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Benutzungsordnung für das Starenfest in Heiningen

„ Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 30.06.2025 die neue Benutzungsordnung für das Starenfest 2025 aufgrund des geänderten Festgeländes einstimmig...
Plan Geltungsbereich Benutzungsordnung Starenfest 2025

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 30.06.2025 die neue Benutzungsordnung für das Starenfest 2025 aufgrund des geänderten Festgeländes einstimmig beschlossen.“

Benutzungsordnung für das Starenfest in Heiningen

§ 1 Zweckbestimmung

Teile der Hauptstraße, der Bergstraße, der Hofstraße und der Kirchstraße dienen am letzten Samstag vor Beginn der Sommerferien in Baden-Württemberg der öffentlichen Veranstaltung des Starenfestes (Festgelände). Der Festbereich ist im beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Das Festgelände ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung mit den nachstehenden Regelungen allgemein zugänglich.

§ 2 Aufenthalt/Benutzung

Die Benutzung des Festgeländes geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung. Mit Betreten des Festgeländes gilt diese Benutzungsordnung als anerkannt.

§ 3 Jugendschutz

Kindern unter 14 Jahren ist ab 20.00 Uhr der Aufenthalt auf dem Festgelände nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten gestattet. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich ab 22.00 Uhr nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten auf dem Festgelände aufhalten.

§ 4 Verhalten auf dem Festgelände

  1. Innerhalb des Festgeländes hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt werden.

2. Anordnungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

3. Den Besuchern des Festgeländes ist insbesondere untersagt:

a) alkoholische Getränke aller Art einzubringen,

b) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten,

c) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten,

d) Waren im Umhergehen feilzubieten oder Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,

e) Cannabis auf das Festgelände einzuführen oder zu konsumieren.

§ 5 Zuwiderhandlungen/Beschädigungen

Besucher, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können vom Festgelände verwiesen werden. Für schuldhafte Beschädigungen haftet der Verursacher, Zuwiderhandlungen können strafrechtlich geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten /Geltungsdauer

Diese Benutzungsordnung tritt am 19.07.2025 um 08.00 Uhr in Kraft und am darauffolgenden Tag um 08.00 Uhr außer Kraft.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Voralb-Blättle – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinden Eschenbach und Heiningen
NUSSBAUM+
Ausgabe 27/2025
von Gemeinde Heiningen
02.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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