§ 1
Zweckbestimmung
Die im Schloss bestehenden multifunktionalen Räume und Anlagen (Bürgersaal, Barocksaal, Trausaal, Räume für Bürger und Treff von Vereinen, Vereinigungen und sonstigen Organisationen, Küchen, sanitäre Anlagen und innerer Schlosshof, nachstehend auch kurz nur „Räume“ genannt) sollen dem kulturellen, gesellschaftlichen und sozialen Leben in der Gemeinde dienen.
§ 2
Verbindlichkeit der Benutzungsordnung
(1) Die Benutzer anerkennen mit der Inanspruchnahme der Räume des Schlosses ausdrücklich diese Benutzungs- und Gebührenordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen.
(2) Die Vereinsvorstände, Veranstalter und Privatnutzer sind der Gemeinde für die Einhaltung der Benutzungs- und Gebührenordnung verantwortlich.
§ 3
Geltungsbereich
(1) Diese Benutzungsordnung gilt für den Gesamtbereich des Schlosses inklusive der Außenanlagen rund um das Schloss.
(2) Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich im Schloss in Gomaringen und in den Außenanlagen aufhalten. Mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis akzeptieren Veranstalter, Nutzer und Besucher die Bestimmungen der Benutzungsordnung sowie allen sonstigen in diesem Zusammenhang erlassenen Anordnungen.
§ 4
Benutzungsplan
(1) Für die regelmäßigen Zusammenkünfte bestimmter Vereine, Vereinigungen und sonstigen Organisationen stellt die Gemeindeverwaltung bei Bedarf einen Benutzungsplan auf.
(2) Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Feiern oder Zusammenkünfte sind bei der Gemeindeverwaltung vorher anzumelden und genehmigen zu lassen. Öffentliche Veranstaltungen haben Vorrang.
(3) Die Räume können an einzelnen Tagen oder auf bestimmte Zeit (z. B. für Reinigungs- und Reparaturarbeiten und in den Sommerferien 3 oder 4 Wochen) für die Benutzung gesperrt werden.
§ 5
Benutzung im Allgemeinen
(1) Die in § 1 genannten Räume und der innere Schlosshof stehen ausschließlich den Vereinen, Vereinigungen und sonstigen Organisationen zur Verfügung. In Ausnahmefällen können die Räume außer dem Barocksaal auch Personen zu privaten Feiern zur Verfügung gestellt werden (s. GR - Beschluss vom 21.09.1998). Die Gemeindeverwaltung kann im Einzelfall eine Ausnahme zulassen. Die Benutzung des Barocksaales durch Vereine, Vereinigungen und sonstige Organisationen ist nur ohne Bewirtung erlaubt. Die Gemeindeverwaltung entscheidet, ob die Räume und der innere Schlosshof dem Veranstalter oder Benutzer zur Verfügung gestellt werden und ob die Benutzung der Küchen ebenfalls gestattet wird.
(2) Die Räume und der innere Schlosshof dürfen vom Benutzer bzw. Veranstalter nur zu dem vorgesehenen bzw. genehmigten Zweck benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. Der Hausmeister öffnet und schließt die Räume. Vereinen, Vereinigungen und sonstigen Organisationen, die Räume im Schloss regelmäßig belegen, können von der Gemeindeverwaltung Schlüssel ausgehändigt werden. In diesem Falle sind die Benutzer dazu verpflichtet und daher verantwortlich, dass nach der Benutzung die Räume und der Zugang zum Schloss ordnungsgemäß abgeschlossen werden.
(3) Die Weisungen des Hausmeisters sind zu befolgen. Er übt das Hausrecht aus.
(4) Die von der Gemeinde beauftragten Personen haben die Befugnis, die Räume auch während der Benutzung jederzeit und ohne Einschränkung zu betreten.
(5) Das Hauptgebäude, die Gebäude im inneren Schlosshof, die Räume und Einrichtungen sind schonend und pfleglich zu behandeln.
(6) Beschädigungen in den Räumen und an den Einrichtungen sind dem Hausmeister unverzüglich zu melden.
(7) Fundgegenstände sind sofort beim Hausmeister abzugeben.
(8) Die Benutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Das Parken im inneren Schlosshof ist nicht erlaubt.
(9) Das Mitbringen von Tieren in das Schloss ist nicht erlaubt.
(10) Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft sind zu vermeiden.
§ 6
Benutzung der Räume
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, soweit erforderlich, seine Veranstaltungen anzumelden, sich die etwa notwendigen behördlichen Genehmigungen (z.B. Gestattung) rechtzeitig vorher einzuholen sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben und GEMA - Gebühren pünktlich zu entrichten. Auf Verlangen der Gemeinde hat er dies nachzuweisen.
(2) Der Veranstalter ist für die Einhaltung der allgemeinen Sicherheits- und polizeilichen Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften anlässlich der Benutzung zu erlassenden besonderen Anordnungen verantwortlich.
(3) Für sämtliche vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände übernimmt die Gemeinde keine Verantwortung. Sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters. Der Veranstalter hat die Pflicht, mitgebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen und die Räume, den inneren Schlosshof sowie Einrichtungen dem Hausmeister in ihrem ursprünglichen Zustand besenrein zu übergeben, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Erforderlichenfalls kann die Gemeindeverwaltung die Räumung auf Kosten des Veranstalters selbst durchführen lassen.
(4) Das Aufstellen und Entfernen der Stühle und Tische hat der Veranstalter grundsätzlich selbst vorzunehmen. Sie sind pfleglich zu behandeln und nach Beendigung der Veranstaltung ordnungsgemäß und so rechtzeitig aufzuräumen, dass der weitere Betrieb nicht gestört oder aufgehalten wird. Die Tische sind vor dem Aufräumen abzuwaschen.
(5) Die Bedienung der technischen Anlagen darf nur vom Hausmeister oder dessen Beauftragten vorgenommen werden.
(6) Die Ausstattungsgegenstände der Küchen im Schloss und des Ausschanks/Küche im inneren Schlosshof werden vor der Veranstaltung vom Hausmeister an einen Verantwortlichen des Veranstalters übergeben und nach der Veranstaltung wieder übernommen. Fehlende Stücke sind vom Veranstalter zu ersetzen.
(7) Dekorationen, Blumenschmuck, Aufbauten und dgl. dürfen nur auf Antrag und mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung angebracht werden. Bei der Anbringung dürfen die Decken und Wände nicht beschädigt werden. Das Anbringen ist mit dem Hausmeister abzustimmen.
(8) Das Rauchen im Schloss ist nicht erlaubt.
§ 7
Haftung
(1) Die Benutzung der überlassenen Räume, der Einrichtungen, des inneren Schlosshofes und des Außenbereichs erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Benutzers bzw. des Veranstalters.
(2) Der Benutzer bzw. Veranstalter stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Einrichtungen sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Der Benutzer bzw. Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.
Der Benutzer bzw. Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(3) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den Bauzustand des Gebäudes gemäß § 836 BGB unberührt.
(4) Der Benutzer bzw. Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen und Zugangswegen durch die Benutzung entstehen.
(5) Die Gemeinde ist berechtigt, die von den Verursachern oder den Benutzern bzw. Veranstaltern zu vertretenden Schäden, Veränderungen oder Verluste auf deren Kosten zu beheben. Sie haben der Gemeinde auch die erforderlichen Schadensbeseitigungskosten zu ersetzen.
§ 8
Verstöße gegen die Benutzungs- und Gebührenordnung
(1) Einzelpersonen, Vereine, Vereinigungen und sonstigen Organisationen, die sich Verstöße gegen die Benutzungs- und Gebührenordnung zuschulden kommen lassen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Räume ausgeschlossen werden.
(2) Der Bürgermeister, dessen Beauftragte sowie der Hausmeister sind befugt, Personen, die die Sicherheit und Ordnung gefährden oder trotz Ermahnung gegen Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen, aus dem Gebäude und dem inneren Schlosshof zu verweisen. Widersetzungen ziehen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.
(3) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen ist der Veranstalter auf Verlangen der Gemeinde zur sofortigen Räumung verpflichtet. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.
(4) Der Veranstalter bleibt in Fällen des Absatzes 3 zur Zahlung der Benutzungsgebühr verpflichtet; er haftet auch für etwaigen Verzugsschaden. Der Veranstalter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
§ 9
Benutzungsgebühren
(1) Die Benutzer haben für die Überlassung und Benutzung der Räume eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr ist mit der Rechnungserteilung fällig. Die Gemeinde kann vom Benutzer einen Vorschuss oder eine Kaution verlangen.
(2) Die Benutzungsgebühr beträgt je Veranstaltungstag
a) für die Benutzung des Bürgersaales 173,00 €
b) für die Benutzung des Barocksaales 104,00 €
c) für die Benutzung der Gasträume für Bürger- und Vereinstreffs 69,00 €
d) für die Benutzung des inneren Schlosshofes 69,00 €
e) Zuschlag für Küchenbenutzung:
- Bewirtung mit warmen Speisen 69,00 €
- Bewirtung mit kalten Speisen 30,00 €
- Ausschank/Küche im inneren Schlosshof 69,00 €
f) Zuschlag für Heizung:
Bürgersaal und Barocksaal 69,00 €
Gasträume laut Buchstabe e) 21,00 €
(3) Für regelmäßige Nutzungen (10 und mehr) wird eine Gebühr erhoben (Übungsbetrieb). Die Höhe der Gebühr beträgt:
a) Benutzung des Bürgersaals je Stunde 11,50 €
b) Benutzung des Barocksaals je Stunde 11,50 €
c) Benutzung des Bürger- und Vereinsraum je Stunde 6,00 €
d) Benutzung der Küche bei kalten Speisen je Stunde 2,00 €
e) Benutzung der Küche bei warmen Speisen je Stunde 5,00 €
f) Benutzung der Küche im inneren Schlosshof je Stunde 4,00 €
g) Benutzung des Gruppenraums im 1. OG je Stunde 3,00 €
h) Benutzung des Gruppenraums je Stunde 3,00 €
Die Preise sind Netto-Preise. Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen wird die Mehrwertsteuer nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz in Rechnung gestellt.
(4) Örtlichen Vereinen, Vereinigungen und sonstigen Organisationen wird für den Übungsbetrieb die Benutzungsgebühr mit dem freiwilligen Zuschuss der Gemeinde verrechnet. Sie werden für eine Festveranstaltung pro Jahr von der Benutzungsgebühr freigestellt, wenn nicht schon in zwei anderen öffentlichen Einrichtungen eine Veranstaltung kostenlos in Anspruch genommen wurde.
(5) Für Veranstaltungen (u.a. Feste, Jubiläen, Ausstellungen) im Schloss wird eine pauschale WC-Reinigungsgebühr von 25,00 € pro Veranstaltung erhoben.
§ 10
Inkrafttreten
Die Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 10.12.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für das Schloss Gomaringen vom 21.09.1998 i.d.F. vom 30.10.2001 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Gomaringen geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt!
Gomaringen, den 10.12.2024
gez.
Steffen Heß
Bürgermeister