Aus den Rathäusern

Benutzungsordnung für die öffentlichen Kinderspiel- und Bolzplätze

Gemeinde Heiningen Landkreis Göppingen Benutzungsordnung für die öffentlichen Kinderspiel- und Bolzplätze Auf Grund von §§ 4, 10 und...

Gemeinde Heiningen

Landkreis Göppingen

Benutzungsordnung für die öffentlichen Kinderspiel- und Bolzplätze

Auf Grund von §§ 4, 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen am 28. Juli 2025 folgende Benutzungsordnung als Satzung für die Benutzung der öffentlichen Kinderspiel- und Bolzplätze sowie vergleichbare Einrichtungen beschlossen:

§ 1

Begriffsbestimmungen, Allgemeines

Spiel- und Bolzplätze sind öffentlich zugängliche, gärtnerisch gestaltete und teilweise mit Spielgeräten ausgestattete Anlagen. Die Benutzungsordnung umfasst auch die Fitnessgeräte, die Calisthenics-Anlage sowie den Fahrrad-Parcours „Dirtpark“ am Reuschwald.

Die Gemeinde Heiningen stellt die oben genannten Anlagen als öffentliche Einrichtungen zum Gemeindegebrauch zur Verfügung.

§ 2

Benutzungszeiten

(1) Kinderspielplätze dürfen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden.

(2) Davon abweichend dürfen der Bolzplatz am Reuschwald und der Ballspielplatz am Heubach von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden.

§ 3

Benutzungsregeln

(1) Altersbeschränkungen

Spielgeräte dürfen von Kindern bis zum 14. Lebensjahr benutzt werden.

Davon abweichend gelten folgende Bestimmungen:

EinrichtungAltersbeschränkung
Bolzplatz am ReuschwaldKinder und Jugendliche bis zum 17. Lebensjahr und deren Erziehungsberechtigte
Calisthenics-Anlage am ReuschwaldKinder, Jugendliche und Erwachsene ab 12 Jahren bzw. ab einer Mindestgröße von 1,40 m
Radparcours im ReuschwaldKinder und Jugendliche vom 6. bis zum 17. Lebensjahr
Geräte am Fitnesspfad im ReuschwaldKinder ab dem 12. Lebensjahr bzw. ab einer Mindestgröße von 1,40 m und Erwachsene

(2) Ausschluss von Belästigungen der Allgemeinheit

Untersagt ist

  1. das Nächtigen,
  2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
  3. das Verrichten der Notdurft,
  4. der Besitz und der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln.

Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt.

(3) Weitere Ordnungsvorschriften

Auf den Kinderspiel- und Bolzplätzen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,

  1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;
  2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;
  3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können;
  4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
  5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
  6. das Mitbringen von Hunden; dies gilt nicht für Blindenführhunde, die jedoch an der Leine zu führen sind; auf den Wegen im Reuschwald dürfen auch andere Hunde angeleint mitgeführt werden.
  7. Bänke, Schilder, Hinweise, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
  8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen,
  9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie Inline-Skating zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
  10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.
  11. Das Ballspielen ist ausschließlich auf dem Ballspielplatz am Heubach und auf dem Bolzplatz am Reuschwald erlaubt.

§ 4

Hausrecht, Platzverweis, Platzverbot

(1) Die Gemeinde Heiningen übt auf den öffentlichen Einrichtungen gemäß § 1 das Hausrecht aus. Anordnungen von zur Kontrolle beauftragte Personen der Gemeindeverwaltung oder des Polizeivollzugsdienstes ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Personen, die einer oder mehreren Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zuwiderhandeln oder Anordnungen des Gemeindevollzugsdienstes/ Polizeivollzugsdienstes nicht nachkommen, können von der Einrichtung verwiesen werden.

(3) Bei groben und wiederholten Verstößen kann ein Platzverbot ausgesprochen werden.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 und 2 Spiel- und Bolzplätze benützt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 die Altersbeschränkungen missachtet,
  3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 nächtigt,
  4. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
  5. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
  6. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
  7. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt,
  8. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert,
  9. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,
  10. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
  11. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 5 Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
  12. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 6 Hunde auf Kinderspielplätze oder Bolzplätze mitnimmt,
  13. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,
  14. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
  15. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Inline-Skating betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
  16. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,
  17. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 11 Ball spielt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 142 Abs. 2 Gemeindeordnung und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro bis 1.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen bis 500 Euro, geahndet werden.

§ 6

Weitere Gesetze und Vorschriften

(1) Regelungen in der Polizeiverordnung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der jeweiligen Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes bleiben unberührt.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Festsetzungen der Polizeilichen Umweltschutzverordnung, welche dieser Satzung widersprechen, außer Kraft. Das sind insbesondere

1. § 4 Abs. 1,

2. § 15,

3. § 16

jeweils, soweit sie Spiel- und Bolzplätze betreffen.

Heiningen, den 29. Juli 2025

Als Satzung ausgefertigt:

gez. Kreuzinger

Bürgermeister

Hinweis auf § 4 Abs.4 GemO

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die vorgenannte Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bekanntmachung der vorgenannten Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss der vorgenannten Satzung nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde diesen Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Erscheinung
Voralb-Blättle – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinden Eschenbach und Heiningen
NUSSBAUM+
Ausgabe 31/2025
von Gemeinde Heiningen
29.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Eschenbach
Heiningen
Kategorien
Aus den Rathäusern
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto