Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.04.2025 den Entwurf des Bebauungsplanes „Recticel, 2. Änderung“ mit den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit, wurde der Entwurf des Bebauungsplans in Teilbereichen angepasst. Der erneute Entwurf zum Bebauungsplan wurde daraufhin vom Gemeinderat am 24.07.2025 beschlossen. Da einige der Änderungen die Grundzüge der Planung berührten, war eine erneute Auslegung des erneuten Bebauungsplanentwurfs erforderlich.
Die erneute Beteiligung wurde vom 08.08.2025 bis zum 08.09.2025 durchgeführt. Mit Schreiben vom 31.07.2025 wurden die Behörden zu den Änderungen im erneuten Entwurf beteiligt. Im Rahmen der erneuten Beteiligung sind keine weiteren Bedenken zum Bebauungsplan eingegangen.
Die Verwaltung schlägt vor, die abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen und den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan auf der Grundlage der Beschlussempfehlung als Satzung zu beschließen. Mit Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses werden der Bebauungsplan „Recticel, 2. Änderung“ und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan rechtskräftig. Der Gemeinderat stimmt dem mehrheitlich zu.
Die Bebauungsplanänderung bezieht sich auf das bestehende Wohngebiet „Am Tierstein“ östlich der Alten Steige in Gosbach. Das Wohngebiet wurde in den 80er-Jahren erschlossen und bebaut. Für das Wohngebiet existiert der Bebauungsplan „Am Tierstein“, rechtskräftig seit 01.11.1985, sowie die beiden Deckblattänderungen aus den Jahren 1998 und 2001.
Aufgrund des stark abfallenden Geländes im Gebiet wurden in den vergangenen Jahren bei einigen Baugrundstücken Geländeaufschüttungen vorgenommen und Stützmauern errichtet, die über die Zulässigkeit der örtlichen Bauvorschriften hinausgehen. Diese regeln, dass Aufschüttungen und Abgrabungen, sowie die Errichtung von Stützmauern, lediglich bis zu einem Meter Höhe zulässig sind. Die topographischen Verhältnisse haben jedoch gezeigt, dass diese Höhe bei einem Großteil der Grundstücke für eine praktikable Gestaltung der Freibereiche nicht ausreicht. Die Gemeinde hat sich aus diesem Grund dafür entschieden, mit einer Änderung der örtlichen Bauvorschriften eine Regelung zu treffen, die eine einheitliche und sinnvolle Gestaltung der Freibereiche ermöglicht und sich gleichzeitig an den topographischen Verhältnissen im Gebiet orientiert. Durch die Änderung sollen Aufschüttungen und Abgrabungen, sowie Stützmauern bis zu einer Höhe von 2,00 m, gemessen vom bestehenden Gelände, für das gesamte Wohngebiet „Am Tierstein“ zugelassen werden.
Da die Änderung keine Grundzüge der Planung betrifft, und auch keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 UVPG oder nach Landesrecht besteht, wird der Bebauungsplan „Am Tierstein, 3. Änderung“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt.
Die Verwaltung schlägt vor, den vom Büro mquadrat erarbeiteten Entwurf zum Bebauungsplan „Am Tierstein, 3. Änderung“ i. d. F. vom 18.09.2025 mit den örtlichen Bauvorschriften zu beschließen. Im Anschluss daran wird der Bebauungsplan für die Dauer eines Monats veröffentlicht und öffentlich ausgelegt. Dabei erhält die Öffentlichkeit die Möglichkeit, Stellung zu beziehen und Anregungen vorzubringen. Gleichzeitig werden die Behörden von der Auslegung informiert und um Stellungnahme gebeten. Die Ergebnisse werden dem Gemeinderat zum nächsten Verfahrensschritt vorgestellt. Der Gemeinderat stimmt dem zu.
Die Gemeinde hat aufgrund des Hochwasserereignisses im letzten Jahr die Arbeitsgruppe „Hochwasser“ gebildet, welche bereits mehrmals getagt hat. Hierbei wurden im Rahmen einer Evaluierung mehrere Maßnahmen diskutiert und zum Teil auch bereits umgesetzt, wie z. B. Maßnahmen zur Optimierung der Ablaufprozesse, zahlreiche Beschaffungen, ein runder Tisch mit den Betroffenen, Begehungen mit den übergeordneten Behörden, Thematisierung in der Einwohnerversammlung usw. Durch all diese Maßnahmen soll eine Verbesserung der Situation in der Gesamtgemeinde bei zunehmend extremen Hochwasserereignissen für unsere Einwohnerinnen und Einwohner geschaffen werden.
Die Gemeinde Bad Ditzenbach hat im Jahr 2016 für den bislang am meisten betroffenen Ortsteil Gosbach ein Hochwassergutachten erstellen lassen. Ein Ergebnis aus der Arbeitsgruppe war, das seinerzeit erstellte Hochwassergutachten in einzelnen Punkten zu überprüfen, anzupassen und auf weitere neuralgische Punkte im gesamten Gemeindegebiet auszudehnen, hier auch unter anderem die Bewertung, ob weitere Retentionsflächen eine Verbesserung der Hochwassersituation bringen würden.
Die Gemeindeverwaltung hat daraufhin in einem nächsten Schritt in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde bei der ProAqua Ingenieurgesellschaft für Wasser- und Umwelttechnik mbH, ein Angebot für die Erstellung eines Hochwasserschutzkonzeptes eingeholt. Das genannte Ingenieurbüro ist zur Zeit im Auftrag des RP Stuttgart dabei, hydraulische Berechnungen im Filsgebiet für die Fortschreibung der Hochwassergefahrenkarten durchzuführen; Bestandteil der Modellberechnungen sind auch die Flüsse Fils, Gos, Ditz und der Wettenbach. Gemeinderat Straub regt an, auch den Öhmtelbach untersuchen zu lassen. BM Juhn sichert dies zu.
Das Angebot wurde der Gemeindeverwaltung nun übermittelt; der Untersuchungsraum beinhaltet die im Gemeindegebiet vorhandenen HWGK-Gewässer Fils, Ditz, Gos und Hartel sowie die darin ein- und ausleitenden Mühlenkanäle. Die Gesamtsumme des Angebots beläuft sich auf 88 061,64 Euro (mit Optionen), die Bindungsfrist beträgt 9 Monate. Die Leistungen gliedern sich in 3 Phasen: 1. Phase Gefährdungsanalyse, 2. Phase Risikoanalyse, 3. Phase Maßnahmenkonzept und schriftlicher Bericht.
Die Gemeindeverwaltung wird in einem ersten Schritt über die untere Wasserbehörde im Landratsamt Göppingen beim Land Baden-Württemberg einen Förderantrag für das genannte Gutachten stellen. Im Falle einer Förderzusage beträgt der Fördersatz des Landes Baden-Württemberg 70 Prozent, sodass die Gemeinde einen Eigenanteil von 30 Prozent zu tragen hätte.
Zu diesem Punkt begrüßt BM Juhn auch Herrn Müller vom Umweltschutzamt des Landratsamtes. Herr Müller unterstützt die Gemeinde bei der Antragsstellung und ist auch sonst immer bereit, die Gemeinde bei Anliegen zum Thema „Gewässer“ zu unterstützen.
Die Gemeindeverwaltung wird dann in einem zweiten Schritt den Gemeinderat in einer öffentlichen Sitzung über das Ergebnis des Förderantrags informieren; hier soll dann auch die Frage der Beauftragung der ProAqua Ingenieurgesellschaft für Wasser- und Umwelttechnik mbH geklärt werden.
Der Gemeinderat nimmt das vorgelegte Angebot der ProAqua Ingenieurgesellschaft für Wasser- und Umwelttechnik mbH in Höhe von 88 061,64 Euro zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, über das Landratsamt Göppingen beim Land Baden-Württemberg einen Förderantrag für das Zuwendungsjahr 2026 zu stellen.
Eine zuverlässige Notstromversorgung ist für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen im Krisenfall von entscheidender Bedeutung. Notstromaggregate ermöglichen es, die leitungsgebundene Trinkwasserversorgung während eines längeren Stromausfalls sicherzustellen. Das quantitative Mindestversorgungsziel stellt eine funktionstüchtige Wasserversorgung über 72 h dar.
Es werden drei stationäre Aggregate für die Standorte HB Nussheckle, HB Leimberg und HB Unterm Hag benötigt, um die genannten Anlagenteile im Blackoutfall betriebsbereit zu halten. Der HB Gansäcker wird aufgrund der laufenden Planungen zum Ersatzneubau zunächst nicht mit einbezogen.
Aufgrund der erschwerten Zugänglichkeit durch steile Zufahrten, v. a. in den Wintermonaten, wird je ein fest installiertes Aggregat pro Standort empfohlen. Das Aggregat wird in unmittelbarer Nähe zum HB aufgestellt und mit der bestehenden Schaltanlage verbunden. Über einen Handschalter kann dann die manuelle Umstellung auf das Aggregat erfolgen.
Die vollständige Kostenzusammenstellung für alle drei Standorte beläuft sich auf 96.000,00 € netto zzgl. Honorar. Die Aggregate können eingehaust werden, hierzu ist noch kein Kostenansatz aufgeführt.
Der Gemeinderat stimmt der Beschaffung der drei Notstromaggregate für die Hochbehälter Nussheckle, Leimberg und Unterm Hag zu. Das Büro Wassermüller wird beauftragt, die entsprechende Ausschreibung durchzuführen.
Am 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt. Das Landtagswahlgesetz wurde umfangreich geändert und ein Zweistimmenwahlrecht eingeführt. Dadurch wird es neben der Wahl in den Wahlkreisen künftig auch eine Wahl nach Landeslisten geben. Gemäß Gesetz ist die Gemeinde verpflichtet, geeignete Wahlbezirke zu bilden und die entsprechenden Wahlräume festzulegen.
Die Verwaltung schlägt vor, die Einteilung der Wahlbezirke – wie bereits bei früheren Wahlen – an den bestehenden Wohnbezirken der Gemeinde auszurichten. Demnach sollen in den Ortsteilen Auendorf, Bad Ditzenbach und Gosbach jeweils ein Wahlbezirk eingerichtet werden. Zusätzlich ist die Einrichtung eines Briefwahlvorstandes vorgesehen. Dieser soll im Sitzungssaal des Rathauses in Bad Ditzenbach tätig sein. Für die Urnenwahl werden in den jeweiligen Ortsteilen folgende Wahllokale festgelegt: Bürgerhaus (Ortsteil Bad Ditzenbach), Evangelisches Gemeindezentrum (Ortsteil Auendorf), Turnhalle (Ortsteil Gosbach).
Für jeden Wahlbezirk sind ein Wahlvorsteher bzw. eine Wahlvorsteherin, eine Stellvertretung sowie mindestens drei weitere Beisitzerinnen oder Beisitzer aus dem Kreis der Wahlberechtigten oder der Gemeindebediensteten zu berufen. Die Berufung erfolgt durch den Bürgermeister, da es sich bei der Durchführung der Landtagswahl um eine Weisungsaufgabe handelt.
Es hat sich bewährt, die Wahlhandlung in zwei Schichten zu organisieren: Vormittagsschicht: 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr, Nachmittagsschicht: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Je Schicht sollen drei Personen eingesetzt werden. Insgesamt werden 33 Wahlhelfer/-innen benötigt. Die Wahlvorstände sollen nach Möglichkeit mit Mitgliedern des Gemeinderats sowie Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung besetzt werden. Der Bürgermeister ist für die Feststellung und Weiterleitung des Gemeindeergebnisses an den Kreiswahlleiter zuständig.
Von der Bildung der Wahlbezirke und der Bestimmung der Wahlräume anlässlich der Wahl zum 18. Landtag am 8. März 2026 wird zustimmend Kenntnis genommen.
Gemäß § 9 Absatz 2 der Landeswahlordnung (LWO) kann den Mitgliedern der Wahlvorstände für ihre Tätigkeit am Wahltag ein sogenanntes Zehrgeld in Höhe von 25,00 EUR gewährt werden. Die konkrete Regelung zur Entschädigung obliegt jedoch der jeweiligen Gemeinde, da diese in eigener Zuständigkeit über Art und Höhe der Aufwandsentschädigung entscheiden kann.
In der Gemeinde Bad Ditzenbach wurde in der Vergangenheit – unter anderem bei der Bundestagswahl und den Kommunalwahlen – die Entschädigung der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer auf Grundlage der geltenden Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vorgenommen. Diese Regelung hat sich bewährt und bietet einen transparenten und einheitlichen Rahmen für die Vergütung ehrenamtlicher Wahlhelfertätigkeit.
Für die Landtagswahl 2026 erfolgt die Entschädigung der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gemäß der geltenden Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. Ein zusätzliches Erfrischungsgeld gemäß § 9 Abs. 2 LWO wird nicht gewährt.
Der Gemeinderat hat sich mit der Einführung eines Konfettiverbots bei Faschingsumzügen in der Gemeinderatssitzung am 14.06.2012 befasst und beschlossen, das maschinelle Ausbringen von Konfettis zu verbieten. Aufgrund von Beschwerden aus der Bevölkerung hat der Gemeinderat gebeten, sich erneut mit dem Thema befassen zu wollen.
Mittlerweile ist es so, dass wieder wesentlich mehr Konfetti ausgebracht wird und hier auch Konfetti aus Plastik enthalten ist. Eine Umfrage bei anderen Gemeinden hat ergeben, dass z. B. Heiningen erwägt, ab 2026 eine Regelung zu beschließen; derzeit wurden die Faschingsvereine lediglich gebeten, von Konfetti abzusehen. Donzdorf und Deggingen sehen von Konfettiverboten ab; es gibt hier mündliche Absprachen, in der Regel wird das Konfetti auch nur manuell ausgebracht.
Die Gemeindeverwaltung schlägt vor, es bei der Beschlusslage von 2012 zu belassen und ein zusätzliches Verbot für das Ausbringen von Plastikkonfetti auszusprechen. Die Faschingsvereine werden gebeten, die Teilnehmer der Umzüge jährlich schriftlich hierüber zu informieren. Der Gemeinderat stimmt dem zu.
Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Flst. Nr. 1972/5 in der Krügerstraße in Auendorf
Die Bauherren planen, auf dem Grundstück Flst. Nr. 1972/5 in der Krügerstraße in Auendorf den Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Garage und haben hierfür einen neuen (geänderten) Bauantrag im Kenntnisgabeverfahren eingereicht.
Mit dem ersten Bauantrag hatte sich der Gemeinderat in der Sitzung am 10.04.2025 befasst und das gemeindliche Einvernehmen, auch für die seinerzeit beantragten Befreiungen, erteilt. Da die Planung nun voll und ganz den Bauvorschriften des Bebauungsplanes „Wettenbach-Süd“ entspricht, erfolgte nunmehr lediglich eine Kenntnisgabe der Planunterlagen. Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.
Der Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 70/2 in der Göppinger Straße in Auendorf plant, im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss eine weitere (dritte) Wohnung einzubauen und hat hierfür einen Bauantrag gestellt. Zudem sollen einige Räumlichkeiten im Erdgeschoss umgenutzt werden. So soll zum Beispiel die ehemalige Wurstküche künftig als Garage genutzt werden, des Weiteren soll ein Trocken- und Waschraum sowie ein Büro eingerichtet werden. Im 1. Obergeschoss sollen einige Wände versetzt werden. Für die zusätzliche Wohnung ist geplant, den bestehenden Bühnenraum abzutragen, um einen Balkon schaffen zu können. Im Übrigen sind, was die Außenansicht anbetrifft, neue Fenster, eine neue Treppe sowie ein Garagentor vorgesehen.
Für das Grundstück besteht kein qualifizierter Bebauungsplan, sondern lediglich eine Baulinie aus dem Jahre 1930, welche mit dem Bauvorhaben nicht tangiert wird. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Aus der Sicht der Verwaltung fügt sich das geplante Vorhaben in die Umgebung ein, so dass dem Gemeinderat empfohlen wird, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Der Gemeinderat stimmt dem zu.
Der Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 1200 in der Wiesensteiger Straße in Gosbach beabsichtigt, 2 Carports mit den Grundmaßen 4,20 m x 5,03 m und 4,20 m x 6,83 m zu errichten und hat hierfür einen Antrag auf Befreiung eingereicht.
Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist zum einen die bestehende Baulinie entlang der Wiesensteiger Straße aus dem Jahre 1905 und die Vorschriften des § 34 BauGB. Dem beigefügten Lageplan ist zu entnehmen, dass die beiden Carports auf die Grundstücksgrenze gesetzt werden sollen; die PV-Module, welche als Dach dienen, werden leicht geneigt, die Höhe entlang der Straßenbegrenzungslinie soll 3,00 m betragen. Beide Carports befinden sich fast gänzlich außerhalb der Baulinie, somit wird die Baulinie mit bis zu 4,20 m überschritten. Betrachtet man den Straßenzug, so gibt es lediglich auf der gegenüberliegenden Seite eine Überschreitung der Baulinie von 2,50 m mit einer Garage, welche im Jahr 1957 genehmigt wurde. Zur öffentlichen Fläche hin befindet sich jedoch hier ein Abstand von 2,50 m.
Bei der beantragten Befreiung handelt es sich um einen Präzedenzfall, welcher der Gemeinderat nicht schaffen möchte. Daher erteilt der Gemeinderat das Einvernehmen zum eingereichten Bauantrag nicht.
Die Bauherren beabsichtigen, das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. 453/3 in der Lindenstraße in Bad Ditzenbach abzubrechen und auf dem Keller, welcher erhalten werden soll, ein neues Einfamilienwohnhaus in Fertigbauweise zu errichten. In diesem Zusammenhang haben die Bauherren eine Bauvoranfrage bzgl. der Dachgestaltung eingereicht.
Variante 1 sieht ein durchlaufendes Hauptdach mit einer Dachneigung von 25° vor, das Erdgeschoss des Gebäudes soll zur Straße hin verbreitert werden und erhält ein vorgezogenes Dach mit derselben Dachneigung. Optisch wird die Hauswand dadurch zur Straßenseite hin unterbrochen. Variante 2 sieht ein zur Straße hin heruntergezogenes Dach mit einer Dachneigung von 35° vor, zudem sollen auf der Ostseite zwei Dachgauben eingebaut werden. Seitens der Bauherren wird die Variante 1 favorisiert.
Maßgebend für die Beurteilung der Bauvoranfrage ist der Bebauungsplan „Steinigen – Erweiterung“ aus dem Jahre 1967. Demnach ist es so, dass Dächer mit bis zu 30° Neigung festgesetzt sind, Dachaufbauten sind nicht zugelassen. Insofern kann festgestellt werden, dass Variante 1 hinsichtlich der o. g. Festsetzungen den geltenden Bauvorschriften entspricht.
Bei Variante 2 wären hinsichtlich der Dachneigung (35° anstatt 30°) und der Dachgauben Befreiungen notwendig. Aus der Sicht der Verwaltung ist eine um 5° höhere Dachneigung augenscheinlich kaum wahrnehmbar. Bzgl. der Dachgauben ist es so, dass in einem anderen Wohngebäude in derselben Straße bereits zwei Dachgauben eingebaut wurden. Ob die Baurechtsbehörde die gewünschten Befreiungen erteilen kann, muss im weiteren Verfahren geklärt werden.
Betrachtet man die beiden Varianten, so sind aus der Sicht der Verwaltung beide Varianten hinsichtlich der Dachneigung und der gewünschten Dachgauben denkbar. Der Gemeinderat stimmt beiden Varianten der Bauvoranfrage hinsichtlich der Dachneigung und der Dachform zu. Das gemeindliche Einvernehmen nach §§ 30, 36 BauGB wird für Variante 1 und Variante 2 erteilt.
Der öffentliche Teil dieser Sitzung endete mit Anfragen und Anregungen der Gemeinderäte und einer Frageviertelstunde für die Zuhörer/-innen.