Gemeinde Gomaringen
72810 Gomaringen
Aus den Rathäusern

Benutzungs- und Gebührenordnung für das Jugendzentrum Gomaringen vom 10.12.2024

§ 1 Zweckbestimmung Die im Jugendzentrum bestehenden multifunktionalen Räume für den Treff von Vereinen, Vereinigungen und sonstigen Organisationen...

§ 1

Zweckbestimmung

Die im Jugendzentrum bestehenden multifunktionalen Räume für den Treff von Vereinen, Vereinigungen und sonstigen Organisationen die ihren Sitz in Gomaringen haben, Küchen, sanitäre Anlagen, sollen dem kulturellen, gesellschaftlichen und sozialen Leben in der Gemeinde dienen, vorrangig der Jugendarbeit.

§ 2

Verbindlichkeit der Benutzungsordnung

(1) Die Benutzer anerkennen mit der Inanspruchnahme der Räume des Jugendzentrums ausdrücklich diese Benutzungs- und Gebührenordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen.

(2) Die Vereinsvorstände, Veranstalter sind der Gemeinde für die Einhaltung der Benutzungs- und Gebührenordnung verantwortlich.

§ 3

Geltungsbereich

(1) Diese Benutzungsordnung gilt für das Gebäude/ Terrassenbereich (nicht Skateanlage) für das Jugendzentrum.

(2) Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich im Jugendzentrum und in den Außenanlagen aufhalten. Mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis akzeptieren Veranstalter, Nutzer und Besucher die Bestimmungen der Benutzungsordnung sowie allen sonstigen in diesem Zusammenhang erlassenen Anordnungen.

§ 4

Benutzungsplan

(1) Für die regelmäßigen Nutzungen bestimmter Vereine, Vereinigungen und sonstigen Organisationen stellt die Gemeindeverwaltung bei Bedarf einen Benutzungsplan auf.

(2) Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Feiern oder Zusammenkünfte sind bei der Gemeindeverwaltung vorher anzumelden und genehmigen zu lassen. Jugendveranstaltungen haben Vorrang.

(3) Die Räume können an einzelnen Tagen oder auf bestimmte Zeit (z.B. für Reinigungs- und Reparaturarbeiten in den Sommerferien 3 oder 4 Wochen) für die Benutzung gesperrt werden.

§ 5

Benutzung im Allgemeinen

(1) Die in § 1 genannten Räume des Jugendzentrums stehen ausschließlich den Vereinen, Vereinigungen und sonstigen Organisationen zur Verfügung. Die Gemeindeverwaltung kann im Einzelfall eine Ausnahme zulassen. Die Gemeindeverwaltung entscheidet, ob die Räume dem Veranstalter oder Benutzer zur Verfügung gestellt werden und ob die Benutzung der Küchen ebenfalls gestattet wird.

(2) Die Räume dürfen vom Benutzer bzw. Veranstalter nur zu dem vorgesehenen bzw. genehmigten Zweck benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. Der Hausmeister öffnet und schließt die Räume. Vereinen, Vereinigungen und sonstigen Organisationen, die Räume regelmäßig belegen, können von der Gemeindeverwaltung Schlüssel ausgehändigt werden. In diesem Falle sind die Benutzer dazu verpflichtet und daher verantwortlich, dass nach der Benutzung die Räume und der Zugang ordnungsgemäß abgeschlossen werden.

(3) Die Weisungen des Hausmeisters sind zu befolgen. Er übt das Hausrecht aus.

(4) Die von der Gemeinde beauftragten Personen haben die Befugnis, die Räume auch während der Benutzung jederzeit und ohne Einschränkung zu betreten.

(5) Das Gebäude und die Einrichtung sind schonend und pfleglich zu behandeln.

(6) Beschädigungen in den Räumen und an den Einrichtungen sind dem Hausmeister unverzüglich zu melden.

(7) Fundgegenstände sind sofort beim Hausmeister abzugeben.

(8) Die Benutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Das Parken ist nur auf den ausgewiesenen Parkflächen gestattet.

(9) Das Mitbringen von Tieren in das Jugendzentrum ist nicht erlaubt.

(10) Lärmbelästigungen sind zu vermeiden.

§ 6

Benutzung der Räume

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, soweit erforderlich, seine Veranstaltungen anzumelden, sich die etwa notwendigen behördlichen Genehmigungen (z.B. Gestattung) rechtzeitig vorher einzuholen sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben und GEMA - Gebühren pünktlich zu entrichten. Auf Verlangen der Gemeinde hat er dies nachzuweisen.

(2) Der Veranstalter ist für die Einhaltung der allgemeinen Sicherheits- und polizeilichen Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften anlässlich der Benutzung zu erlassenden besonderen Anordnungen verantwortlich.

(3) Für sämtliche vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände übernimmt die Gemeinde keine Verantwortung. Sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters. Der Veranstalter hat die Pflicht, mitgebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen und die Räume sowie Einrichtungen dem Hausmeister in ihrem ursprünglichen Zustand gereinigt zu übergeben, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Erforderlichenfalls kann die Gemeindeverwaltung die Räumung auf Kosten des Veranstalters selbst durchführen lassen.

(4) Das Aufstellen und Entfernen der Stühle und Tische hat der Veranstalter grundsätzlich selbst vorzunehmen. Sie sind pfleglich zu behandeln und nach Beendigung der Veranstaltung ordnungsgemäß und so rechtzeitig aufzuräumen, dass der weitere Betrieb nicht gestört oder aufgehalten wird. Die Tische sind vor dem Aufräumen abzuwaschen.

(5) Die Bedienung der technischen Anlagen darf nur vom Hausmeister oder dessen Beauftragten vorgenommen werden.

(6) Die Ausstattungsgegenstände der Küche im Jugendzentrum und des Ausschanks/Küche Jugendzentrum werden vor der Veranstaltung vom Hausmeister an einen Verantwortlichen des Veranstalters übergeben und nach der Veranstaltung wieder übernommen. Fehlende Stücke sind vom Veranstalter zu ersetzen.

(7) Dekorationen, Blumenschmuck, Aufbauten und dgl. dürfen nur auf Antrag und mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung angebracht werden. Bei der Anbringung dürfen die Decken und Wände nicht beschädigt werden. Das Anbringen ist mit dem Hausmeister abzustimmen.

(8) Das Rauchen im Jugendzentrum ist nicht erlaubt.

§ 7

Haftung

(1) Die Benutzung der überlassenen Räume, der Einrichtungen und des Außenbereichs erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Benutzers bzw. des Veranstalters.

(2) Der Benutzer bzw. Veranstalter stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Einrichtungen sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Der Benutzer bzw. Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.

Der Benutzer bzw. Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Ein Nachweis ist auf Verlangen vorzulegen.

(3) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den Bauzustand des Gebäudes gemäß § 836 BGB unberührt.

(4) Der Benutzer bzw. Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen und Zugangswegen durch die Benutzung entstehen.

(5) Die Gemeinde ist berechtigt, die von den Verursachern oder den Benutzern bzw. Veranstaltern zu vertretenden Schäden, Veränderungen oder Verluste auf deren Kosten zu beheben. Sie haben der Gemeinde auch die erforderlichen Schadensbeseitigungskosten zu ersetzen.

§ 8

Verstöße gegen die Benutzungs- und Gebührenordnung

(1) Vereine, Vereinigungen und sonstigen Organisationen, die sich Verstöße gegen die Benutzungs- und Gebührenordnung zuschulden kommen lassen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Räume ausgeschlossen werden.

(2) Der Bürgermeister, dessen Beauftragte sowie der Hausmeister sind befugt, Personen, die die Sicherheit und Ordnung gefährden oder trotz Ermahnung gegen Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen, aus dem Gebäude zu verweisen. Widersetzungen ziehen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.

(3) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen ist der Veranstalter auf Verlangen der Gemeinde zur sofortigen Räumung verpflichtet. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.

(4) Der Veranstalter bleibt in Fällen des Absatzes 3 zur Zahlung der Benutzungsgebühr verpflichtet; er haftet auch für etwaigen Verzugsschaden. Der Veranstalter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

§ 9

Benutzungsgebühren

(1) Die Benutzer haben für die Überlassung und Benutzung der Räume eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr ist mit der Rechnungserteilung fällig. Die Gemeinde kann vom Benutzer einen Vorschuss oder eine Kaution verlangen.

(2) Die Benutzungsgebühr beträgt je Veranstaltungstag

a) für die Benutzung des großen Gruppenraums 60,00 €

b) für die Benutzung des Foyers 60,00 €

c) Zuschlag für Küchenbenutzung 40,00 €

(3) Für regelmäßige Nutzungen (10 und mehr) wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr beträgt:

Raum: 8,50 €/Std

(4) Örtlichen Vereinen, Vereinigungen und sonstigen Organisationen wird für Veranstaltungen die Benutzungsgebühr mit dem freiwilligen Zuschuss der Gemeinde verrechnet. Sie werden für eine Veranstaltung pro Jahr von der Benutzungsgebühr freigestellt, wenn nicht schon in zwei anderen öffentlichen Einrichtungen eine Veranstaltung kostenlos in Anspruch genommen wurde.

(5) Für Veranstaltungen (z.B. Versammlungen, Feiern) im Jugendzentrum wird eine pauschale WC-Reinigungsgebühr von 25,00 € pro Veranstaltung erhoben.

§ 10

Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Gebührenordnung tritt zum 10.12.2024 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Gomaringen geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt!

Gomaringen, den 10.12.2024

gez.

Steffen Heß

Bürgermeister

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Gomaringen
Ausgabe 51/2024

Orte

Gomaringen

Kategorien

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von Gemeinde Gomaringen
21.12.2024
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