Gemeinde Altenriet
Landkreis Esslingen
Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder maßgebend:
§ 1 Aufgabe der Einrichtung
§ 2 Aufnahme
§ 3 Abmeldung / Kündigung
§ 4 Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten
Einrichtung Halde
Öffnungszeiten Gruppe VÖ (verlängerte Öffnungszeiten) ** 1
für Kinder ab drei Jahren
Montag – Freitag | 07.15 – 14.00 Uhr |
** 1 Bei dieser Gruppe ist Teilnahmepflicht am Mittagessen. Für Kinder der Gruppen VÖ die spätestens um 12.30 Uhr abgeholt werden und somit nicht am Mittagessen teilnehmen, entfällt die Teilnahmepflicht ausnahmsweise.
Öffnungszeiten Krippengruppe ** 2
für Kinder ab einem Jahr
Montag – Freitag | 07.15 – 14.00 Uhr |
** 2 Bei dieser Gruppe ist Teilnahmepflicht am Mittagessen.
Einrichtung Heerweg
für Kinder ab drei Jahren
Öffnungszeiten VÖ ** 1
Montag – Freitag | 07.15 – 14.00 Uhr |
Öffnungszeiten Ganztagesbetreuung ** 1
Dienstag und Donnerstag | 07.15 – 15.00 Uhr |
** 1 Bei diesen Betreuungsformen ist Teilnahmepflicht am Mittagessen. Für Kinder der Gruppen VÖ, die spätestens um 12.30 Uhr abgeholt werden und somit nicht am Mittagessen teilnehmen, entfällt die Teilnahmepflicht ausnahmsweise. Für Kinder der Ganztagesbetreuung, die spätestens um 12.30 Uhr abgeholt und frühestens um 14.00 Uhr wiedergebracht werden, entfällt die Teilnahmepflicht ausnahmsweise.
Die Ganztagesbetreuung in der Einrichtung Heerweg kann wahlweise an einem oder zwei Tagen erfolgen. Für eine Betreuung bis 15.00 müssen täglich verbindlich mindestens fünf Kinder angemeldet werden.
Öffnungszeiten Krippengruppe ** 2
für Kinder ab einem Jahr
Montag – Freitag | 07.15 – 14.00 Uhr |
** 2 Bei dieser Gruppe ist Teilnahmepflicht am Mittagessen.
Anmeldungen für die Krippengruppen sind für fünf Tage in der Woche möglich. Familien haben jedoch die Möglichkeit, sich einen Platz zu teilen. Kinder, die bereits in der Krippe angemeldet sind, behalten ihren Bestandsschutz.
§ 5 Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass
§ 6 Benutzungsentgelt (Elternbeitrag)
Gruppe VÖ (Halde und Heerweg) ** 2
Der monatliche Beitrag beträgt:
1. Kind | 199,00 € |
2. Kind | 154,00 € |
3. Kind | 105,00 € |
4. Kind oder mehr | gebührenfrei |
Krippengruppe (Halde und Heerweg)
Der monatliche Beitrag beträgt:
fünf Tage * | ||
1. Kind | 471,00 € | |
2. Kind | 350,00 € | |
3. Kind | 236,00 € | |
4. Kind oder mehr | gebührenfrei |
Ganztagesbetreuung (Heerweg) ** 2
Der monatliche Beitrag beträgt:
ein Tag * | zwei Tage * | |
* wöchentliche Betreuung | ||
1. Kind | 215,00 € | 231,00 € |
2. Kind | 167,00 € | 180,00 € |
3. Kind | 115,00 € | 125,00 € |
4. Kind oder mehr | gebührenfrei |
** 2
Für Kinder, die mit 2 ¾ Jahren aufgenommen werden bzw. wechseln, fällt ein Zuschlag von 100 % zu den regulären Gebühren an mit dem Hinweis, dass diese Kinder zwei Plätze belegen und einen erhöhten Betreuungsaufwand haben. Der Zuschlag entfällt in dem Monat, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet.
Für die Einstufung als 2.,3. ff. Kind ist nicht das kindergartenfähige Alter der Geschwister, sondern deren Lebensalter bis zum 18. Lebensjahr maßgebend. Eine Änderung der Beiträge bleibt vorbehalten.
2. Bei Abmeldung eines Kindes ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind abgemeldet wurde.
3. Der Elternbeitrag ist auch für die Ferien der Einrichtung und für Zeiten, in denen die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten.
Die Kosten für das Mittagessen werden direkt von den Leitungen mit den Eltern abgerechnet. Eine Nichtteilnahme am Mittagessen, aufgrund der aufgeführten Ausnahmereglungen in § 4 Abs. 7, wirkt sich nicht auf das Benutzungsentgelt (Elternbeitrag) aus. Hier ist kein Nachlass vorgesehen.
§ 7 Versicherung
1. Die Kinder sind nach § 2 Abs. I Nr. 8 a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert
2. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.
3. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.
4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 8 Regelung in Krankheitsfällen
§ 9 Aufsicht
§ 10 Elternbeirat
Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (siehe hierzu die Richtlinien über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindergartengesetzes des Sozialministeriums vom 20. Januar 1983).
Hierzu sind in jeder Einrichtung (Halde und Heerweg) eine Elternbeiratsvorsitzende oder ein Elternbeiratsvorsitzender sowie eine Vertreterin bzw. ein Vertreter zu wählen.
§ 11 Datenschutz
§ 12 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Altenriet, 19.05.2025
Patricia Mittnacht
(Bürgermeisterin)