Gemeinde Großbettlingen
Landkreis Esslingen
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großbettlingen am 01.07.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 9, Gebührenhöhe, erhält folgende Fassung:
Als Elternbeiträge für die Ganztagesbetreuung (Betreuungsformen I-III während der Schulzeit) werden monatliche Gebühren wie folgt festgesetzt:
Betreuungsform I | Betreuungsform II | Betreuungsform III | Mittagessen | |
1 Tag | 12,50 € | 20,00 € | 20,00 € | 15,00 € |
2 Tage | 25,00 € | 40,00 € | 40,00 € | 30,00 € |
3 Tage | 37,50 € | 60,00 € | 60,00 € | 45,00 € |
4 Tage | 50,00 € | 80,00 € | 80,00 € | 60,00 € |
5 Tage | 62,50 € | 100,00 € | - | 75,00 € |
Bei der Festsetzung wurden Fehlzeiten wie Ferien und Schließtage bereits berücksichtigt. Bei Buchung der Betreuungsform II wird auch der entsprechende Pauschalbetrag für das Mittagessen berechnet.
Die Elternbeiträge für die Ferienbetreuung werden als Jahresgebühr wie folgt festgesetzt:
Ferienbetreuung I | Ferienbetreuung II | |
Ausschließliche Ferienbetreuung | 310 € | 400 € |
Ferienbetreuung im Rahmen der GTB | 155 € | 200 € |
Bei Buchung der Ferienbetreuungsform II wird das Mittagessen entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme abgerechnet.
Die Elternbeiträge für die kurzfristige Tagesbetreuung belaufen auf:
Betreuungsform I 4,00 € je Betreuungstag | Betreuungsform II 6,00 € je Betreuungstag | Betreuungsform III 6,00 € je Betreuungstag |
Bei Buchung der Betreuungsform II wird das Mittagessen mit 4,00 € je Essen berechnet.
Diese Satzungsänderung tritt am 01.09.2024 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Großbettlingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Großbettlingen, den 01.07.2024
gez.
Christopher Ott
Bürgermeister