Der Gemeinderat der Gemeinde Steinenbronn hat in der öffentlichen Sitzung vom 05.11.2024 gem. § 4 GemO folgende Benutzungssatzung für die Schulkindbetreuung der Klingenbachschule Steinenbronn beschlossen:
§ 1
Öffentliche Einrichtung, Aufgabe der Einrichtung
(1) Die Gemeinde Steinenbronn betreibt die Schulkindbetreuung in der Klingenbachschule als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes.
(3) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in der Einrichtung orientieren sich die Mitarbeiter/innen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Tageseinrichtung.
§ 2
Betreuungsangebot, Trägerschaft
(1) Den Grundschülern[1] der Steinenbronner Schule wird eine ergänzende Betreuung innerhalb von festen Zeiten vor und nach dem Schulunterricht an Vor- und Nachmittagen sowie in den Ferien angeboten. Die Schulkindbetreuung findet in der Schule statt, das Mittagessen in der Mensa der Schule.
(2) Die Gemeinde Steinenbronn ist Träger dieses Betreuungsangebots.
§ 3
Betreuungszeiten
(1) Schulkindbetreuung
Die Schulkindbetreuung wird an Schultagen von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 08.30 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr angeboten.
(2) Nachmittagsbetreuung
Die Nachmittagsbetreuung wird an Schultagen von Montag bis Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr außerhalb von Zeiten des Regelunterrichts angeboten.
(3) Sollte der Besuch der Schulkindbetreuung wegen Krankheit nicht möglich sein, ist der Schüler schnellstmöglich bei den Betreuern abzumelden.
(4) Essensangebot
a. In der Schulmensa der Klingenbachschule wird Montag-Donnerstag und an allen Ferientagen ein warmes Mittagessen angeboten.
b. Das Mittagessen wird nach tatsächlicher Inanspruchnahme im Nachhinein abgerechnet. Die Abmeldung muss am gleichen Tag bis 8.00 Uhr erfolgen,
ansonsten wird das festgelegte Essensgeld verlangt.
(5) Ferienbetreuung
Die Ferienbetreuung findet wie die Kernzeitbetreuung von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr statt.
§ 4
Betreuungsinhalt
(1) Das Betreuungsangebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Schüler sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den Schülern werden spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten angeboten. Ein Schulunterricht findet nicht statt.
(2) Im Interesse des Kindes soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
(3) Schülern, die für die Nachmittagsbetreuung angemeldet sind, werden während einer Hausaufgabenzeit in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr beaufsichtigt.
(4) Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Hausaufgaben übernimmt das Betreuungspersonal keine Verantwortung. Es ist Sache der Erziehungsberechtigten der betreuten Schüler, dies erforderlichenfalls zu kontrollieren.
§ 5
Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass
(1) Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekanntgegeben
(2) Muss die Einrichtung aus besonderem Anlass (z.B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon rechtzeitig unterrichtet. Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss.
(3) Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtnutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten.
§ 6
Anmeldung, Abmeldung und Kündigung
(1) Anmeldung, allgemein
a. Die Anmeldung erfolgt durch die Abgabe der vollständigen Anmeldeunterlagen im Rathaus, Bereich Verwaltung Schulkindbetreuung, Stuttgarter Straße 5, 71144 Steinenbronn.
b. Es werden Schüler zur Betreuung aufgenommen, die eine Grundschulklasse der Steinenbronner Schule besuchen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(2) Anmeldung Nachmittagsbetreuung
Die Betreuungsangebote der Nachmittagsbetreuung sowie das Mittagsessensangebot können tageweise in Anspruch genommen werden.
Die Anmeldung zu diesen Angeboten hat jeweils zum 30. Juni vor Beginn des Schuljahres für die nachfolgende Grundschulzeit zu erfolgen, ansonsten kann das Kind erst im November des Jahres aufgenommen werden. Die Anmeldung gilt auch für die nachfolgenden Schuljahre weiter, so dass nicht für jedes Schuljahr erneut eine Anmeldung abgegeben werden muss.
Anmeldungen und Änderungen des Betreuungsbedarfs innerhalb eines Schuljahres sind in begründeten Ausnahmefällen (bspw. Zuzug/Wegzug oder wegen Aufnahme oder Beendigung der Berufstätigkeit bei den Eltern) mit einer Frist von 4 Wochen zum 1. des Folgemonats möglich und sind in Schriftform beim Träger vorzunehmen.
(3) Anmeldung Ferien
Aus organisatorischen Gründen ist vor jeden Ferien mit Betreuungsangebot eine zusätzliche Anmeldung (Anmeldeformular wird durch die Schulkindbetreuenden verschickt) notwendig. Ohne zusätzliche Anmeldung in der vorgegebenen Frist kann das Kind nicht an der Ferienbetreuung teilnehmen.
(4) Abmeldung und Kündigung
Die Kündigung eines Betreuungsvertrags durch die Erziehungsberechtigten der betreuten Schüler ist mit einer Frist von 4 Wochen zum 1. des Folgemonats möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Beim Ausscheiden aus der 4. Klasse erfolgt die Abmeldung automatisch.
Die Gemeinde ist berechtigt, den zur Verfügung stehenden Platz aus wichtigem Grund mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
a. bei unentschuldigtem Fernbleiben eines Kindes über einen längeren Zeitraum von mehr als 4 Wochen,
b. bei Zahlungsrückständen des Betreuungsentgelts für mehr als 2 aufeinander folgende Monate,
c. wenn sich Schüler nicht an die in der Betreuungseinrichtung aufgestellten Verhaltensregeln halten und Verhaltensauffälligkeiten aufweisen, die den Rahmen und die Möglichkeiten der pädagogischen Betreuung übersteigen und eine erhebliche Belastung und Gefährdung anderer Schüler bedeuten,
d. bei wiederholter Nichtbeachtung der in dieser Benutzungsordnung enthaltenen Regelungen durch die Erziehungsberechtigten,
e. wenn Erziehungsberechtigte die festgesetzten Betreuungszeiten, zu denen ihre Kinder angemeldet sind, nicht einhalten (d.h. ihre Kinder unpünktlich bzw. verspätet abholen).
§ 7
Betreuungsentgelt
Für die Schulkind- und Nachmittagsbetreuung sind die Entgelte in der Gebührensatzung für die Schulkindbetreuung der Gemeinde Steinenbronn festgelegt.
§ 8
Aufsicht, Haftung, Versicherung
(1) Aufsichtspflicht
Während der Betreuungszeiten ist das eingesetzte Betreuungspersonal für die betreuten Schüler verantwortlich. Die Aufsichtspflicht des Trägers beginnt mit der Übernahme der Grundschüler durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben. Für Schüler, die sich eigenmächtig ohne Abmeldung aus der Kernzeitbetreuung entfernen, wird keine Haftung übernommen.
(2) Versicherung
Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert
- auf dem direkten Weg von der und zu der Einrichtung,
- während des Aufenthalts in der Einrichtung,
- während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Ausflüge, Feste etc.)
Der Versicherungsschutz gilt auch für die Ferienbetreuung.
Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.
(3) Haftung
Der Träger haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Schüler, die in die Kernzeit- und Nachmittagsbetreuung mitgebracht werden. Es wird empfohlen, diese Gegenstände jeweils mit dem Namen des Schülers zu kennzeichnen. Für Schäden, die von Schulkindern verursacht werden, haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner.
Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 9
Anerkennung
Mit der Unterzeichnung der Anmeldung durch den/die Erziehungsberechtigten wird diese Benutzungssatzung als verbindlich anerkannt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Benutzungssatzung tritt zum 15.11.2024 in Kraft.
Steinenbronn, den 06.11.2024
Ronny Habakuk
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk: Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
[1] Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird in dieser Benutzungsordnung auf die ständige Formulierung in weiblicher und männlicher Form verzichtet. Der Grundsatz, dass auch sprachlich der Gleichstellung von Frau und Mann Rechnung getragen werden muss, soll dadurch nicht in Frage gestellt werden.