
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Ges.Bl. 2000, S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S.229, 231) und der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (ges.Bl. 2005, S. 206), zuletzt geändert durch Artikel7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S.1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Waibstadt am 24.02.2026 folgende Änderung der Anlage zur Satzung über die Benutzung des städtischen Kindergartens und die Erhebung von Gebühren beschlossen:
Artikel 1
Erweiterung der Anlage zur Satzung
Im Bereich „Benutzungsgebühren für den städtischen Kindergarten in Waibstadt“ wird zwischen der Tabelle „Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit“ und der Tabelle „Ganztagsbetreuung“ die folgende Tabelle eingefügt:
Kompaktzeit (Betreuungszeit Montag bis Freitag 7.30 – 14.30 Uhr)
Kindergartenjahr 2024/2025 | Kindergartenjahr 2025/2026 | |
| Für das Kind aus einer Familie mit einem Kind | 254,00 € | |
| Für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren | 196,00 € | |
| Für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren | 134,00 € | |
| Für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren | 46,00 € |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Die gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Waibstadt, den 24.02.2026
gez.
Schmitt
Bürgermeister