Gemeinde Großbettlingen
72663 Großbettlingen
Aus den Rathäusern

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Ganztagesbetreuungsangebote an der Grundschule Großbettlingen (GTB)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg...

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Großbettlingen am 13.05.2024 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Betreuungsangebote an der Grundschule Großbettlingen (GTB)

b e s c h l o s s e n:

§ 1

Öffentliche Einrichtung und Trägerschaft

(1) Die Ganztagesbetreuung wird als öffentliche Einrichtung betrieben. Trägerin ist die Gemeinde Großbettlingen. Die Betreuung findet in den Räumen der Scheidwasenstraße 3 in Großbettlingen statt.

(2) Die Betreuungsangebote für Kinder der Grundschule Großbettlingen umfassen die Kernzeit-, Nachmittags- und Ganztagesbetreuung während der Schulzeit, die Ferienbetreuung, das besondere Betreuungsangebot für künftige Erstklässler vor der Einschulung sowie die zusätzliche kurzfristige Tagesbetreuung.

(3) Für die Inanspruchnahme wird eine Gebühr in Form eines Elternbeitrages erhoben.

§ 2

Aufgaben und inhaltliche Gestaltung

Aufgabe und Ziel der Betreuungsangebote ist es, die Betreuung von Grundschulkindern vor und nach dem Unterricht sicherzustellen. Den Kindern werden sinnvolle freizeitbezogene und kreative Aktivitäten angeboten. Es findet grundsätzlich kein Unterricht statt. Als Bestandteil des Angebotes von Betreuungsform III ist auch Zeit für Hausaufgabenbetreuung zwischen 14:00 Uhr und 15:30 Uhr in den Klassenräumen der Grundschule eingeplant.

§ 3

Betreuungsangebote

(1) Die Betreuung während der Schulzeit umfasst die Betreuungsformen I, II und III.

  1. Betreuungsform I (Kernzeitbetreuung) umfasst die Zeit von 7:00 Uhr bis Schulbeginn.
  2. Betreuungsform II (frühe Nachmittagsbetreuung) umfasst die Zeit von Unterrichtsende Uhr bis 14:00 Uhr. Die Nachmittagsbetreuung beinhaltet die Teilnahme an einem beitragspflichtigen Mittagessen zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr. Die Beiträge richten sich nach § 9 dieser Satzung.
  3. Betreuungsform III (späte Nachmittagsbetreuung mit Hausaufgabenzeit) umfasst von Montag bis Donnerstag die Zeit von 14 Uhr bis 16 Uhr.

(2) Die Ferienbetreuung umfasst die Module Ferienbetreuung I und Ferienbetreuung II.

4. Die Ferienbetreuung I findet von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt.

5. Die Ferienbetreuung II findet von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr statt. Bestandteil dieses Angebotes ist auch die Teilnahme am Mittagessen gegen Entgelt.

(3) Das besondere Betreuungsangebot für die künftigen Erstklässler wird am Dienstag oder Mittwoch der Woche vor dem Einschulungstermin im Zeitraum von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr angeboten. Das besondere Betreuungsangebot findet erst ab einer Mindestzahl von 5 Kindern statt.

§ 4

Beginn des Benutzungsverhältnisses

(1) Zugangsberechtigt sind alle Kinder, welche die Grundschule Großbettlingen besuchen.

(2) Die Anmeldung erfolgt über den Anbieter Little Bird, über die Website der Gemeinde Großbettlingen oder die mobile App. Die Kinder können während der Schulzeit ganz nach individuellem Bedarf, auch tageweise in anderen Betreuungsformen, angemeldet werden. Die Anmeldung ist für das jeweilige Schuljahr verbindlich. Zusätzliche Betreuungszeiten können nach Absprache und im Rahmen der bestehenden Kapazitäten im laufenden Schuljahr dazu gebucht werden. Stichtag für die Anmeldungen zur Betreuung während der Schulzeit ist der 1. April.

(3) Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten, vorrangig werden berufstätige alleinerziehende Elternteile und Elternpaare, bei denen beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen, berücksichtigt. Dieser Personenkreis muss bei der Anmeldung zum Nachweis der Erwerbstätigkeit eine Kopie des Arbeitsvertrages vorlegen bzw. den Status als alleinerziehende Person nachweisen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(4) Ferienbetreuung kann bis 4 Wochen vor den entsprechenden Ferien mit dem gewünschten Betreuungsmodell verbindlich gebucht werden. Eine Ferienbetreuung findet nur statt, wenn sich mindestens 5 Kinder angemeldet haben.

§ 5

Änderung und Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Eine Kündigung des Benutzungsverhältnisses ist 4 Wochen zum Monatsende möglich.

(2) Für Grundschulkinder der Klasse 4 endet die Teilnahme an den Betreuungsangeboten automatisch zum Schuljahresende, wenn das Kind im neuen Schuljahr eine weiterführende Schule besucht.

(3) Eine Änderung des Benutzungsverhältnisses kann nach Absprache und im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten auch während eines laufenden Jahres zum Folgemonat vorgenommen werden.

(4) Erfolgt bei einem bereits in der Betreuung befindlichen Kind bis zum letzten Tag des alten Schuljahres keine Abmeldung oder Änderungsmitteilung, verlängert sich die Teilnahme an den für das alte Schuljahr angemeldeten Betreuungsformen automatisch um ein weiteres Schuljahr.

(5) Kinder können nach vorheriger Abmahnung bei den Eltern durch die Gemeinde von der weiteren Benutzung zeitweise oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn

  1. die Aufnahme durch unwahre Angaben erreicht wurde
  2. sich diese nicht in die Gemeinschaft einfügen und wiederholt in grober Weise den geordneten Betrieb stören (z. B. durch Gefährdung oder Belästigung anderer Kinder, der Betreuungskräfte o. Ä. oder den Anordnungen der Betreuungsperson zuwiderhandeln),
  3. mangelnde Zusammenarbeit der sorgeberechtigten Personen mit den Betreuungskräften zu einer nachhaltig unzumutbaren Störung der Betreuung führen,
  4. die Erziehungsberechtigten oder andere Kostenträger mit der Zahlung der Benutzungsgebühr mehr als drei volle Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht bis Fristablauf bezahlt wird,
  5. das Kind die Einrichtung länger als sechs Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat, oder
  6. aus sonstigen Gründen das Betreuungsverhältnis nachhaltig gestört wird und zuvor ergriffene mildere Mittel erfolglos blieben. Bei unmittelbarer und akuter Gefahr für die Gesundheit anderer Kinder ist auch ein fristloser Ausschluss möglich.

(6) Eltern erkennen mit der Anmeldung die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührensatzung an. Die Anmeldung wird mit der Aufnahmebestätigung durch die Gemeinde wirksam. Bei der Anmeldung sind von den Eltern chronische Krankheiten der Kinder mitzuteilen, damit die Betreuungskraft diese berücksichtigen kann.

§ 6

Aufsicht, Haftung und Versicherung

(1) Die Betreuungskräfte sind während der Betreuungszeit für die angemeldeten Kinder verantwortlich und haben alle Maßnahmen zu ergreifen, damit den Kindern kein Schaden erwächst.

(2) Die Verantwortung der Betreuungskräfte erstreckt sich vom Betreten bis zum Verlassen des Betreuungsgebäudes durch das Kind. Bei Spielangeboten im Freien und bei Ausflügen erweitert sich die Verantwortung der Betreuungskräfte auf diese Orte für die Dauer des jeweiligen Angebotes. Für Schüler, die sich eigenmächtig ohne Abmeldung aus der Kernzeitbetreuung entfernen, wird keine Haftung übernommen.

(3) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder Verwechslung der Garderobe, Wertsachen und anderer Gegenstände der Schüler, die in die Kernzeitbetreuung mitgebracht werden. Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Schülers zu kennzeichnen. Für Schäden, die von Schulkindern verursacht werden, haften die Sorgeberechtigten als Gesamtschuldner. Die Haftung der Gemeinde wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

(4) Alle Betreuungsformen mit Ausnahme der Ferienbetreuungsangebote sind schulische Veranstaltungen. Alle in Betreuung befindlichen Schülerinnen und Schüler sind während dieser Zeit über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

§ 7

Regelung im Krankheitsfall

(1) Dürfen die Kinder in Krankheitsfällen die Schule nicht besuchen, dürfen sie auch nicht an der Betreuung teilnehmen.

(2) Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall und Fieber kann das Kind nicht betreut werden. Die Kinder müssen mindestens 24 Stunden fieberfrei sein, bevor sie die Einrichtung wieder besuchen dürfen.

(3) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitglieds an einer ansteckenden Krankheit muss der Betreuungskraft sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Dasselbe gilt beim Befall von Kopfläusen.

(4) Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – die Betreuungsgruppe wieder besuchen darf, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.

(5) Bei Abwesenheit des Kindes wegen Krankheit oder aus sonstigem Grund ist der Betreuungseinrichtung telefonisch, per KIKOM APP oder per E-Mail unverzüglich Mitteilung zu machen.

§ 8

Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen werden zur teilweisen Deckung der Kosten Benutzungsgebühren gemäß § 9 erhoben.

(2) Die Gebühr ist auch bei der Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten.

(3) Die Gebührenpflicht für angemeldete Schulkinder besteht unabhängig davon, ob die Einrichtung tatsächlich besucht wird.

§ 9

Gebührenhöhe

(1) Als Elternbeiträge für die Ganztagesbetreuung (Betreuungsformen I–III während der Schulzeit) werden monatliche Gebühren wie folgt festgesetzt:

Betreuungsform IBetreuungsform II Betreuungsform III Mittagessen
1 Tag12,50 €25,00 €25,00 € 15,00 €
2 Tage25,00 €50,00 € 50,00 €30,00 €
3 Tage37,50 €75,00 €75,00 €45,00 €
4 Tage50,00 €100,00 €100,00 €60,00 €
5 Tage 62,50 €125,00 €75,00 €

Bei der Festsetzung wurden Fehlzeiten wie Ferien und Schließtage bereits berücksichtigt. Bei Buchung der Betreuungsform II wird auch der entsprechende Pauschalbetrag für das Mittagessen berechnet.

(2) Die Elternbeiträge für die Ferienbetreuung werden als Jahresgebühr wie folgt festgesetzt:

Ferienbetreuung I Ferienbetreuung II
Ausschließliche Ferienbetreuung310 € 400 €
Ferienbetreuung im Rahmen der GTB 155 € 200 €

Bei Buchung der Ferienbetreuungsform II wird auch der entsprechende Pauschalbetrag für das Mittagessen aus Abs. I berechnet.

(3) Die Elternbeiträge für die kurzfristige Tagesbetreuung belaufen auf:

Betreuungsform I 4,00 € je BetreuungstagBetreuungsform II 6,00 € je Betreuungstag Betreuungsform III 6,00 € je Betreuungstag

Bei Buchung der Betreuungsform II wird das Mittagessen mit 4,00 € je Essen berechnet.

§ 10

Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr entsteht und wird fällig zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes und während der Dauer des Benutzungsverhältnisses.

(2) Die monatlich zu entrichtenden Gebühren zusammen mit den Kosten für das Mittagessen sind ohne Kürzung spätestens bis zum 15. eines jeden Kalendermonats zur Zahlung fällig.

(3) Sofern die Zahlung der Gebühr nicht durch andere Kostenträger übernommen wird, ist der Gemeinde Großbettlingen eine Bankeinzugsermächtigung (SEPA-Mandat) zu erteilen. In begründeten Fällen kann auf Antrag einer Befreiung vom Bankeinzugsverfahren zugestimmt werden.

§ 11

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des in die Betreuung aufgenommenen Schulkindes, in deren Haushalt das Schulkind lebt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Betreuungsangebote an der Grundschule Großbettlingen (GTB) vom 01.01.2023 in der Fassung vom 28.11.2022 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Großbettlingen, den 13.05.2024

gez.

Christopher Ott

Bürgermeister

Neufassung der SatzungRechtskraft am
28.11.2022 01.01.2023
13.05.202401.09.2024

Anhang
Dokument
Erscheinung
Unser Blättle – Amtsblatt der Gemeinde Großbettlingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 21/2024

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von Gemeinde Großbettlingen
23.05.2024
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