Benutzungs- und Gebührenordnung für die Sportstätten der Gemeinde Gemmrigheim
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Sportstätten der Gemeinde Gemmrigheim Der Gemeinderat der Gemeinde Gemmrigheim hat in seiner Sitzung am...
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Sportstätten der Gemeinde Gemmrigheim
Der Gemeinderat der Gemeinde Gemmrigheim hat in seiner Sitzung am 15.12.2025 die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Sportstätten der Gemeinde Gemmrigheim beschlossen. Die aktuelle Gebührenordnung hat folgenden Wortlaut:
Inhaltsangabe:
§ 1 Grundsätze
§ 2 Nutzung für den Sportunterricht
§ 3 Vergabe
§ 4 Hausrecht
§ 5 Benutzung
§ 6 Versicherung
§ 7 Gebühren
§ 8 Kaution
§ 9 Fälligkeit der Gebühren
§ 10 Gebührenschuldner
§ 11 Gebührentabelle
§ 11a Pauschale Benutzungsgebühr
§ 12 Widerruf des Veranstaltungsantrages
§ 13 Gebührenbefreiung
§ 14 Verstöße
§ 15 Gebührenfestsetzung
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1 Grundsätze
Die Sportstätten werden zur Benutzung überlassen, sofern hierdurch schulische, sportliche und gemeindliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung zur Benutzung besteht nicht.
Mit der Benutzung der unten genannten Räume, Sportplätze und Sporthallen unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung.
Die Benutzungs- und Gebührenordnung gilt für die folgenden, sich in Trägerschaft der Gemeinde Gemmrigheim befindenden Sportstätten. - Wasenhalle - Stadion - Sportplätze an der Wasenhalle - Schulsporthalle
§ 2 Nutzung für den Sportunterricht
In Umsetzung des Lehrplans für die Schulen des Landes Baden-Württemberg wird die Kapazität der Sportstätten für die Stundenplanung der Schulen in Gemmrigheim maximal genutzt.
Anforderungen, die sich aus den Stundenplänen ergeben, haben Priorität vor Interessen Dritter.
§ 2a Nutzung für die Kindertageseinrichtungen
In Umsetzung des Orientierungsplanes werden die Sportstätten auch von den Kindertageseinrichtungen genutzt.
Die Wasenhalle ist zudem Ausweichquartier für die Naturgruppe, sollte deren Gelände bei Unwetterwarnung nicht genutzt werden dürfen.
Anforderungen, die sich hieraus ergeben, haben Priorität vor Interessen Dritter.
§ 3 Vergabe
Die Vergabe der regelmäßigen Trainingszeiten erfolgt jährlich (01.11.- 31.10.) durch die Gemeinde Gemmrigheim.
Die Vergabe der Wochenendbelegung (für den Wettkampfbetrieb) erfolgt abweichend hiervon in Absprache mit den Nutzern durch die Gemeinde Gemmrigheim.
Sofern kein Eigenbedarf der Schulen und der Gemeinde oder deren Einrichtungen besteht, können die Sportstätten nach Erlaubnis durch die Gemeinde Gemmrigheim von Dritten gegen Entrichtung einer Benutzungsgebühr (nachfolgend Gebühren genannt) benutzt werden.
An Samstagen sowie Sonn- u. Feiertagen sind die Sportstätten in der Regel nicht zu Trainingszwecken zu benutzen, sondern stehen grundsätzlich für den Wettkampfbetrieb zur Verfügung.
Für Wettkämpfe während der Schulferien, an Feiertagen sowie außerhalb der Trainingszeiten kann eine Sondererlaubnis bei der Gemeinde Gemmrigheim beantragt werden. Diese Anträge sind mind. 4 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde Gemmrigheim zu stellen. Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Auf die Erteilung einer Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch.
Intern ist das Bauamt für die Erteilung der entsprechenden Erlaubnisse sowie die Verwaltung der Sportstätten zuständig.
§ 4 Hausrecht
Das Hausrecht wird von der Gemeinde Gemmrigheim ausgeübt. Es wird auf die Schulleiter, Hausmeister, Mitarbeiter des Bauhofs und der Gemeindeverwaltung oder einen von der Gemeinde Beauftragten übertragen.
Der mit der Ausübung des Hausrechts Beauftragte ist berechtigt, bei groben und wiederholten Verstößen gegen diese Satzung einzelnen Personen oder Trainingsgruppen die Weiterbenutzung zu untersagen. In besonders schweren Fällen kann die weitere Benutzung untersagt bzw. der Bescheid über die Nutzung der Halle durch die Gemeinde Gemmrigheim zurückgenommen werden.
§ 5 Benutzung
Die Antragsteller erhalten erst mit der Zusage in Textform das Recht zur Benutzung der jeweils beantragten Sportstätte.
Die Berechtigung zur Benutzung ist vor Ort gegenüber den in § 4 Nr. 1 genannten Personen auf Verlangen nachzuweisen.
Die Sportstätten dürfen nur während der genehmigten Zeit benutzt werden.
Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn die Sportstätten nachträglich für Zwecke der Gemeinde benötigt werden. Bereits gezahlte Gebühren werden zurückerstattet. Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinde werden ausgeschlossen.
Das Betreten und die Benutzung der Sportstätten sind nur Vereinen, Arbeitsgemeinschaften, Trainings- bzw. Übungsgruppen und sonstigen Benutzern unter der Leitung der eingewiesenen Verantwortlichen im Alter über 18 Jahren erlaubt.
Durch die Verantwortlichen sind die ordnungsgemäßen Übernahmen und Übergaben der Sporthallen, Sportstätten und Umkleideräume sowie der Sanitäranlagen in Hallenbüchern zu dokumentieren. Erkannte Mängel oder Schäden sind sofort einzutragen. Bei nicht erfolgter Übergabe werden die Schäden dem letzten Benutzer angelastet.
Im Sinne dieser Gebührenordnung werden Jugendmannschaften z. B. A-Jugend, Junioren etc. als Jugendliche behandelt und abgerechnet.
Das Fußballspielen ist in Hallen nur mit Hallenfußbällen gestattet.
Die Sportstätten und deren Inventar sind pfleglich zu behandeln, über das normale Maß hinausgehende Verschmutzungen sind zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen. Schäden sind unverzüglich zu melden.
Das Rauchen und das Trinken von Alkohol sind in den Sporthallen verboten.
Die Benutzer sind für die Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften, unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten, insbesondere der Brandschutzbestimmungen und der Bestimmungen für den Jugendschutz verantwortlich.
§ 6 Versicherung
Die Benutzer verpflichten sich, die Gemeinde Gemmrigheim von Regressansprüchen jeder Art freizustellen, die wegen Schäden aus Anlass der Benutzung von dritten Personen gestellt werden.
Die Benutzer haften der Gemeinde Gemmrigheim für Beschädigungen, die durch sie oder andere Personen verursacht werden. Die entsprechenden Haftungsansprüche sind durch die Benutzer zu tragen.
§ 7 Gebühren
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der nachfolgenden Gebührentabelle.
Bei Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Nutzungen nebeneinander, wird für jede Nutzung eine gesonderte Gebühr erhoben, es sei denn, die Gebühr wird gemäß § 11a pauschal erhoben.
Die Gebühren sind öffentlich-rechtliche Entgelte. Sofern diese der Mehrwertsteuer unterliegen ist die Mehrwertsteuer zu dem jeweils gültigen Steuersatz in den Gebühren nach § 11 enthalten.
§ 8 Kaution
Die Gemeinde Gemmrigheim hat das Recht, vom Veranstalter eine Kaution bis zu 1.000,- € pro Veranstaltung zu verlangen.
§ 9 Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden mit Gebührenbescheid erhoben.
Sie sind fällig mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner, spätestens zu dem im Gebührenbescheid genannten Fälligkeitstermin.
Die Gebührenzahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der hierfür erforderlichen Daten.
Nicht gezahlte Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
§ 10 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Benutzer, die eine kommunale Sportstätte in Anspruch nehmen.
Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.
Die gastgebenden Vereine sind Gebührenschuldner und tragen die Gebühren für sich und für den Gastverein.
§ 11 Gebührentabelle
Die Gemeinde Gemmrigheim erhebt für die Benutzung der Sportstätten der Gemeinde Gemmrigheim Gebühren, soweit diese nicht pauschal nach § 11a erhoben werden, nach der Maßgabe dieser Gebührenordnung zur teilweisen Deckung des der Gemeinde entstehenden Aufwandes für die Sportstätten. Für den Trainingsbetrieb erstreckt sich die Gebührenberechnung auf die reine Platz- oder Hallenbelegung, die Zeiten für Umkleiden vor und nach dem Sport sowie Duschen fließen nicht in die Berechnung ein.
Die Umsatzsteuer wird in der Gebührenrechnung für die jeweils in einen Betrieb gewerblicher Art eingegliederten Sportstätten gesondert ausgewiesen.
Die Trainingsgebührensätze betragen je angefangene Nutzungsstunde:
Name der Sportstätte
Typ
Miete/h Brutto
Wasenhalle
1 von 3 Hallenteilen
10,00 €
Gesamte Halle
30,00 €
Stadion
Gesamter Platz
5,00 €
Rasenfläche 1 an der Wasenhalle
Gesamter Platz
4,00 €
Rasenfläche 2 an der Wasenhalle
Gesamter Platz
4,00 €
Schulsporthalle
Je Hallendrittel
5,00 €
4. Die Gebührensätze für Spieltage (Wettkampfbetrieb) betragen:
Name der Sportstätte
Nutzungsart
Miete je Spieltag
Brutto
Wasenhalle
Jugendliche
0,00 €
Wasenhalle
Jugendliche + Erwachsene
150,00 €
Wasenhalle
Erwachsene
300,00 €
Stadion
Jugendliche
0,00 €
Stadion
Jugendliche + Erwachsene
50,00 €
Stadion
Erwachsene
100,00 €
Rasenfläche 1 an der Wasenhalle
Jugendliche
0,00 €
Rasenfläche 1 an der Wasenhalle
Jugendliche + Erwachsene
20,00 €
Rasenfläche 1 an der Wasenhalle
Erwachsene
40,00 €
Rasenfläche 2 an der Wasenhalle
Jugendliche
0,00 €
Rasenfläche 2 an der Wasenhalle
Jugendliche + Erwachsene
20,00 €
Rasenfläche 2 an der Wasenhalle
Erwachsene
40,00 €
Schulsporthalle
Jugendliche
0,00 €
Schulsporthalle
Jugendliche + Erwachsene
20,00 €
Schulsporthalle
Erwachsene
40,00 €
5. Neben dem Trainings- und Wettkampfbetrieb werden die gemeindeeigenen Sportstätten auch für pflichtspielfreie Turniere und andere Veranstaltungen genutzt. Sportliche Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld erhoben wird, werden im Rahmen dieser Gebührenordnung nach § 11 Nr. 4. abgerechnet. Für pflichtspielfreie Turniere und andere Veranstaltungen bei denen Eintrittsgeld erhoben wird betragen die Gebührensätze:
Name der Sportstätte
Typ
Miete/h Brutto
Wasenhalle
Mit Eintrittsgeld
400,00 €
Stadion
Mit Eintrittsgeld
150,00 €
Rasenfläche 1 an der Wasenhalle
Mit Eintrittsgeld
75,00 €
Rasenfläche 2 an der Wasenhalle
Mit Eintrittsgeld
75,00 €
6. Gebühren gemäß Ziffer 4 werden, sofern nicht innerhalb einer von der Gemeindeverwaltung festgesetzten Frist entsprechende Unterlagen vorgelegt werden, als Spieltage/Spiele von Erwachsenen abgerechnet.
7. Für Veranstaltungen gemäß Ziffer 5 werden zusätzlich zur Gebühr im Falle eines erhöhten Personal- und/oder Reinigungsaufwands die tatsächlich entstandenen Kosten (Verrechnungssätze für das gemeindliche Personal sowie externe Kosten für Reinigung o.ä.) abgerechnet werden. In den Gebühren enthalten ist der Personalaufwand für das Öffnen und Schließen der Einrichtungen. Sofern darüber hinaus die Mitwirkung von Gemeindebediensteten erforderlich wird, werden diese Kosten abgerechnet. Nach Ende der Veranstaltung ist das jeweilige Objekt besenrein an die Gemeinde Gemmrigheim zu übergeben. Ist ein zusätzlicher Reinigungsaufwand erforderlich, werden die tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.
8. Bei gewerblicher Nutzung der angebotenen Leistungen wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % auf die regulären Gebühren erhoben.
9. Bei Nutzung durch nicht in Gemmrigheim ansässige Vereine, Organisationen oder Personen wird, ggfs. ergänzend zu Nr. 8, ein weiterer Zuschlag in Höhe von 50% auf die regulären Gebühren erhoben.
§ 11a Pauschale Benutzungsgebühr
Die Benutzungsgebühren der gemeindeeigenen Sportanlagen können pauschaliert werden. Folgende Pauschalen sind pro Jahr abzurechnen:
VFL Gemmrigheim 29.800 €
Tennis Club Gemmrigheim 1.000 €
§ 12 Widerruf des Veranstaltungsantrages
Wird eine für eine Sportstätte beantragte und genehmigte Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, so ist in jedem Falle die festgesetzte Gebühr zu zahlen. Von der Erhebung kann abgesehen werden, wenn der Veranstalter oder der Antragsteller den Ausfall nicht zu vertreten hat und der Liegenschaftsverwaltung rechtzeitig (mindestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin) Mitteilung gemacht wurde oder die Halle noch für eine andere Veranstaltung vergeben werden konnte. Sollte die Veranstaltung aufgrund eines Umstandes, den der Verein nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, kann die Gemeinde Gemmrigheim auf die Erhebung der festgesetzten Gebühr im Einzelfall verzichten.
§ 13 Gebührenbefreiung
Die Sportstätten der Gemeinde Gemmrigheim sind für Lehr- und Übungszwecke gebührenfrei für: 1. kommunale Schulen der Gemeinde Gemmrigheim 2. sonstige kommunale Einrichtungen der Gemeinde Gemmrigheim 3. sonstige Veranstaltungen der Gemeinde.
Über die Befreiung weiterer Veranstaltungen kann im Bedarfsfall der Bürgermeister entscheiden.
§ 14
Verstöße
Bei Verstößen gegen diese Benutzungs- und Bewirtschaftungsregelungen behält sich die Gemeinde Gemmrigheim vor, den daraus entstehenden Schaden vom Veranstalter oder Nutzer zu verlangen.
Die Gemeinde behält sich vor, dem Veranstalter oder Nutzer eine befristete oder unbefristete Benutzungssperre aufzuerlegen sowie eine außergerichtliche Vertragsstrafe von bis zu 500,00 € im Einzelfall.
Kann die Berechtigung zur Benutzung vor Ort nicht nachgewiesen werden (§ 5 Nr. 2.), so gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 € als vereinbart.
Die Umkleidekabinen sind vor und nach dem Training zum Umkleiden und Duschen zu nutzen und danach ist die Sportstätte zügig wieder zu verlassen. Es gilt eine außergerichtliche Vertragsstrafe von 150 € für die Fälle als vereinbart, in denen der Schließ- bzw. der Reinigungsdienst auf Grund einer verlängerten Umkleidenutzung seinen Tätigkeiten nicht nachgehen kann. Außerdem gilt eine außergerichtliche Vertragsstrafe von 150 € bei widerrechtlichem Alkoholkonsum in den Sportstätten als vereinbart.
§ 15 Gebührenfestsetzung
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt mit gesondertem Gebührenbescheid.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Benutzungs- und Gebührenordnung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Gemmrigheim, den 16.12.2025
gez. Dr. Jörg Frauhammer
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Gemmrigheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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