Aus den Rathäusern

Benutzungsordnung für den Kindergarten

Gemeinde Altenriet Landkreis Esslingen Satzung für die Kindertagesstätten in der Gemeinde Altenriet Für die Arbeit in der...


Gemeinde Altenriet

Landkreis Esslingen

Satzung für die Kindertagesstätten in der Gemeinde Altenriet

Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder maßgebend:

§ 1 Aufgabe der Einrichtung

  1. Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes.
  2. Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in der Einrichtung orientieren sich die Mitarbeiter/-innen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Tageseinrichtung. Für alle Gruppen wird ein pädagogisch einheitliches Konzept aufgestellt.
  3. Die Kinder lernen dort frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet.
  4. Die Erziehung in der Einrichtung, die auf der Basis des christlichen Menschenbildes beruht, nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht.
  5. Die Einrichtung wird privatrechtlich betrieben. Für die Benutzung wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben (§ 6).

§ 2 Aufnahme

  1. In die Einrichtung werden Kinder, deren Eltern in Altenriet wohnen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf Antrag im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt nach einem Punktekatalog. Dieser Vordruck wird zusammen mit der Benutzungsordnung und dem Anmeldeformular ausgehändigt. Das Anmeldeformular erhält den Zusatz, dass durch Unterschrift bestätigt wird, dass sowohl der Punktekatalog als auch die Benutzungsordnung vorlagen und zur Kenntnis genommen wurden.
  2. Freie Plätze (d. h. Plätze, die für den gemeindeeigenen Bedarf (also Kinder, deren Eltern in Altenriet wohnen, und für Kinder aus Rückstellungen, siehe § 2 Ziff. 4) nicht benötigt werden) im Ü3-Bereich können an auswärtige Kinder vergeben werden. Jedoch verbleiben 5 Kindergartenplätze pro Kindergarten als Reserve für unterjährige Zuzüge nach Altenriet. Für eine Aufnahme gibt es keinen Rechtsanspruch. Diese Regelung gilt nicht für die Krippengruppen. Hier werden ausschließlich Kinder, deren Eltern in Altenriet wohnen, aufgenommen.
  3. Die Aufnahme von Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr erfolgt in die Krippengruppe, die Aufnahme von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr in die Gruppen VÖ und Ganztagsgruppen. Ausnahmsweise können Kinder ab 2,9 Jahren aufgenommen werden, so freie Plätze vorhanden sind. Für den Besuch von Kindern unter drei Jahren wird dann aber ein Zuschlag von 100 % zu den angesetzten Gebühren fällig, der in dem Monat dann wegfällt, in dem die Kinder das dritte Lebensjahr vollenden. Bei dringendem Bedarf an Plätzen in der Krippengruppe behält sich die Gemeinde das Recht vor, Kinder mit 2 ¾ Jahren vorzeitig in die Gruppen VÖ (Halde und Heerweg) bzw. Ganztagesbetreuung (Heerweg) aufzunehmen.
  4. Die Eingewöhnung findet in beiden Einrichtungen üblicherweise einen Monat vor der Aufnahme des Kindes, in Absprache mit den Leitungen, statt.
    Für diesen Eingewöhnungsmonat erfolgt kein Gebührenansatz. In Ausnahmefällen kann die Eingewöhnungszeit, in Absprache mit den Leitungen, auch verlängert werden, wenn dies die Umstände erfordern. Für diese Verlängerung erfolgt dann auch kein Gebührenansatz. Die Anmeldung für die Kinder muss aber vor dem Eingewöhnungsmonat erfolgen und eine Aufnahmezusage der Gemeindeverwaltung vorliegen. Der gebührenfreie Eingewöhnungsmonat entfällt bei einem Wechsel in eine andere Gruppe oder der Einrichtung.
    Eine Aufnahme findet nach Vollendung des ersten bzw. dritten Lebensjahres bzw. je nach freien Plätzen mit 2 ¾ Jahren dann üblicherweise zum Monatsersten des Folgemonats statt. Aufnahmen hiervon sind nur ausnahmsweise bei begründeten Dringlichkeiten möglich und müssen beantragt werden. Die Entscheidung trifft die Einrichtung in Absprache mit dem Träger.
    Der Gebührenansatz erfolgt, auch bei einer Aufnahme nach dem Monatsersten, immer für den vollen Monat, tagesgenaue Abrechnungen sind nicht möglich.
    Über die Aufnahme von Kindern, deren Eltern nicht in Altenriet wohnen, wird im Einzelfall entschieden.
    Kinder, die vor dem Stichtag, der vom Land festgelegt wird, geboren sind, werden grundsätzlich eingeschult. In enger Abstimmung mit Eltern, Einrichtungsleitung und der Kooperationskraft der Schule werden Kindern, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, in Ausnahmefällen ein weiteres Kindergartenjahr in der jeweiligen Einrichtung ermöglicht werden.
  5. Kinder mit und ohne körperliche und geistige Beeinträchtigungen werden, soweit möglich, in gemeinsamen Gruppen erzogen. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der Kinder mit als auch ohne körperliche und geistige Beeinträchtigungen Rechnung getragen wird. In Absprache mit den Eltern und dem sozialen Dienst kann für Kinder mit Beeinträchtigungen, im Rahmen eines runden Tisches, eine Integrationskraft beantragt werden.
  6. Über die Aufnahme der Kinder entscheidet im Rahmen der vom Träger erlassenen Aufnahmebestimmungen die Gemeindeverwaltung in Absprache mit der Leitung.
  7. Jedes Kind wird vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht. Hierfür muss die Bescheinigung vorgelegt werden.
    Es wird empfohlen, von der nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeuntersuchung für Kinder von Versicherten Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Aufnahme ist je nach Lebensalter des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme die letzte ärztliche Untersuchung (U1 bis U9).
  8. Die Aufnahme eines Kindes erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des Kindergartenträgers, nach Unterzeichnung des Anmeldebogens sowie der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung.
  9. Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen. Sollte eine Änderung der Rechtslage beschlossen werden mit dem Inhalt, dass Kinder geimpft werden müssen, behält sich der Träger vor, Kinder, die die vorgeschriebenen Impfungen nicht vorweisen können, vom Besuch auszuschließen.
  10. Gesetzlich vorgeschrieben ist ab dem Kindergartenjahr 2022 / 2023 (ab 01.09.2022) die Masernschutzimpfung. Es werden nur noch Kinder aufgenommen, die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gegen Masern geimpft sind. Dies muss entsprechend nachgewiesen werden.
  11. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leiterin unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Erkrankung des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

§ 3 Abmeldung / Kündigung

  1. Die Abmeldung kann nur auf das Ende eines Monats erfolgen. Sie ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich der Leitung der Einrichtung zu übergeben.
  2. Wird ein Kind abgemeldet und später wieder angemeldet, so sind die Gebühren für den Zeitraum, in dem die Abmeldung wirksam war, nachzuzahlen.
  3. Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Abmeldung. Abweichend von Satz 1 kann das Betreuungsverhältnis eines Kindes, das zum Ende des laufenden Kin- dergartenjahres in die Schule überwechselt, unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Wochen, nur auf spätestens Ende des Monats April gekündigt werden. Die Kündigung muss hierfür Ende März in schriftlicher Form vorliegen. Vorgenanntes gilt nicht im Falle eines in dieser Zeit erfolgten Wegzugs aus der Gemeinde.
  4. Der Träger der Einrichtung kann den Aufnahmevertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen,
  • wenn das Kind die Einrichtung länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat,
  • wenn die Eltern die in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht beachteten,
  • wenn der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht bezahlt wurde.

§ 4 Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten

  1. Das Kindergartenjahr beginnt immer am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres.
  2. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
  3. Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppen- oder Einrichtungsleiterin zu benachrichtigen.
  4. Die Einrichtung ist regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der Ferien der Einrichtung geöffnet. Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben. Die Kinder sind pünktlich mit Ende der Öffnungszeiten abzuholen.
  5. Die Festsetzungen für die Eingewöhnungszeit wurden bereits unter § 2 Abs. 1 beschrieben.
  6. Ein Wechsel von der Krippengruppe in die Gruppen VÖ bzw. die Ganztagesbetreuung kann, bei freien Plätzen, bereits mit 2 ¾ Jahren erfolgen. Sollten die Plätze in der Krippengruppe für nachfolgende Kinder dringend benötigt werden, behält sich die Leitung das Recht vor, Kinder mit 2 ¾ Jahren vorzeitig in die Gruppen Ü3 aufzunehmen. Mit Vollendung des dritten Lebensjahres muss ein Wechsel erfolgen. Dieser erfolgt üblicherweise zum Monatsersten des Monats, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird. Ausnahmen hiervon sind nur im Einzelfall nach sozialer oder pädagogischer Dringlichkeit möglich. Die Entscheidung hierfür trifft die Leitung in Absprache mit der Gemeindeverwaltung.
  7. Es werden folgende Betreuungsformen/-zeiten angeboten;

Einrichtung Halde

Öffnungszeiten Gruppe VÖ (verlängerte Öffnungszeiten) ** 1

für Kinder ab drei Jahren

Montag – Freitag 07.15 – 14.00 Uhr

** 1 Bei dieser Gruppe ist Teilnahmepflicht am Mittagessen. Für Kinder der Gruppen VÖ die spätestens um 12.30 Uhr abgeholt werden und somit nicht am Mittagessen teilnehmen, entfällt die Teilnahmepflicht ausnahmsweise.

Öffnungszeiten Krippengruppe ** 2

für Kinder ab einem Jahr

Montag – Freitag07.15 – 14.00 Uhr

** 2 Bei dieser Gruppe ist Teilnahmepflicht am Mittagessen.

Einrichtung Heerweg

für Kinder ab drei Jahren

Öffnungszeiten VÖ ** 1

Montag – Freitag 07.15 – 14.00 Uhr

Öffnungszeiten Ganztagesbetreuung ** 1

Dienstag und Donnerstag 07.15 – 15.00 Uhr

** 1 Bei diesen Betreuungsformen ist Teilnahmepflicht am Mittagessen. Für Kinder der Gruppen VÖ, die spätestens um 12.30 Uhr abgeholt werden und somit nicht am Mittagessen teilnehmen, entfällt die Teilnahmepflicht ausnahmsweise. Für Kinder der Ganztagesbetreuung, die spätestens um 12.30 Uhr abgeholt und frühestens um 14.00 Uhr wiedergebracht werden, entfällt die Teilnahmepflicht ausnahmsweise.

Die Ganztagesbetreuung in der Einrichtung Heerweg kann wahlweise an einem oder zwei Tagen erfolgen. Für eine Betreuung bis 15.00 müssen täglich verbindlich mindestens fünf Kinder angemeldet werden.

Öffnungszeiten Krippengruppe ** 2

für Kinder ab einem Jahr

Montag – Freitag 07.15 – 14.00 Uhr

** 2 Bei dieser Gruppe ist Teilnahmepflicht am Mittagessen.

Anmeldungen für die Krippengruppen sind für fünf Tage in der Woche möglich. Familien haben jedoch die Möglichkeit, sich einen Platz zu teilen. Kinder, die bereits in der Krippe angemeldet sind, behalten ihren Bestandsschutz.

§ 5 Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass

  1. Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekanntgegeben.
  2. Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z. B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon rechtzeitig unterrichtet.
    Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss.

§ 6 Benutzungsentgelt (Elternbeitrag)

  1. Für den Besuch der Einrichtung werden ein Elternbeitrag sowie ein geringfügiger Unkostenbeitrag für im Kindergarten bereitgestellte Getränke erhoben. Der Elternbeitrag ist in der jeweils festgesetzten Höhe von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Er ist jeweils im Voraus bis zum 5. des Monats fällig und wird von der Gemeinde vorzugsweise per Abbuchungsermächtigung eingezogen.

Gruppe VÖ (Halde und Heerweg) ** 2

Der monatliche Beitrag beträgt:

1. Kind

199,00 €

2. Kind

154,00 €

3. Kind

105,00 €

4. Kind oder mehr

gebührenfrei

Krippengruppe (Halde und Heerweg)

Der monatliche Beitrag beträgt:

fünf Tage *

1. Kind

471,00 €

2. Kind

350,00 €

3. Kind

236,00 €

4. Kind oder mehrgebührenfrei

Ganztagesbetreuung (Heerweg) ** 2

Der monatliche Beitrag beträgt:

ein Tag * zwei Tage *
* wöchentliche Betreuung

1. Kind

215,00 €

231,00 €

2. Kind

167,00 €

180,00 €

3. Kind

115,00 €

125,00 €

4. Kind oder mehr gebührenfrei

** 2

Für Kinder, die mit 2 ¾ Jahren aufgenommen werden bzw. wechseln, fällt ein Zuschlag von 100 % zu den regulären Gebühren an mit dem Hinweis, dass diese Kinder zwei Plätze belegen und einen erhöhten Betreuungsaufwand haben. Der Zuschlag entfällt in dem Monat, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet.

Für die Einstufung als 2.,3. ff. Kind ist nicht das kindergartenfähige Alter der Geschwister, sondern deren Lebensalter bis zum 18. Lebensjahr maßgebend. Eine Änderung der Beiträge bleibt vorbehalten.

2. Bei Abmeldung eines Kindes ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind abgemeldet wurde.

3. Der Elternbeitrag ist auch für die Ferien der Einrichtung und für Zeiten, in denen die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten.

Die Kosten für das Mittagessen werden direkt von den Leitungen mit den Eltern abgerechnet. Eine Nichtteilnahme am Mittagessen, aufgrund der aufgeführten Ausnahmereglungen in § 4 Abs. 7, wirkt sich nicht auf das Benutzungsentgelt (Elternbeitrag) aus. Hier ist kein Nachlass vorgesehen.

§ 7 Versicherung

1. Die Kinder sind nach § 2 Abs. I Nr. 8 a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert

  • auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung,
  • während des Aufenthalts in der Einrichtung,
  • während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste etc.).

2. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.

3. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.

4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 8 Regelung in Krankheitsfällen

  1. Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sowie bei Befall mit Läusen, Flöhen u. a. sind die Kinder zu Hause zu behalten. Die Kinder dürfen erst wieder in die Einrichtungen gebracht werden, wenn sie 24 Stunden -- bei sehr ansteckenden Krankheiten, wie zum Beispiel Norovirus, 48 Stunden -- symptomfrei sind.
  2. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (zum Beispiel Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, übertragbare Erkrankungen von Augen, Haut oder Darm) muss der Leitung sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen, sofern nicht ein ärztliches Attest für das den Kindergarten besuchende Kind (Unbedenklichkeit) der Kindergartenleitung vorgelegt wird.
  3. Bei besonders ansteckenden Krankheiten kann die Gruppenleiterin eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangen, bevor das Kind die Einrichtung wieder besucht.
  4. Bei schwereren oder größeren Verletzungen des Kindes, die einer ärztlichen Behandlung bedürfen und/oder durch die eine weitere Gefährdung beim Besuch des Kindergartens gegeben ist, sind die Kinder zu Hause zu behalten. Ausnahmsweise kann bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung sowie einer Erklärung der Eltern, die die Erzieherinnen von ihrer Haftung für weitergehende Verletzungen entbindet, dem Besuch der Einrichtung zugestimmt werden. Die letzte Entscheidung hierüber trifft die Kindergartenleitung.
  5. Die Leitungen können verlangen, dass Kinder, die offensichtlich krank sind, nicht in der Einrichtung bleiben bzw. wieder abgeholt werden. Die Eltern haben Sorge dafür zu tragen, dass in diesem Fall jederzeit ein Ansprechpartner vorhanden ist.

§ 9 Aufsicht

  1. Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/-innen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
  2. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben. Auf dem Weg von und zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Personensorgeberechtigten müssen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger entscheiden, dass das Kind alleine nach Hause gehen darf.

§ 10 Elternbeirat

Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (siehe hierzu die Richtlinien über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindergartengesetzes des Sozialministeriums vom 20. Januar 1983).

Hierzu sind in jeder Einrichtung (Halde und Heerweg) eine Elternbeiratsvorsitzende oder ein Elternbeiratsvorsitzender sowie eine Vertreterin bzw. ein Vertreter zu wählen.

§ 11 Datenschutz

  1. Personenbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erhoben oder verwendet werden, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes.
  2. Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine freiwillige schriftliche und zweckgestimmte Einwilligungserklärung der Personensorgeberechtigten vorliegt.
  3. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Erstellung der Bildungs- und Entwicklungsdokumentation gehört zu unserem Betreuungsauftrag. Hierfür wird daher keine schriftliche Einwilligung der Eltern eingeholt.
  4. Eine Veröffentlichung von Fotos des Kindes in Druckmedien und/oder im Internet erfolgt nur mit schriftlicher Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten.

§ 12 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am 01.09.2025 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Altenriet, 19.05.2025

Patricia Mittnacht

(Bürgermeisterin)

Erscheinung
Amtsblatt des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 22/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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