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Benutzungs- und Gebührensatzung für die Ganztagesbetreuungsangebote an der Grundschule Großbettlingen (GTB)

Gemeinde Großbettlingen Landkreis Esslingen Benutzungs- und Gebührensatzung für die Ganztagesbetreuungsangebote an der Grundschule Großbettlingen...

Gemeinde Großbettlingen

Landkreis Esslingen

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Ganztagesbetreuungsangebote an der Grundschule Großbettlingen (GTB)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Großbettlingen am 23.06.2025 folgende Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Betreuungsangebote an der Grundschule Großbettlingen (GTB)

b e s c h l o s s e n:

§ 1

Öffentliche Einrichtung und Trägerschaft

(1) Die Ganztagesbetreuung wird als öffentliche Einrichtung betrieben. Trägerin ist die Gemeinde Großbettlingen. Die Betreuung findet in den Räumen der Scheidwasenstraße 3 in Großbettlingen statt.

(2) Die Betreuungsangebote für Kinder der Grundschule Großbettlingen umfassen die Kernzeit-, Nachmittags- und Ganztagesbetreuung während der Schulzeit, die Ferienbetreuung sowie die zusätzliche kurzfristige Tagesbetreuung.

(3) Für die Inanspruchnahme wird eine Gebühr in Form eines Elternbeitrages erhoben.

§ 2

Aufgaben und inhaltliche Gestaltung

Aufgabe und Ziel der Betreuungsangebote ist es, die Betreuung von Grundschulkindern vor und nach dem Unterricht sicherzustellen. Den Kindern werden sinnvolle freizeitbezogene und kreative Aktivitäten angeboten. Es findet grundsätzlich kein Unterricht statt. Als Bestandteil des Angebotes von Betreuungsform III ist auch Zeit für Hausaufgabenbetreuung zwischen 14:00 Uhr und 15:30 Uhr in den Klassenräumen der Grundschule eingeplant.

§ 3

Öffnungszeiten / Betreuungsangebot

(1) Das Schuljahr beginnt jeweils zum 1. September eines Jahres und endet zum 31. Juli des Folgejahres.

(2) Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und Schließtagen geöffnet.

(3) Die Betreuung während der Schulzeit umfasst die Betreuungsformen I, II und III.

  1. Betreuungsform I (Kernzeitbetreuung) umfasst die Zeit von 7:00 Uhr bis Schulbeginn.
  2. Betreuungsform II (frühe Nachmittagsbetreuung) umfasst die Zeit von Schulende bis 14:00 Uhr. Die Nachmittagsbetreuung beinhaltet die Teilnahme an einem beitragspflichtigen Mittagessen zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr.
  3. Betreuungsform III (späte Nachmittagsbetreuung mit Hausaufgabenzeit) umfasst von Montag bis Donnerstag die Zeit von 14 Uhr bis 16 Uhr.

(4) Die Ferienbetreuung findet in den Schulferien statt und umfasst die Module Ferienbetreuung I und Ferienbetreuung II.

  1. Ferienbetreuung I findet von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt.
  2. Ferienbetreuung II findet von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr statt. Die Ferienbetreuung II beinhaltet die Teilnahme an einem beitragspflichtigen Mittagessen.

(5) Die kurzfristige Tagesbetreuung umfasst die Betreuungsmodelle nach Abs. 3 und kann in Notfällen sowie bei unvorhersehbaren Situationen für einzelne Tage gebucht werden.

(6) Eine Änderung der Betreuungsangebote aus personellen und/oder organisatorischen Gründen bleibt vorbehalten.

§ 4

Aufnahme

(1) Zugangsberechtigt sind alle Kinder, welche die Grundschule Großbettlingen besuchen.

(2) Die Anmeldung erfolgt über die App Little Bird. Die Anmeldung ist für das jeweilige Schuljahr verbindlich. Stichtag für die Anmeldungen zur Betreuung während der Schulzeit ist der 30. April.

(3) Über die Aufnahme eines Kindes entscheidet die Trägerin aufgrund der für das jeweilige Schuljahr vorliegenden Anmeldungen. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der verfügbaren Betreuungsplätze. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme oder einen gewünschten Betreuungsumfang.

(4) Sofern zum Anmeldestichtag mehr Anmeldungen vorliegen als Betreuungsplätze zur Verfügung stehen, werden vorrangig berufstätige alleinerziehende Elternteile und Elternpaare, bei denen beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen, berücksichtigt. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.

(5) Kann ein Kind aus Kapazitätsgründen kein Platz zugeteilt werden, so wird das Kind auf eine Warteliste aufgenommen. Stehen freie Plätze zur Verfügung, werden diese anhand der Warteliste vergeben.

(6) Kinder, die eine körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigung haben, können aufgenommen werden, wenn die Einrichtung in fachlicher, organisatorischer, personeller und sachlicher Hinsicht dem individuellen Förderbedarf des Kindes gerecht werden kann.

(7) Ferienbetreuung kann bis 6 Wochen vor den entsprechenden Ferien mit dem gewünschten Betreuungsmodell verbindlich über die App KIKOM gebucht werden. Kinder, welche während der Schulzeit bereits für die Betreuung angemeldet sind, werden vorrangig berücksichtigt.

(8) Eltern erkennen mit der Anmeldung die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührensatzung an. Die Anmeldung wird mit der Aufnahmebestätigung durch die Gemeinde wirksam.

§ 5

Änderung / Kündigung

(1) Die Abmeldung eines Kindes aus der Betreuung muss von den Personensorgeberechtigten mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich erfolgen.

(2) Für Grundschulkinder der Klasse 4 endet die Teilnahme an den Betreuungsangeboten automatisch zum Schuljahresende (31. Juli).

(3) Eine Änderung (Aufstockung oder Reduzierung) der Betreuungsform kann, nach Absprache und im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten, auch während des Schuljahres zum Folgemonat vorgenommen werden. Die gewünschte Änderung muss spätestens bis zum 15. eines Monats für den Folgemonat schriftlich mitgeteilt werden. Von der Frist ausgenommen sind generelle Änderungen des Stundenplans seitens der Grundschule.

(4) Änderungen der familiären Verhältnisse sind unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung wird ab dem Folgemonat der Mitteilung wirksam.

(5) Erfolgt bei einem bereits in der Betreuung befindlichen Kind bis zum 31. Juli keine Abmeldung oder Änderungsmitteilung, verlängert sich die Teilnahme an den angemeldeten Betreuungsformen automatisch um ein weiteres Schuljahr.

(6) Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende unter Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.

(7) Kinder können, nach vorheriger Abmahnung, von der weiteren Benutzung zeitweise oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn

  1. die Aufnahme durch unwahre Angaben erreicht wurde,
  2. sich diese nicht in die Gemeinschaft einfügen und wiederholt in grober Weise den geordneten Betrieb stören (z. B. durch Gefährdung oder Belästigung anderer Kinder, der Betreuungskräfte o. ä. oder den Anordnungen der Betreuungsperson zuwiderhandeln),
  3. mangelnde Zusammenarbeit der sorgeberechtigten Personen mit den Betreuungskräften zu einer nachhaltig unzumutbaren Störung der Betreuung führen,
  4. die Erziehungsberechtigten oder andere Kostenträger mit der Zahlung der Benutzungsgebühr mehr als drei volle Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht bis Fristablauf bezahlt wird,
  5. das Kind die Einrichtung länger als sechs Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat,
  6. aus sonstigen Gründen das Betreuungsverhältnis nachhaltig gestört wird und zuvor ergriffene mildere Mittel erfolglos blieben.

Bei unmittelbarer und akuter Gefahr für die Gesundheit anderer Kinder ist auch ein fristloser Ausschluss möglich.

§ 6

Gebühren

(1) Für die Benutzung des Ganztagsbetreuungs- oder Ferienangebots an der Grundschule werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des in der Einrichtung aufgenommenen Kindes, in deren Haushalt das Kind lebt. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Die Gebührenpflichtigen haben sämtliche, für die Festsetzung der Betreuungsgebühr erforderlichen Angaben, vollständig und der Wahrheit entsprechend anzuzeigen.

(4) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat erhoben.

(5) Die Gebühr ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen. Die Gebührenpflicht für angemeldete Schulkinder besteht unabhängig davon, ob die Einrichtung tatsächlich besucht wird.

(6) Die Höhe der Gebühr ist gestaffelt nach der Anzahl der Minderjährigen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksichtigt. Ebenso werden Kinder nach der Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt, soweit sie Schüler an einer Grund-, Haupt- oder Realschule, einem Gymnasium, einem Kolleg oder einer Sonderschule sind. Der Nachweis hierüber ist halbjährlich über eine Schulbescheinigung zu erbringen.

§ 7

Gebührenhöhe

(1) Die monatlichen Gebühren je Kind sind wie folgt festgesetzt:

1 Kind in der Familie2 Kinder in der Familie3 Kinder in der Familie4 oder mehr Kinder in der FamilieMittagessen

Betreuungsform I (7 Uhr – Schulbeginn)

1 Tag

11,00 €

9,90 €

8,80 €

7,70 €

-

2 Tage

22,00 €

19,80 €

17,60 €

15,40 €

-

3 Tage

33,00 €

29,70 €

26,40 €

23,10 €

-

4 Tage

44,00 €

39,60 €

35,20 €

30,80 €

-

5 Tage

55,00 €

49,50 €

44,00 €

38,50 €

-

Betreuungsform II (Schulende – 14 Uhr)

1 Tag

17,00 €

15,30 €

13,60 €

11,90 €

13,80 €

2 Tage

34,00 €

30,60 €

27,20 €

23,80 €

27,60 €

3 Tage

51,00 €

45,90 €

40,80 €

35,70 €

41,40 €

4 Tage

69,00 €

62,10 €

55,20 €

48,30 €

55,20 €

5 Tage

86,00 €

77,40 €

68,80 €

60,20 €

69,00 €

Betreuungsform III (14 – 16 Uhr)

1 Tag

17,00 €

15,30 €

13,60 €

11,90 €

-

2 Tage

34,00 €

30,60 €

27,20 €

23,80 €

-

3 Tage

51,00 €

45,90 €

40,80 €

35,70 €

-

4 Tage

69,00 €

62,10 €

55,20 €

48,30 €

-

5 Tage

-

-

-

-

-

Bei den monatlichen Gebühren wurden Fehlzeiten (z. B. Ferien- und Schließtage) bereits berücksichtigt. Der Monat August ist beitragsfrei.

(2) Die Ferienbetreuung ist wochenweise buchbar. Die wöchentlichen Gebühren je Kind sind wie folgt festgesetzt:

1 Kind in der Familie2 Kinder in der Familie3 Kinder in der Familie4 oder mehr Kinder in der FamilieMittagessen

Ferienbetreuung I (7 – 12 Uhr)

55,00 €

49,50 €

44,00 €

38,50 €

-

Ferienbetreuung II (7 – 14 Uhr)

75,00 €

67,50 €

60,00 €

52,50 €

18,00 €

(3) Hinzu kommen die Kosten für das Mittagessen. Kinder, die in Betreuungsform II oder Ferienbetreuung II angemeldet sind, müssen am Mittagessen teilnehmen. Für das Mittagessen wird der monatliche Pauschalbetrag nach Absatz 1 bzw. bei Ferienbetreuung der wöchentliche Pauschalbetrag nach Absatz 2 erhoben.

(4) Die Gebühren für die kurzfristige Tagesbetreuung je Kind und Betreuungstag sind wie folgt festgesetzt:

Betreuungsform IBetreuungsform IIBetreuungsform III

4,00 €

6,00 €

6,00 €

(5) Ändern sich die Familienverhältnisse im Laufe des Schuljahres, werden die Beiträge ab dem, der Mitteilung an die Gemeinde Großbettlingen durch den Beitragsschuldner, folgenden Monat angepasst.

§ 8

Entstehung/Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung.

(2) Beginnt der Besuch der Einrichtung im Laufe eines Monats, entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des Monats. Endet der Besuch der Einrichtung im Laufe eines Monats, endet die Gebührenschuld mit Ablauf des Monats.

(3) Die Benutzungsgebühren werden bei erstmaliger Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht.

(4) Die monatlich zu entrichtenden Gebühren sind, zusammen mit den Kosten für das Mittagessen, spätestens bis zum 15. eines jeden Kalendermonats zur Zahlung fällig.

§ 9

Aufsicht, Haftung Versicherung

(1) Die Betreuungskräfte sind während der Betreuungszeit für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Aufsicht der Betreuungskräfte beginnt mit der Übernahme des Kindes und endet mit der Übergabe des Kindes an die Personensorgeberechtigten bzw. mit dem Ende der Betreuungszeit.

(2) Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für die Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen sie dafür Sorge, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Einrichtung, ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Für Kinder, die sich eigenmächtig ohne Abmeldung aus der Einrichtung entfernen, wird keine Haftung übernommen.

(3) Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z. B. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern im Vorfeld keine anderen Absprachen über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurden.

(4) Für Verlust, Beschädigung oder Verwechslung der Garderobe oder anderer mitgebrachter Gegenstände (z. B. Spielzeug, Fahrräder o. ä.) haftet die Gemeinde nicht.

(5) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften die Personensorgeberechtigten.

(6) Die angemeldeten Kinder sind während der Betreuungszeit während der Schulzeit, auf Ausflügen und Veranstaltungen der Einrichtungen und auf dem direkten Heimweg durch die gesetzliche Schülerversicherung versichert.

§ 10

Regelung im Krankheitsfall

(1) Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall und Fieber ist eine Teilnahme an der Betreuung nicht gestattet. Die Kinder müssen mindestens 24 Stunden symptomfrei sein, bevor sie die Einrichtung wieder besuchen dürfen.

(2) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitglieds an einer ansteckenden Krankheit nach Infektionsschutzgesetz (z. B. Diphterie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Tuberkulose, übertragbare Darmkrankheiten, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten) ist unverzüglich die Einrichtung zu unterrichten. Der Besuch der Einrichtung ist in diesen Fällen nicht gestattet.

(3) Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – die Betreuungsgruppe wieder besuchen darf, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.

(4) Bei Lausbefall darf das Kind die Einrichtung solange nicht besuchen, wie noch Nissen nachgewiesen werden können. Der Lausbefall ist der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Eine Abwesenheit des Kindes wegen Krankheit oder aus sonstigem Grund ist der Betreuungseinrichtung telefonisch oder per KIKOM App unverzüglich mitzuteilen.

(6) Für akute Erkrankungen, die während der Betreuungszeit auftreten, hinterlassen die Personensorgeberechtigten eine Notfallnummer. Das Betreuungspersonal behält sich in solchen Situationen vor, das Kind vorzeitig abholen zu lassen.

(7) Eine Verabreichung ärztlich verordneter Medikamente im Notfall oder aus gesundheitlichen Gründen während der Betreuungszeit ist nur in Einzelfällen nach Absprache und vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich.

§ 11

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

§ 12

Datenschutz

(1) Zur Aufnahme der Kinder in eine Kindertageseinrichtung ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erforderlich. Diese erfolgt entsprechend der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine freiwillige schriftliche und zweckbestimmte Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Erstellung der Bildungs- und Entwicklungsdokumentation setzt das Einverständnis der Erziehungsberechtigten voraus. Die Einwilligung ist schriftlich abzugeben.

(4) Eine Veröffentlichung von Fotos des Kindes in Druckmedien und/ oder im Internet erfolgt nur mit schriftlicher Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten. Berichte der Presse über Projekte, Veranstaltungen oder besondere Ereignisse in der Einrichtung auch mit Fotos unterliegen der Pressefreiheit.

§ 15

Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Ganztagesbetreuungsangebote an der Grundschule Großbettlingen (GTB) tritt am 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Ganztagesbetreuungsangebote an der Grundschule Großbettlingen (GTB) vom 13.05.2024 in der Fassung vom 01.07.2024 ihre Gültigkeit.


Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Großbettlingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Großbettlingen, den 23. Juni 2025

gez.

Christopher Ott

Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Unser Blättle – Amtsblatt der Gemeinde Großbettlingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 26/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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