Aus den Rathäusern

Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Schlat

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlat erlässt in seiner Sitzung am 9. September 2024 für das Bürgerhaus der Gemeinde Schlat auf Grundlage der §§ 2 und...

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlat erlässt in seiner Sitzung am 9. September 2024 für das Bürgerhaus der Gemeinde Schlat auf Grundlage der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Betriebs- und Benutzungsordnung:

§ 1 Allgemeines


(1) Das Bürgerhaus ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Schlat.
(2) Das Bürgerhaus dient dem kulturellen, gesellschaftlichen und sozialen Leben in der Gemeinde Schlat, insbesondere folgenden Benutzungszwecken:
a) Versammlungen und Veranstaltungen der örtlichen Vereine und Gruppen sowie der Volkshochschule und der Musikschule

b) Konzerte

c) Ausstellungen
d) Film- und Lichtbildvorführungen
e) Veranstaltungen der Gemeinde

(3) Es besteht aus dem Mehrzweckraum im UG, dem Jugendraum, dem Bürgersaal, dem Foyer (Bereich vor dem Bürgersaal), dem Turmzimmer und der Küche.
(4) Die Nutzung des Bürgerhauses ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Schlat zu beantragen.
(5) Die Schlüssel werden gegen Empfangsbekenntnis dem Mietenden vom Beauftragten der Gemeinde ausgehändigt und sind dort wieder abzugeben. Bei dauerhafter Mietung durch Vereine wird der Code für den Schlüsseltresor am Eingang herausgegeben. Eine missbräuchliche Verwendung des Codes, beispielsweise durch Weitergabe an nicht berechtigte Dritte, wird geahndet. Der Code des Schlüsseltresors wird für jedes Kalenderjahr durch die Verwaltung neu festgesetzt und den Vereinsvorsitzenden rechtzeitig mitgeteilt.

§ 2 Benutzung des Bürgerhauses

(1) Die Gemeinde überlässt die Räume des Bürgerhauses den Schlater Vereinen und Gruppen zur Benutzung.
(2) Parteipolitische Veranstaltungen werden im Bürgerhaus Schlat grundsätzlich nicht zugelassen.
(3) Liegen für dieselbe Zeit mehrere Anträge auf die Durchführung einer Veranstaltung o. Ä. vor, hat die Gemeindeverwaltung Vorrang. Im Übrigen ist die Reihenfolge des Anmeldeeingangs maßgebend. Ein Anspruch auf Berücksichtigung besteht nicht.
(4) Der Mietende hat darauf zu achten, dass Kraftfahrzeuge nur auf öffentlichen Parkflächen abgestellt werden. Der Feuerwehr muss zu allen Zeiten die freie Ein- und Ausfahrt zu ihrem Feuerwehrhaus möglich sein.
(5) Der Mietende hat darauf zu achten, dass Veranstaltungen aufgrund der Nähe zur Wohnbebauung um 2.00 Uhr beendet sein müssen. Ab 24 Uhr ist die Lautstärke zu drosseln.

§ 3 Kapazität

Der Bürgersaal bietet Platz für bis zu 100 Personen. Diese Anzahl verringert sich bei Veranstaltungen mit einer Bestuhlung mit Tischen auf maximal 60 Personen. Für einen reinen Stehempfang wird eine maximale Personenzahl von 120 Personen festgesetzt. Im Turmzimmer dürfen sich maximal 25 Personen aufhalten.

§ 4 Übergabe der Räumlichkeiten

(1) Die in Anspruch genommenen Räume sind in besenreinem Zustand, die Küche in endgereinigtem Zustand zu übergeben. Grobe Verschmutzungen, die während der Veranstaltung entstehen (z. B. ausgelaufene Flüssigkeiten), müssen sofort vom Mietenden entfernt werden, um größeren Schaden zu vermeiden.

(2) Bei Veranstaltungen mit Küchenbenutzung sind Küche und Inventar in gereinigtem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu übergeben. Eventuelle Fehlbestände im Kücheninventar sind der Gemeinde Schlat zu melden und zu ersetzen.

§ 5 Schlüssel

Jeder Benutzende, der mit der Gemeindeverwaltung eine Vereinbarung zur Nutzung des Bürgerhauses abschließt, erhält einen Schlüssel für das Gebäude. Schlüssel dürfen nur von den ausgabeberechtigten Personen ausgehändigt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Bei Verlust dieses Schlüssels sind der Gemeinde die Kosten zur Wiederherstellung der Schließsicherheit des Gebäudes zu erstatten. Es wird empfohlen, für solche Fälle eine private Versicherung (sog. Schlüsselverlustversicherung) abzuschließen.

§ 6 Haftung

(1) Die Gemeinde Schlat überlässt dem Mietenden die Einrichtung zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befindet. Eine Haftung für Unfälle, dem Mietenden entstehende Schäden oder Diebstähle übernimmt die Gemeinde nicht. Der Mietende hat zu entscheiden, ob er die Einrichtung in ihrem jeweiligen Zustand tatsächlich nutzt.
(2) Der Mietende haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, einschließlich etwaiger Folgeschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, seine Ausstellende, Gäste, Besuchende oder sonstige Dritte in Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. Wird durch Schäden und deren Beseitigung die weitere Raumnutzung behindert, haftet der Mietende auch für entstehende Folgeschäden.
(3) Mit Inanspruchnahme des Bürgerhauses erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.

§ 7 Entgelte

Für die Benutzung des Bürgerhauses werden Entgelte erhoben, deren Höhe in der Entgeltordnung für das Bürgerhaus (Anlage 1) festgesetzt wurden.

§ 8 Sicherheitsvorschriften


(1) Die in § 3 genannten Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden.
(2) In allen Räumen des Bürgerhauses gilt das allgemeine Rauchverbot.
(3) Offenes Feuer, auch pyrotechnische Effekte oder Nebel sind im Bürgerhaus grundsätzlich verboten, sofern keine gesonderte Erlaubnis der Gemeinde ergeht.

§ 9 Ausschluss von der Benutzung


Mietende, die wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder gegen den Mietvertrag verstoßen, können von der weiteren Mietung des Bürgerhauses ausgeschlossen werden.

§ 10 Einzelfallentscheidungsrecht des Gemeinderats

Der Gemeinderat hat die Möglichkeit, per Einzelfallentscheidung von den vorgenannten §§ abzuweichen. Die Beschlüsse des Einzelfalls aus nichtöffentlicher Sitzung gilt es mit samt Begründung nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit, spätestens in der darauffolgenden Sitzung öffentlich bekanntzugeben.

§ 11 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt zum 01.10.2024 in Kraft.


Schlat, den 09.09.2024

Gez.
Karin Gansloser Bürgermeisterin

Hinweis:


Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von der GemO erlassene Verfahrensvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Schlat geltend zu machen.

Anlage 1 zur Benutzungsordnung für das Bürgerhaus der Gemeinde Schlat:

Entgelterhebung:

Entschädigungssätze für örtliche Vereine und Gruppierungen bei einmaligen Veranstaltungen

Bürgersaal

20,00 € pro Nutzung und Tag

Küche

20,00 € pro Nutzung und Tag

Foyer 2. OG (ohne Bürgersaal)

10,00 € pro Nutzung und Tag

Turmzimmer

10,00 € pro Nutzung und Tag

Regelmäßige Übungsstunden (Vereine und gemeinnützige Organisationen)

10,00 € pro Übungseinheit

Bei grober Verschmutzung werden für die Reinigung pauschal 100,00 € veranschlagt.

Bei allen Benutzungsentgelten handelt es sich um Brutto-Beträge. Sollten die Entgelte umsatzsteuerpflichtig sein oder werden, gelten die oben genannten Entgelte inklusive Umsatzsteuer.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt Schlat
NUSSBAUM+
Ausgabe 39/2024
von Bürgermeisteramt Schlat
27.09.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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