterial ist vom Mieter zu stellen. Wasser- und Stromverbrauch gehen zu Lasten des Mieters.

(2) Belegungswünsche zur Benutzung des Geschirrmobils werden von der Gemeindeverwaltung Bondorf koordiniert.

(3) Die Reservierung des Geschirrmobils wird nach Eingang der Bestellung vorgenommen. Liegen für einen Termin mehrere Anträge vor, so wird normalerweise derjenige Antragsteller vorgezogen, der sich zuerst bei der Gemeindeverwaltung angemeldet hat und dessen Veranstaltung im Bondorfer Veranstaltungskalender vorgemerkt ist. Die Gemeinde hat bei der Vergabe des Geschirrmobils die Größe der Veranstaltung zu berücksichtigen.

(4) An auswärtige Antragsteller kann das Geschirrmobil bei Vorliegen eines freien Termins vermietet werden.

(5) Die Gemeinde Bondorf behält sich den Widerruf einer Vermietung vor, wenn sich nachträglich Gründe ergeben, bei deren Kenntnis die Vermietung nicht zustande gekommen wäre.

§ 2

Mietpreise

(1) Die Mietpreise betragen grundsätzlich:

netto brutto (einschließlich 19 % Umsatzsteuer)
bei eintägigen Veranstaltungen225,00 €267,75 €
bei mehrtägigen Veranstaltungen je weiterem Tag175,00 €208,25 €

Für Bondorfer Vereine und Organisationen betragen die Mietpreise

nettobrutto (einschließlich 19 % Umsatzsteuer)
bei eintägigen Veranstaltungen110,00 €130,90 €
bei mehrtägigen Veranstaltungen je weiterem Tag85,00 €101,15 €

(2) Für den Verleih nur eines Teiles des Geschirrmobils, z.B. Teller, Besteck, Geschirr usw. – ohne Wagen –, wird für eine eintägige Veranstaltung eine Gebühr in Höhe von 50,00 €/Tag erhoben. Bei einer mehrtägigen, zeitlich unmittelbar zusammenhängenden Veranstaltung beträgt die Ausleihgebühr für jeden weiteren Tag, ab dem zweiten Ausleihtag, 30,00 €/Tag.

(3) Die Gemeinde Bondorf erhebt für den Verleihzeitraum

a) eine Kaution in Höhe von 500,00 €, wenn das komplette Geschirrmobil mit/ohne Bestückung und Inventar ausgeliehen und benutzt wird,

b) eine Kaution in Höhe von 100,00 €, wenn nur ein Teil des Geschirrmobils, z.B. Teller, Besteck, Geschirr usw. – ohne Wagen –, ausgeliehen und benutzt wird.

Die Kaution ist vor der Übergabe der Mietsache an die Gemeindekasse zu entrichten.
Bei einer Verleihung an Bondorfer Vereine und Organisationen wird keine Kaution verlangt.

(4) Tritt der Bewerber zwei Wochen vor Beginn der Überlassungszeit vom Mietvertrag zurück, hat er der Gemeinde den vollen Mietpreis als Ausfallschaden zu erstatten, sofern eine Weitervermietung seitens der Gemeinde nicht zustande kommt; die Gemeinde behält sich vor, Ausnahmen zuzulassen.

§ 3

Benutzung

(1) Die zwischen der Gemeinde Bondorf und dem Benutzer abgestimmten und vereinbarten Benutzungszeiten sind pünktlich einzuhalten.

(2) Der Benutzer hat mit einem geeigneten und ausreichend starken Zugfahrzeug den Transport unter Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und unter voller Alleinverantwortung bzw. Eigenverantwortung selbst durchzuführen. Bei Beschädigungen, Verschmutzungen und Transportunfällen hält sich die Gemeinde grundsätzlich am Benutzer schadlos.

(3) Der Benutzer anerkennt mit der Übergabe den einwandfreien und fahrtüchtigen Zustand des Geschirrmobils.

(4) Der Benutzer verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung des Geschirrmobils, des Geschirrs, einschließlich der dazugehörenden Behälter, des Bestecks und der technischen Einrichtungen. Er verpflichtet sich weiter, das Geschirrmobil in absolut einwandfrei gereinigtem Zustand (Geschirr und Besteck in gespültem Zustand) zurückzugeben.

Nachreinigungsarbeiten werden nach anfallendem Aufwand berechnet; § 4 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.

(5) Die Rückgabe des Geschirrmobils und des Geschirrs usw. hat spätestens am auf den Ausleihtag folgenden Werktag bis 12.00 Uhr zu erfolgen. Bei späterer Rückgabe gilt jeder Folgetag als ein weiterer Verleihtag.

(6) Wenn gegen die Benutzungsordnung verstoßen wird, ist die Gemeinde Bondorf berechtigt, den Veranstalter von der Benutzung des Geschirrmobils für weitere, künftige Veranstaltungen auszuschließen. Bei groben Verstößen kann die hinterlegte Kaution einbehalten werden.

§ 4

Haftung, Beschädigungen

(1) Die Gemeinde Bondorf überlässt dem Benutzer das Geschirrmobil mit Beladung in dem Zustand, in dem es sich befindet.

(2) Der Benutzer ist verpflichtet, das Geschirrmobil und seine Beladung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. Zur Bestückung gehört ein handelsübliches Spülmittel, das von der Gemeinde Bondorf beschafft wird.

(3) Der Benutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Geschirrmobils stehen.

(4) Der Benutzer verzichtet außerdem auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde Bondorf und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Mitarbeiter oder Beauftragte.

(5) Der Benutzer haftet in der Zeit der mietweisen Überlassung für die Verkehrssicherheit des Anhängers.

(6) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Bondorf an dem überlassenen Geschirrmobil entstehen, einschließlich des Inventars.

(7) Jeder entstandene Schaden am Geschirrmobil und/oder seiner Beladung (Inventar) ist unverzüglich der Gemeindeverwaltung zu melden. Der Schaden ist in Geld zu ersetzen; im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungs- und Gebührenordnung außer Kraft.

Ausgefertigt!

Bondorf, den 15.05.2026

Bernd Dürr

Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
exklusiv online
von Gemeinde Bondorf
20.05.2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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