Gemeinde Bodelshausen
72411 Bodelshausen
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Benutzungsordnung für den Häckselplatz der Gemeinde Bodelshausen

Benutzungsordnung für den Häckselplatz der Gemeinde Bodelshausen Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelshausen hat in seiner Sitzung am 08.04.2025...



Benutzungsordnung für den Häckselplatz
der Gemeinde Bodelshausen

Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelshausen hat in seiner Sitzung am 08.04.2025 folgende Benutzungsordnung für den Häckselplatz beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Der Häckselplatz in Bodelshausen ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Bodelshausen.

Benutzungsberechtigt sind:

  • die Einwohner der Gemeinde Bodelshausen oder Personen, die in deren Auftrag handeln
  • Personen die auf der Gemarkung Bodelshausen ein Grundstück besitzen, gemietet oder gepachtet haben.
  • die Gemeinde Bodelshausen,
  • der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Tübingen.

Zum Nachweis der Gemeindezugehörigkeit kann das Betriebspersonal einen Nutzungsberechtigungsnachweis (z.B. Personalausweis o.ä.) verlangen.

(2) Nicht zulässig sind Anlieferungen im Zuge gewerblicher Betätigung.

(3) Die Anlieferung des Häckselgutes ist zu Fuß nicht erlaubt.
Das Betriebspersonal ist berechtigt Ausnahmen zu treffen.

(4) Zulässig sind ausschließlich Anlieferungen von Grün- und Häckselgut, das nachweislich auf Grundstücken innerhalb der Gemeinde Bodelshausen angefallen ist, sowie Anlieferungen aus den Straßensammlungen des Landkreises Tübingen, das in der Gemeinde Bodelshausen gesammelt wurde.

(5) Mit dem Befahren des Häckselplatzes erkennen die Benutzer die Benutzungsordnung als verbindlich an. Sie gilt für das gesamte Gelände des Häckselplatzes.

§ 2 Annahmebedingungen

(1) Auf dem Häckselplatz wird Grün- und Häckselgut angenommen. Grüngut sind Laub, Gras und Pflanzenreste. Häckselgut sind verholzte Baum-, Strauch- und Staudenabfälle, die beim Schneiden von Bäumen und Hecken anfallen.

(2) Das Grün- und Häckselgut muss frei von Störstoffen wie Steinen, Glas, Metall, Kunststoffen usw. sein. Anlieferungsbehältnisse sind wieder mitzunehmen.

(3) Nicht angenommen werden:

  • Abfälle aller Art wie z.B. Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Papier, Kartonage und Kunststoffe,
  • In Plastiksäcke verpacktes Material,
  • Baumstümpfen, Wurzelstöcken und Astmaterial mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm,
  • Biomüll wie z.B. Küchenabfälle, Speisereste, verdorbene Lebensmittel,
  • mit umwelt- und oder gesundheitsschädlichen Stoffen verseuchte Güter und
  • mit Krankheiten infiziertes Pflanzenmaterial oder solches, das im Verdacht steht mit Infektionskrankheiten (wie z. B. Feuerbrand) befallen zu sein.

(4) Abfälle, die nicht den Annahmebedingungen des Häckselplatzes entsprechen, werden vom Betriebspersonal zurückgewiesen und sind vom Anlieferer unverzüglich und auf seine Kosten zu entfernen.

§ 3 Benutzung

(1) Die Öffnungszeiten des Häckselplatzes werden ortsüblich bekannt gegeben und sind am Eingang des Häckselplatzes angeschlagen.

(2) Anlieferungsmengen, die über einen PKW-Anhänger hinausgehen, sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Anlieferungen durch die Gemeinde sowie die Anlieferung des Häckselgutes aus den Straßensammlungen des Landkreises Tübingen.

(3) Das Betreten des Häckselplatzes ist ausschließlich während der Öffnungszeiten erlaubt.

(4) Das Abladen des Häcksel- und Grüngutes darf nur nach vorheriger Anmeldung vor Ort beim Betriebspersonal erfolgen.

(5) Häckselgut ist in dem dafür vorgesehenen Bereich abzuladen. Grüngut ist in den bereitgestellten Container zu verbringen.

(6) Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten.

(7) Den Anweisungen des Betriebspersonals sowie der mit den Häckselarbeiten beauftragten Firma ist Folge zu leisten, ebenso den durch Aushang bekannt gegebenen Ordnungsvorschriften auf dem Häckselplatz.

(8) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen oder Ausfällen der Beseitigungsmöglichkeit, insbesondere in Folge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder schlechten Witterungsverhältnissen kann der Häckselplatz geschlossen werden. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Entsorgung oder Schadenersatz.

§ 4 Verhalten auf dem Häckselplatz

(1) Das Durchsuchen oder Mitnehmen von Grüngut ist nicht erlaubt bzw. muss vorher vom Betriebspersonal genehmigt werden.

(2) Offenes Feuer und Rauchen sind auf dem gesamten Gelände der Annahmestelle verboten. Das Rauchverbot gilt auch in den Fahrzeugen.

(3) Das Betreten des Häckselplatzes außerhalb der Öffnungszeiten wird geahndet.

(4) Kinder und Jugendliche dürfen den Häckselplatz nur in Begleitung Erwachsener betreten. Es ist nicht erlaubt, Tiere mitzubringen.

§ 5 Zurückweisen von Materialien

(1) Materialien, die nicht in § 2 Abs. 1 aufgeführt sind, entsprechend § 2 Abs. 2 Fremdkörper und Beimengungen enthalten oder nicht entsprechend § 2 Abs. 3 getrennt angeliefert werden, sind von der Annahme ausgeschlossen und werden zurückgewiesen. Die Gemeinde Bodelshausen behält sich vor, die zuständige Behörde von diesem Vorgang in Kenntnis zu setzen. Das Betriebspersonal ist befugt, zurückgewiesene Materialien sicherzustellen.

(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, auch zugelassenes Grüngut zurückzuweisen, falls Betriebsstörungen eingetreten oder zu befürchten sind.

(3) Zurückgewiesene Materialien sind vom Anlieferer unverzüglich vom Betriebsgelände zu entfernen. Die Gemeinde Bodelshausen übernimmt keine Kosten und keinen Ersatz von Aufwendungen, die den Anlieferern aufgrund von Zurückweisungen entstehen.

§ 6 Haftung

(1) Die Benutzung des Häckselplatzes erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Die Gemeinde Bodelshausen haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Organe und Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

§ 7 Verlorene Gegenstände

Die Gemeinde Bodelshausen ist nicht verpflichtet, in dem angelieferten Grüngut nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Auf der Annahmestelle gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

§ 8 Benutzungsgebühren

Die Anlieferung von Grün- und Häckselgut ist gebührenfrei.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1, 2 und 3 nicht kompostierfähiges Material, Abfälle und sonst ausgeschlossenes Material anliefert.

(2) Ordnungswidrig nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GemO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • ohne zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 2 zu gehören, Grün- und Häckselgut anliefert,
  • den Häckselplatz entgegen § 3 Abs.1 außerhalb der Öffnungszeiten benutzt,
  • das angelieferte Grün- und Häckselgut entgegen § 3 Abs. 4 außerhalb der vorgesehenen Flächen bzw. außerhalb des Containers ablagert,
  • entgegen § 3 Abs. 5 den Anweisungen des autorisierten Betriebspersonals oder den ausgehängten Ordnungsvorschriften zuwider den Häckselplatz benutzt.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

(4) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB sowie § 69 Abs. 1 und 2 KrWG, bleiben unberührt.

§ 10 Verstöße

Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann ein Verbot der Benutzung des Häckselplatzes ausgesprochen werden.

§ 11 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am 01.05.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Bodelshausen, den 09.04.2025


Florian King
Bürgermeister





Anhang
Dokument
Erscheinung
Gemeindebote – Amtsblatt Gemeinde Bodelshausen
NUSSBAUM+
Ausgabe 15/2025

Orte

Bodelshausen

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von Gemeinde Bodelshausen
11.04.2025
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