Landkreis Göppingen
Auf Grund von §§ 4, 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen am 28. Juli 2025 folgende Benutzungsordnung als Satzung für die Benutzung der öffentlichen Kinderspiel- und Bolzplätze sowie vergleichbare Einrichtungen beschlossen:
Begriffsbestimmungen, Allgemeines
Spiel- und Bolzplätze sind öffentlich zugängliche, gärtnerisch gestaltete und teilweise mit Spielgeräten ausgestattete Anlagen. Die Benutzungsordnung umfasst auch die Fitnessgeräte, die Calisthenics-Anlage sowie den Fahrrad-Parcours „Dirtpark“ am Reuschwald.
Die Gemeinde Heiningen stellt die oben genannten Anlagen als öffentliche Einrichtungen zum Gemeindegebrauch zur Verfügung.
Benutzungszeiten
(1) Kinderspielplätze dürfen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden.
(2) Davon abweichend dürfen der Bolzplatz am Reuschwald und der Ballspielplatz am Heubach von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden.
Benutzungsregeln
(1) Altersbeschränkungen
Spielgeräte dürfen von Kindern bis zum 14. Lebensjahr benutzt werden.
Davon abweichend gelten folgende Bestimmungen:
Einrichtung | Altersbeschränkung |
Bolzplatz am Reuschwald | Kinder und Jugendliche bis zum 17. Lebensjahr und deren Erziehungsberechtigte |
Calisthenics-Anlage am Reuschwald | Kinder, Jugendliche und Erwachsene ab 12 Jahren bzw. ab einer Mindestgröße von 1,40 m |
Radparcours im Reuschwald | Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 17. Lebensjahr |
Geräte am Fitnesspfad im Reuschwald | Kinder ab dem 12. Lebensjahr bzw. ab einer Mindestgröße von 1,40 m und Erwachsene |
(2) Ausschluss von Belästigungen der Allgemeinheit
Untersagt ist
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt.
(3) Weitere Ordnungsvorschriften
Auf den Kinderspiel- und Bolzplätzen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
§ 4
Hausrecht, Platzverweis, Platzverbot
(1) Die Gemeinde Heiningen übt auf den öffentlichen Einrichtungen gemäß § 1 das Hausrecht aus. Anordnungen von zur Kontrolle beauftragte Personen der Gemeindeverwaltung oder des Polizeivollzugsdienstes ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Personen, die einer oder mehreren Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zuwiderhandeln oder Anordnungen des Gemeindevollzugsdienstes/ Polizeivollzugsdienstes nicht nachkommen, können von der Einrichtung verwiesen werden.
(3) Bei groben und wiederholten Verstößen kann ein Platzverbot ausgesprochen werden.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 142 Abs. 2 Gemeindeordnung und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro bis 1.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen bis 500 Euro, geahndet werden.
Weitere Gesetze und Vorschriften
(1) Regelungen in der Polizeiverordnung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der jeweiligen Fassung bleiben unberührt.
(2) Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes bleiben unberührt.
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Festsetzungen der Polizeilichen Umweltschutzverordnung, welche dieser Satzung widersprechen, außer Kraft. Das sind insbesondere
1. § 4 Abs. 1,
2. § 15,
3. § 16
jeweils, soweit sie Spiel- und Bolzplätze betreffen.
Heiningen, den 29. Juli 2025
Als Satzung ausgefertigt:
gez. Kreuzinger
Bürgermeister
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die vorgenannte Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bekanntmachung der vorgenannten Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss der vorgenannten Satzung nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde diesen Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.