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Benutzungsordnung der gemeindlichen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte vom 1. Januar 2026

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – in Verbindung mit den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes...

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – in Verbindung mit den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Überkingen in der Sitzung am 09.10.2025 folgende Satzung beschlossen:

Hinweis: Zur sprachlichen Vereinfachung werden die Unterkünfte rein als Obdachlosenunterkünfte bezeichnet.

§ 1 Rechtsform/Anwendungsbereich

(1) Die Gemeinde Bad Überkingen betreibt die gemeindlichen Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtungen in der Form unselbständiger Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdach- und Wohnungslosen von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

(3) Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach den §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG-, vom 19.12.2013, GBl. 2013, S. 493) von der Gemeinde Bad Überkingen bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Die Obdachlosenunterkunft ist eine Behelfsunterkunft.

(2) Sie dient der Aufnahme und in der Regel vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos und erkennbar nicht fähig sind, eine Wohnung zu erhalten und zu besitzen.

§ 3 Benutzungsverhältnis

(1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Obdachlosenunterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

(2) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

§ 4 Beginn und Ende der Nutzung

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Benutzer die Unterkunft bezieht.

(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Gemeinde. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft.

§ 5 Benutzung der überlassenen Räume

(1) Die überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

(2) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden.

(3) Eigene Einrichtungsgegenstände können mit Zustimmung und näherer Bestimmung durch die Gemeinde in die Unterkunft gebracht werden, soweit diese zur Fortführung eines eigenen Hausstandes unbedingt notwendig sind.

(4) Die Zustimmung kann befristet oder mit Auflagen versehen werden.

(5) Die Gemeinde kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne ihre Zustimmung vorgenommen wurden, auf Kosten der Benutzer beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen.

(6) Die Gemeinde kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.

§ 6 Pflichten und Benutzer

Die Benutzer sind verpflichtet,

1. den Hausfrieden zu wahren und aufeinander Rücksicht zu nehmen;

2. die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln. Hierzu wird bei Bezug ein Übernahmeprotokoll erstellt;

3. die zuständige Stelle der Gemeinde unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten;

4. die für die Unterkunft geltende Hausordnung einzuhalten.

§ 7 Räum- und Streupflicht

Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung).

§ 8 Verbote

Dem Benutzer ist untersagt,

1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich Dritte aufzunehmen. Die besuchsweise Aufnahme von Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde;

2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen;

3. Tiere in der Unterkunft zu halten;

4. in der Unterkunft Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen vorzunehmen;

5. Kraftfahrzeuge in der Unterkunft oder auf dem zur Unterkunft gehörenden Grundstück außerhalb der vorgesehenen Stellplätze abzustellen.

§ 9 Betreten der Unterkunft

Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, die Unterkünfte nach Ankündigung zu betreten, jedoch nicht während der Nachtruhe zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Die Gemeinde behält für diesen Zweck einen Zimmer- bzw. einen Wohnungsschlüssel zurück.

§ 10 Instandhaltung der Unterkünfte

(1) Die Instandhaltung der Obdachlosenunterkünfte und der Hausgrundstücke obliegt der Gemeinde, dies gilt nicht für die von Dritten angemieteten Wohnungen.

(2) Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

§ 11 Rückgabe der Unterkunft

Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die von dem Benutzer selbst nachgemachten, sind den Beauftragten der Gemeinde zu übergeben.

§ 12 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet dem Benutzer nur für Schäden, die von ihren Organen oder Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

(2) Der Benutzer haftet der Gemeinde für alle Schäden, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen. Er haftet auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten.

(3) Der Benutzer haftet ferner für alle Schäden, die der Gemeinde oder einem nachfolgenden Benutzer dadurch entstehen, dass der Benutzer die Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht vollständig geräumt oder besenrein zurückgegeben oder nicht alle Schlüssel abgegeben hat.

(4) Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Gemeinde Bad Überkingen auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen.

(5) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 13 Verwaltungszwang

Räumt der Benutzer die zugewiesene Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder sofort vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, kann die Umsetzung durch Zwangsräumung nach Maßgabe der § 27 des LVwVG vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung.

§ 14 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Für die Benutzung der in den gemeindlichen Obdachlosenunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Benutzungsgebühren erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer in einer der gemeindlichen Unterkünfte untergebracht ist. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, haften als Gesamtschuldner.

§ 15 Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung der zugewiesenen Räume wird eine Gebühr pro Person erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühr beruht auf einer Kalkulation, hierbei wurde ein einheitlicher Gebührensatz ermittelt.

Der Gebührensatz beträgt pro Person:

Grundgebühr: 111,80 €

Betriebskosten: 39,11 €

Gesamtgebühr: 150,91 €

(3) Beginnt das Benutzungsverhältnis im Laufe des Monats, so wird die Benutzungsgebühr für die Tage des Benutzungsverhältnisses in dem Monat anteilig berechnet.

(4) Bei von Dritten angemieteten Wohnungen wird als Benutzungsgebühr der kalkulierte Gebührensatz herangezogen.

§ 16 Entstehung der Gebührenschuld, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.

(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.

(3) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühr wird mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig, wenn die Wohnung im Laufe des Monats bezogen wird; ansonsten zu Beginn eines jeden Kalendermonats im Voraus.

(4) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 3 Satz 2.

(5) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft auf eigenen Wunsch entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab dem 1. Januar 2026 in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO):

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bad Überkingen, den 9. Oktober 2025

Matthias Heim

- Bürgermeister -

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt Bad Überkingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 44/2025
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