Nussbaum-Logo
Aus den Rathäusern

Benutzungsgebühren für den städtischen Kindergarten in Waibstadt

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Ges.Bl. 2000, S. 698), zuletzt geändert durch Artikel...
Im Bereich „Benutzungsgebühren für den städtischen Kindergarten in Waibstadt“ wird zwischen der Tabelle „Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit“ und der Tabelle „Ganztagsbetreuung“ unterteilt.

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Ges.Bl. 2000, S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S.229, 231) und der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (ges.Bl. 2005, S. 206), zuletzt geändert durch Artikel7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S.1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Waibstadt am 24.02.2026 folgende Änderung der Anlage zur Satzung über die Benutzung des städtischen Kindergartens und die Erhebung von Gebühren beschlossen:

Artikel 1

Erweiterung der Anlage zur Satzung

Im Bereich „Benutzungsgebühren für den städtischen Kindergarten in Waibstadt“ wird zwischen der Tabelle „Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit“ und der Tabelle „Ganztagsbetreuung“ die folgende Tabelle eingefügt:

Kompaktzeit (Betreuungszeit Montag bis Freitag 7.30 – 14.30 Uhr)

Kindergartenjahr

2024/2025

Kindergartenjahr

2025/2026

Für das Kind aus einer Familie mit einem Kind

254,00 €

Für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren

196,00 €

Für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren

134,00 €

Für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren

46,00 €

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Die gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Waibstadt, den 24.02.2026

gez.

Schmitt

Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
exklusiv online
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Epfenbach
Helmstadt-Bargen
Neckarbischofsheim
Neidenstein
Reichartshausen
Kategorien
Aus den Rathäusern