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Benutzungsordnung Kindergärten

Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen Gemeinde Neuhausen Stand: Juli 2024 Gemeinde Neuhausen Enzkreis Benutzungsordnung...


Benutzungsordnung für die

Kindertageseinrichtungen

Gemeinde Neuhausen

Stand: Juli 2024

Gemeinde Neuhausen

Enzkreis

Benutzungsordnung

für die kommunalen Kindertageseinrichtungen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 23.07.2024 folgende Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen beschlossen:

§ 1

Kindertageseinrichtungen

  1. Die Gemeinde Neuhausen betreibt als kommunaler Träger Kindertageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtungen.
  2. Kindertageseinrichtungen (im Folgenden „Einrichtung/en“ genannt) im Sinne dieser Benutzungsordnung sind Kindergärten und Kinderkrippen.
  3. Für die Arbeit in den kommunalen Kindertageseinrichtungen sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Benutzungsordnung maßgebend.

§ 2

Aufgaben

  1. Die Einrichtungen haben die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote sollen sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes fördern.
  2. Um den Bildungs- und Erziehungsauftrag in der Einrichtung erfüllen zu können, orientieren sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen in der praktischen Arbeit in der Kinderbetreuungseinrichtung.
  3. Die Kinder lernen frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet.
  4. Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen, religiösen und sprachlichen Gegebenheiten Rücksicht.

§ 3

Aufnahme

  1. Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung.
  2. In den Kindergärten werden Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen. Davon abweichend können bereits Kinder ab zwei Jahren in die altersgemischten Gruppen aufgenommen werden, wenn ausreichend Betreuungsplätze zur Verfügung stehen. In Kinderkrippen werden Kinder vom ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres aufgenommen. In begründeten Einzelfällen können Kinder auch über den dritten Geburtstag hinaus in der Kinderkrippe betreut werden.
  3. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt wurden, sollen zusätzlich die Grundschulförderklasse besuchen. Um den Kindern den Übergang in das Schulleben zu erleichtern, ist es empfehlenswert, mit der zuständigen Grundschule zu kooperieren.
  4. Es werden nur Kinder, welche in der Gemeinde Neuhausen wohnen, in naher Zukunft ihren Wohnsitz in die Gemeinde verlegen oder in der Gemeinde in Dauerpflege leben, aufgenommen. Ausgenommen hiervon sind Kinder von Mitarbeiter*innen der Gemeinde Neuhausen. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen zulässig.
  5. Die Platzvergabe erfolgt nach Anmeldung über die zentrale Vormerkungsliste. Eine verbindliche Zusage bzw. Absage wird sechs Monate vor dem gewünschten Aufnahmezeitpunkt erteilt. Über die Aufnahme der Kinder entscheidet im Rahmen der vom Gemeinderat beschlossenen Aufnahmekriterien die KiTa-Gesamtleitung.
  6. Kinder mit Behinderungen werden, soweit möglich, in die Gruppen integriert. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten als auch der nicht behinderten Kinder Rechnung getragen wird.
  7. Jedes Kind wird vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht. Eine ärztliche Impfberatung wird empfohlen. Hierüber ist ein Nachweis vorzulegen. Die Untersuchung soll nicht länger als sechs Wochen zurückliegen.
  8. Für jedes Kind ist vor der Aufnahme in die Einrichtung der Masernschutznachweis vorzulegen.
  9. Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Unterzeichnung der verbindlichen Anmeldung sowie der Vorlage der Nachweise über die ärztliche Untersuchung und über die durchgeführte/n Masernschutzimpfung/en.
  10. Neu aufgenommene Kinder, die den Platz zum vereinbarten Zeitpunkt nicht in Anspruch nehmen, schließen die Aufnahme anderer Kinder für einen Monat aus. Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten sind deshalb zahlungspflichtig.

§ 4

Abmeldung/Kündigung/Ausschluss

  1. Die Abmeldung kann nur auf das Ende eines Monats erfolgen. Sie ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich der Einrichtungsleitung zu übergeben.
  2. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind im September eines Jahres in die Schule aufgenommen wird. Die Sorgeberechtigten erhalten in diesem Fall ein gesondertes Abmeldeformular.
  3. Der Träger der Einrichtung kann das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen, wenn
    - das Kind die Einrichtung länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat,
    - die Eltern, die in dieser Benutzungsordnung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht beachten,
    - der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinander folgende Monate nicht bezahlt wurde.
  4. Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist durch den Träger erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
    - Wenn Kinder sich nicht in die Ordnung der Betreuung einfügen und Verhaltensauffälligkeiten aufweisen, die den Rahmen und die Möglichkeiten der pädagogischen Betreuung übersteigen und eine erhebliche Belastung und Gefährdung anderer Kinder verursachen.
    - Wenn erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Eltern/Erziehungsberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung in der Einrichtung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgesprächs nicht ausgeräumt werden können.
    - Wenn vertragliche Verpflichtungen wiederholt verletzt werden.

§ 5

Besuch der Einrichtung - Öffnungszeiten

  1. Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.
  2. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
  3. Kann ein Kind die Einrichtung nicht besuchen, ist die Gruppen- oder Einrichtungsleitung umgehend zu benachrichtigen.
  4. Die Einrichtungen sind regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der für die Einrichtungen festgelegten Ferien- und Schließzeiten geöffnet. Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben. Krippengruppen und Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten sind täglich von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr und Gruppen mit Ganztagesbetreuung von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr geöffnet.
  5. Die Kinder sind bis spätestens 9.00 Uhr, jedoch keinesfalls vor Öffnung der jeweiligen Einrichtung zu bringen und pünktlich mit Ende der Öffnungszeit abzuholen. Falls ein Kind nicht rechtzeitig von der Einrichtung abgeholt wird, werden die vertraglichen Verpflichtungen verletzt. Im Wiederholungsfall und nach erfolgter Abmahnung kann die Einrichtungsleitung in Absprache mit dem Träger das Kind von der Benutzung der Einrichtung ausschließen (vgl. § 4).
  6. Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden.

§ 6

Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass

  1. Die Ferien- und Schließzeiten werden vor Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres vom Träger festgelegt und rechtzeitig bekanntgegeben. Der jeweils aktuelle Schließplan hängt in der jeweiligen Einrichtung aus und ist auf der Homepage der Gemeinde Neuhausen einsehbar.
  2. Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z. B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern rechtzeitig informiert.
  3. Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von fünf Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder einer Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss.

§ 7

Versicherung

  1. Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) gesetzlich gegen Unfall versichert:
    - auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung,
    - während des Aufenthaltes in der Einrichtung,
    - während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste etc.).
  2. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Einrichtungsleitung unverzüglich gemeldet werden.
  3. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechselung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.
  4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Erziehungsberechtigten. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 8

Regelung in Krankheitsfällen

  1. Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber oder Parasitenbefall sind die Kinder zu Hause zu behalten.
  2. Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z. B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, übertragbare Erkrankungen von Augen, Haut oder Darm) muss der Leitung sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Parasitenbefall (Kopfläuse, Krätzmilben etc.).
  3. Die Erzieherinnen und Erzieher sind nicht befugt, von Eltern mitgegebene Medikamente zu verabreichen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn der Arzt eine schriftliche Anweisung über die Verabreichung der Medikamente an den Kindergarten gibt. Wenn Kinder während des Besuchs der Einrichtung erkranken, werden die Eltern oder Erziehungsberechtigten auch am Arbeitsplatz benachrichtigt. Wenn die Eltern oder Erziehungsberechtigten im Falle eines Unfalls oder einer plötzlichen Erkrankung nicht zu erreichen sind, wird ihr Einverständnis zum Arztbesuch oder zur Aufnahme in ein Krankenhaus vorausgesetzt. Nehmen die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung bei einem Kind erhebliche körperliche, geistige oder seelische Mängel wahr, fordern sie die Eltern oder Erziehungsberechtigten auf, das Kind einem Arzt oder dem Gesundheitsamt vorzustellen. Kommen die Eltern oder Erziehungsberechtigten nach wiederholten Hinweisen der Aufforderung nicht nach, wird das Gesundheitsamt benachrichtigt.

§ 9

Aufsicht

  1. Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
  2. Die Aufsichtspflicht für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben.
  3. Auf dem Weg von und zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
  4. Kinder dürfen nicht alleine nach Hause gehen. Ausnahmen hiervon sind ein Jahr vor dem Schuleintritt möglich und schriftlich zu dokumentieren. Bei Bedarf erhalten die Personenberechtigten bei der Einrichtungsleitung einen entsprechenden Erklärungsvordruck zur Unterschrift.

§ 10

Elternbeirat

Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (siehe hierzu Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes).

§ 11

Datenschutz

Zur Aufnahme der Kinder in eine Betreuungseinrichtung ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erforderlich. Eine entsprechende Erklärung ist im Aufnahmeheft enthalten und durch Unterschrift anzuerkennen.

§ 12

KITA-APP

Die Kommunikation über den Kindergartenalltag erfolgt über die KITA-APP. Darüber hinaus werden die Krankmeldungen über diese APP vorgenommen.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Neuhausen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Neuhausen, 24.07.2024

Dr. Wagner, Bürgermeisterin

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt Gemeinde Neuhausen im Enzkreis
NUSSBAUM+
Ausgabe 33/2024
von Gemeinde Neuhausen im Enzkreis
15.08.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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