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Aus den Rathäusern

Bericht aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 24.09.2025

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung geschlechterspezifischer Sprachformen in den Vorlagetexten verzichtet. Bei allen personenbezogenen...

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung geschlechterspezifischer Sprachformen in den Vorlagetexten verzichtet. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen meint die gewählte Formulierung sämtliche Geschlechteridentitäten.

Bürgermeister Oeldorf eröffnet um 18:02 Uhr die öffentliche Sitzung und stellt fest, dass die Stadträtinnen und Stadträte mit Ladung vom 16.09.2025 ordnungsgemäß einberufen worden waren.

Ende der Sitzung: 20:54 Uhr

TOP 001

Einwohnerfragestunde

BESCHLUSSANTRAG:

Nicht erforderlich

STELLUNGNAHME des Gemeinderates:

Bürgermeister Oeldorf fragt nach Wortmeldungen aus der Einwohnerschaft.

Ein Bürger fragt, ob es im Rahmen des Bürgerentscheids auch die Möglichkeit zur Briefwahl geben werde.

Ordnungsamtsleiter Skarke bejaht die Frage.

Bürgermeister Oeldorf ergänzt, dass der Bürgerentscheid wie eine Wahl behandelt werde und es dabei alle üblichen Möglichkeiten zur Teilnahme gebe.

Eine Bürgerin erklärt sie fahre jeden Tag mit dem Fahrrad über die Talstraße zum Waldkindergarten und wieder zurück. Aufgrund der Baustelle könne sie nicht durch die Talstraße nach unten fahren. Es gebe keine Beschilderung oder andere Hinweise für Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer, wie diese legal nach unten fahren könnten. Sie fahre daher gegen die Einbahnstraße und wolle nun wissen, wo sie fahren solle. Sie schlägt vor, den Huberweg als Fahrradstraße auszuweisen, damit dieser mit dem Fahrrad in beide Richtungen genutzt werden könnte. Die Strecke sei auch Schulweg. Sie bemängelt, dass es auch in diesem Bauabschnitt keine Umleitung für den Fahrradverkehr gebe.

Bürgermeister Oeldorf antwortet, dass man sich viele Gedanken dazu gemacht mache. Allerdings sei die jetzige Lösung die einzig genehmigungsfähige gewesen. Dies liege nicht im Ermessen der Stadt selbst. Auch im letzten Bauabschnitt habe es mehrere Gesprächsrunden mit anderen Behörden gegeben, in denen man viele Vorschläge vorgebracht habe, die nicht genehmigt worden seien. Man habe bereits viel Zeit investiert, sei aber nicht weitergekommen.

Bauamtsleiter Dorn erläutert, dass man vor Einrichtung des Bauabschnittes mit der Verkehrsbehörde und der Polizei gesprochen habe. Es gebe keine Möglichkeit legal von oben bis zum Festplatz zu fahren. Die Schmale Seite sei nicht breit genug, um für Fahrräder geöffnet zu werden. Durch den Tunnel zu fahren sie mit dem Fahrrad ebenfalls nicht erlaubt. Auch der Huberweg sei keine Lösung, da man von dort ebenfalls auf die Schmale Seite komme, die zu eng sei.

Die Bürgerin fragt, was man stattdessen tun solle und ob man laufen müsse.

Bürgermeister Oeldorf bestätigt dies. Die einzige Möglichkeit sei vom Fahrrad abzusteigen und es durch die Baustelle oder über den Gehweg der Schmalen Seite zu schieben. Es gebe keine andere genehmigungsfähige Möglichkeit. Dies sei für alle Seiten unbefriedigend.

Die Bürgerin fragt, wie es die nächsten Jahre weiter gehe und ob es dann weiterhin keine Lösung für Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer gebe.

Das müsse in jedem Bauabschnitt neu geprüft werden, so Bürgermeister Oeldorf. Da nur wenig Platz vorhanden sei, gebe es auch nur wenige Möglichkeiten. Diese Problematik sei nicht neu. Die ganze Sanierung sei nur möglich, weil es den Branichtunnel gebe. Es sei allen bewusst, dass es für Fahrräder keine Lösung gebe.

Stadtrat Mittelstädt, CDU, schlägt vor über den Branich oder die Strahlenburg zu fahren.

Die Bürgerin fragt, was mit den Schülerinnen und Schülern sei und ob erst etwas passieren müsse.

Bürgermeister Oeldorf antwortet, dass er nur empfehlen könne, abzusteigen und den Gehweg zu nutzen.

Ein weiterer Bürger fragt, ab wann es möglich sei Briefwahl zu beantragen.

Ordnungsamtsleiter Skarke erklärt, dass bereits alles vorbereitet werde, ein genaues Datum könne er nicht nennen. Man werde aber noch darüber informieren.

Eine andere Bürgerin spricht den Verkehr in der Max-Planck-Straße an. Es gebe nicht nur Schleichverkehr, sondern auch viele Elterntaxis und Lieferdienste. Es sei nicht mehr möglich aus der eigenen Einfahrt herauszufahren oder sicher auf dem Gehweg zu laufen, da dieser von vielen Autos zum Ausweichen genutzt werde. Nur dort, wo Autos vor dem Gehweg parkten, könne man sicher laufen. Seit auf der B3 Tempo-30 gelte, habe sich der Verkehr erhöht. Sie nennt weitere Gründe für die höhere Verkehrsbelastung, wie den Blitzer an der B3, die die Max-Planck-Straße schon länger belasteten. Sie fordert, dass die Haltebuchten an der B3, die zum Abliefern der Kinder zum Schulbeginn gedacht seien, strenger kontrolliert und nicht zugeparkt werden sollten. Auch die Lehrerinnen und Lehrer müsse man sensibilisieren. Sie fragt, wie man den Verkehr im Wohngebiet entschleunigen und gegen den Schleichverkehr vorgehen könne. Sie schlägt vor, einen Arbeitskreis aus Anwohnerinnen und Anwohnern und der Stadtverwaltung einzuführen. Dieser könne dann Lösungsansätze erarbeiten. Vielleicht könne man über eine verkehrsberuhigte Zone nachdenken. Das bringe auch den Schülerinnen und Schülern mehr Sicherheit.

Bürgermeister Oeldorf antwortet, dass man mit dem Thema bereits vertraut sei. Er nehme das Gesprächsangebot gerne an. Am Ende werde jedoch nicht die Stadt über mögliche Maßnahmen entscheiden, sondern der Rhein-Neckar-Kreis, der hier zuständig sei. Das Landratsamt sollte man daher früh einbeziehen. Die Problematik kenne man, eine genehmigungsfähige Lösung liege allerdings noch nicht vor. Man arbeite bereits daran. Ein erster Schritt sei die Messtafel die vor kurzem in der Max-Planck-Straße installiert gewesen sei. Die Messdaten seien wichtig zur Argumentation gegenüber der Verkehrsbehörde.

Die Bürgerin sagt zu, Bürgermeister Oeldorf ihre Kontaktdaten zu senden.

Ein weiterer Bürger fragt, warum der Rhein-Neckar-Kreis es genehmigen müsse, wenn man die Zahl Dreißig als Geschwindigkeitsmarkierungen auf die Straße malen wolle. In Leutershausen stehe auf der Straße alle paar Meter der Hinweis auf Tempo-30. Die Max-Planck-Straße sei Teil der 30er-Zone. Die Lieferdienste würden das jedoch ignorieren. Eine 30er-Zone helfe nicht, wenn nicht daran erinnert würde. Er fordert, dass nicht immer auf obere Behörden verwiesen werde. Er wolle von diesen gerne erklärt bekommen, wieso es nicht möglich sei eine große Dreißig auf die Straße zu malen.

Bürgermeister Oeldorf betont, dass nur das Landratsamt und damit die Verkehrsbehörde in den fließenden Verkehr eingreifen dürfe. Die Stadt dürfe dies nicht.

Ordnungsamtsleiter Skarke erklärt, es sei bereits beim Landratsamt beantragt worden die Schulumgebung gemeinsam zu prüfen, gerade zu den Stoßzeiten. Ein entsprechender Antrag sei bereits im letzten Jahr gestellt worden. Er vermute, dass personelle Probleme für die Verzögerung verantwortlich seien. Sobald der Termin stattfinde, werde man gemeinsam mit der Verkehrsbehörde, der Polizei und den Betroffenen die Situation vor Ort anschauen. Dazu komme, dass die Geschwindigkeitsmesstafel regelmäßig an neuralgischen Punkten installiert werde. Die Tafel sei auch in diesem Jahr über einen längeren Zeitraum in der Max-Planck-Straße installiert gewesen. Sie hänge dort auch jetzt wieder. Allerdings zeigten die Messungen keine größeren Abweichungen, weshalb das Landratsamt anhand dieser Daten wahrscheinlich keine Maßnahmen veranlassen würde.

Bürgermeister Oeldorf fasst zusammen, dass man gerne ins Gespräch gehe und Vorschläge an das Landratsamt mache. Er fragt nach weiteren Wortmeldungen aus dem Gremium. Solche werden nicht gewünscht.

TOP 002

Ausscheiden aus dem Gemeinderat
hier: Herr Hans Beckenbach

BESCHLUSSANTRAG:

Der Gemeinderat möge feststellen, dass das Ausscheidungsbegehren von Herrn Hans Beckenbach i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 5 GemO begründet ist und Herr Stadtrat Beckenbach dementsprechend aus dem Gemeinderat der Stadt Schriesheim ausscheidet.

SACHVERHALT:

Herr Beckenbach beantragte mit Schreiben vom 02. Juni 2025 (siehe Anlage) sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat der Stadt Schriesheim.

STELLUNGNAHME DER VERWALTUNG:

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GemO kann das Ausscheiden aus dem Gemeinderat verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist laut § 16 Abs. 1 Nr. 5 GemO u.a. gegeben, wenn ein Bürger anhaltend krank ist. Dieser Grund liegt bei Herrn Beckenbach vor. Es handelt sich dabei um einen sogenannten absoluten Grund für ein Ausscheidungsbegehren, den der Gemeinderat akzeptieren muss.

Dennoch obliegt dem Gemeinderat nach § 16 Abs. 2 GemO die förmliche Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für das Ausscheiden aus dem Gemeinderat i.S.d. Gemeindeordnung vorliegt.

STELLUNGNAHME des Gemeinderates:

Stadtrat Beckenbach, FW, erklärt sich für Befangen und nimmt im Zuschauerraum Platz.

Hauptamtsleiter Morast erläutert den Sachverhalt.

Bürgermeister Oeldorf fragt nach Wortmeldungen aus dem Gremium. Solche werden nicht gewünscht.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

BESCHLUSS

Der Gemeinderat stellt einstimmig (23) fest, dass das Ausscheidungsbegehren von Herrn Hans Beckenbach i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 5 GemO begründet ist und Herr Stadtrat Beckenbach dementsprechend aus dem Gemeinderat der Stadt Schriesheim ausscheidet.

Nach der Abstimmung dankt Bürgermeister Oeldorf Herrn Beckenbach für dessen jahrelange verlässliche Arbeit. Er habe sich sehr stark für die Stadt und für Altenbach eingesetzt. Seit 2014 gehörte er dem Gemeinderat als Stadtrat der Freien Wähler an, sei von Beginn an Mitglied im Ausschuss für Technik und Umwelt gewesen. Er erläutert, welchen Gremien Herr Beckenbach angehörte. Auch über die Stadtgrenzen hinaus habe er Schriesheim im Wassergewinnungsverband Lobdengau und bei der WVE vertreten. Nicht zuletzt sei er bereits seit 2004 Mitglied des Altenbacher Ortschaftsrates und habe sich dort für die Menschen des Ortsteils stark gemacht. Er dankt Herrn Beckenbach für seinen Einsatz. Er sei ein zuverlässiger Wegbegleiter gewesen und jemand, dem man guten Gewissens habe zuhören können. Er dankt für die engagierte Arbeit. Bürgermeister Oeldorf verliest die Urkunde und überreicht diese sowie ein Geschenk der Stadt an Herrn Beckenbach.

Stadtrat Hegmann, FW, erklärt, dass es für ihn eine neue Situation sei, jemanden aus seiner Fraktion verabschieden zu müssen. Herr Beckenbach sei das älteste Mitglied der Freien Wähler und eine starke Stimme für Altenbach. Er sei immer zuverlässig gewesen. Er danke im Namen der Freien Wähler für die geleistete Arbeit. Es sei ihnen eine Freude gewesen mit Herrn Beckenbach zusammenzuarbeiten. Man werde ihn an anderer Stelle nochmals gesondert verabschieden. Er könne die Entscheidung verstehen. Gesundheit sei ein hohes Gut. Er wünsche Herrn Beckenbach und seiner Familie alles Gute. Eine Anekdote wolle er noch erzählen. Als man über die Verabschiedung gesprochen habe, habe man Herrn Beckenbach gefragt, was er sich als Menü wünsche. Seine Antwort sei gewesen: „Ich esse alles.“

Herr Beckenbach sagt, er wolle sich bei der Verwaltung, seiner Fraktion und den anderen Fraktionen für die Zusammenarbeit bedanken und wünsche seinem Nachfolger ein glückliches Händchen. Er nimmt sodann im Zuhörerraum Platz.

TOP 003

Nachrücken von Herrn Stefan Wilhelm in den Gemeinderat
hier: Feststellung, dass keine Hinderungsgründe vorliegen

BESCHLUSSANTRAG:

Der Gemeinderat möge feststellen, dass keine Hinderungsgründe für das Nachrücken von Herrn Stefan Wilhelm in den Gemeinderat vorliegen und Herr Wilhelm dementsprechend gem. § 31 Abs. 2 GemO in den Gemeinderat der Stadt Schriesheim nachrückt.

SACHVERHALT:

Durch den Antrag auf Ausscheiden aus dem Gemeinderat von Herrn Stadtrat Beckenbach ist, vorbehaltlich der Anerkennung des wichtigen Grundes i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 5 GemO, der freiwerdende Gemeinderatssitz neu zu besetzen.

Nach dem Ergebnis der Gemeinderatswahl vom 09. Juni 2024 rückt aus dem Wahlvorschlag der Freien Wähler mit einer Gesamtstimmenzahl von 1.400 Stimmen der Ersatzbewerber Herr Stefan Wilhelm auf den freiwerdenden Gemeinderatssitz für den Wohnbezirk Altenbach nach.

Herr Wilhelm hat mit Schreiben vom 21. August 2025 erklärt, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die ihn an der Übernahme und Ausübung des Amtes hindern.

STELLUNGNAHME DER VERWALTUNG:

Die Verwaltung hat geprüft, ob Hinderungsgründe i.S. der §§ 28 und 29 GemO vorliegen, die ein Nachrücken von Herrn Wilhelm in den Gemeinderat verbieten würden. Solche wurden nicht bekannt.

STELLUNGNAHME des Gemeinderates:

Hauptamtsleiter Morast erläutert den Sachverhalt.

Bürgermeister Oeldorf fragt nach Wortmeldungen. Solche werden nicht gewünscht.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

BESCHLUSS

Der Gemeinderat stellt einstimmig (23) fest, dass keine Hinderungsgründe für das Nachrücken von Herrn Stefan Wilhelm in den Gemeinderat vorliegen und Herr Wilhelm dementsprechend gem. § 31 Abs. 2 GemO in den Gemeinderat der Stadt Schriesheim nachrückt.

Bürgermeister Oeldorf bittet Herrn Wilhelm nach vorne und verließt die Verpflichtungsformel: „lch gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern.“

Herr Wilhelm spricht die Verpflichtungsformel nach.

Bürgermeister Oeldorf begrüßt Stadtrat Wilhelm, FW, per Handschlag im Gremium und liest die Urkunde vor.

Stadtrat Wilhelm, FW, stellt sich dem Gremium vor. Er freue sich auf die gemeinsame Arbeit. Alle hätten das Ziel Schriesheim zukunftsfähig zu gestalten und bestmöglich für die Bürgerinnen und Bürger zu entscheiden. Er hoffe auf einen netten, respektvollen Umgang und freue sich auf die Zusammenarbeit. Er nimmt am Ratstisch Platz.

TOP 004

Beschließende und beratende Ausschüsse
hier: Besetzung aufgrund des Ausscheidens von Herrn Beckenbach

BESCHLUSSANTRAG:

  1. Der Gemeinderat bestätigt die Verteilung der Ausschusssitze wie unter TOP 002/003 am 24. Juli 2024 beschlossen.
  2. Der Gemeinderat bestätigt die Vertretungsart wie unter TOP 002/003 vom 24. Juli 2024 beschlossen.
  3. Der Gemeinderat bestätigt die Zahl der Stellvertreter und Stellvertreterinnen wie unter TOP 002/003 vom 24 Juli 2024 beschlossen.
  4. Der Gemeinderat möge dem Antrag der Freien Wähler auf Neubildung der Ausschüsse in der beantragten Weise zustimmen und die Neubildung der Ausschüsse in der aus der Anlage ersichtlichen Form per Einigung beschließen.
  5. Der Gemeinderat möge Herrn Stefan Wilhelm auf Antrag der Fraktion der Freien Wähler per Akklamation zur Urkundsperson des Ausschusses für Technik und Umwelt wählen.

SACHVERHALT:

Vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderats scheidet Herr Hans Beckenbach aus dem Gemeinderat aus (siehe vorherige TOPs).

Herr Beckenbach war Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied in verschiedenen Ausschüssen. Darüber hinaus vertrat er die Stadt Schriesheim in der Gesellschafterversammlung der Wasserversorgungs- und -entsorgungsgesellschaft mbH sowie im Wassergewinnungsverband Lobdengau.

STELLUNGNAHME DER VERWALTUNG:

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (GemO, DVO GemO) kann der Nachfolger von Herrn Beckenbach, Herr Stefan Wilhelm, in keinen Ausschuss oder Verband nachrücken.

Scheidet ein Mitglied aus dem Gemeinderat aus, das Mitglied eines Ausschusses ist, rückt automatisch der als erster Reihenfolgenstellvertreter gewählte Stadtrat nach. Die übrigen Reihenfolgenvertreter rücken damit um einen Platz auf, wodurch gleichzeitig zahlenmäßig ein Platz verloren geht.

Scheidet ein Mitglied aus dem Gemeinderat aus, das als Stellvertreter einem Ausschuss angehörte, rückt automatisch derjenige nach, der als nächster Reihenfolgenstellvertreter festgestellt wurde. Auch hier geht (s.o.) ein Platz verloren.

Um auch Herrn Wilhelm in die wichtige Ausschussarbeit miteinbeziehen zu können, beantragt die Fraktion der Freien Wähler die Ausschüsse wie aus der Anlage ersichtlich neu zu besetzen.

Die Gemeindeordnung sieht vor, dass die Mitglieder der Ausschüsse per Einigung bestimmt werden. Wird keine Einigung erreicht, sind die Mitglieder der Ausschüsse in einem aufwendigen Wahlverfahren zu wählen.

Der Gemeinderat kann nicht mehrheitlich beschließen, dass ein einzelner Gemeinderat durch einen anderen ersetzt wird, wohl aber kann er völlige Neubildung beschließen, wobei dann im Wege der Einigung alle bisherigen Mitglieder mit Ausnahme der zu Ersetzenden wiederbestellt werden können. Nur so wird der Zusammenhang bei der Wahl des gesamten Ausschusses gewahrt, den das Gesetz sowohl bei der Einigung als auch bei der Wahl im Falle der Nichteinigung voraussetzt.

Bei der Ausschussbildung beschließender Ausschüsse im Weg der Einigung hat der Bürgermeister Stimmrecht, bei einer förmlichen Wahl dagegen nicht. Bei Bildung beratender Ausschüsse hat der Bürgermeister stets Stimmrecht.

Mit Ausnahme der personellen Besetzung o.g. Gremien bleiben die unter TOP 002 und 003 vom 24. Juli 2024 beschlossenen weiteren Regularien bestehen.

Aufgrund der Neubildung der Ausschüsse ergeben sich auch Änderungen in der Besetzung der Urkundspersonen der Fraktion der Freien Wähler.

Die Fraktion der Freien Wähler schlägt daher vor, Herrn Wilhelm zur Urkundsperson des Ausschusses für Technik und Umwelt zu wählen.

STELLUNGNAHME des Gemeinderates:

Hauptamtsleiter Morast erläutert den Sachverhalt.

Bürgermeister Oeldorf fragt, ob es Einwände gegen die Einigung geben. Dies ist nicht der Fall.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

BESCHLUSS

  1. Der Gemeinderat bestätigt einstimmig (24) die Verteilung der Ausschusssitze wie unter TOP 002/003 am 24. Juli 2024 beschlossen.
  2. Der Gemeinderat bestätigt einstimmig (24) die Vertretungsart wie unter TOP 002/003 vom 24. Juli 2024 beschlossen.
  3. Der Gemeinderat bestätigt einstimmig (24) die Zahl der Stellvertreter und Stellvertreterinnen wie unter TOP 002/003 vom 24 Juli 2024 beschlossen.
  4. Der Gemeinderat stimmt einstimmig (24) dem Antrag der Freien Wähler auf Neubildung der Ausschüsse in der beantragten Weise zu und beschließt die Neubildung der Ausschüsse in der aus der Anlage ersichtlichen Form per Einigung.
  5. Der Gemeinderat wählt Herrn Stefan Wilhelm auf Antrag der Fraktion der Freien Wähler per Akklamation einstimmig (24) zur Urkundsperson des Ausschusses für Technik und Umwelt.

TOP 005

Vertreter/-innen der Stadt Schriesheim in Verbänden und der WVE
hier: Besetzung aufgrund des Ausscheidens von Herrn Beckenbach

BESCHLUSSANTRAG:

Der Gemeinderat bestätigt die Verteilung der Sitze und der persönlichen Stellvertreter im Wassergewinnungsverband Lobdengau und der WVE wie unter TOP 006 u. 008 vom 24. Juli 2024 beschlossen und stimmt der Neubesetzung wie aus der Anlage ersichtlich im Wege der Einigung zu.

SACHVERHALT:

Herr Beckenbach war als Vertreter der Stadt Schriesheim Mitglied der Verbandsversammlung des Wassergewinnungsverbandes Lobdengau. Darüber hinaus war er Mitglied der Gesellschafterversammlung der Wasserversorgungs- und -entsorgungsgesellschaft mbH (WVE).

STELLUNGNAHME DER VERWALTUNG:

Wassergewinnungsverband Lobdengau:

Das Besetzungsverfahren der weiteren Vertreter in die Verbandsversammlungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 13 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ). § 13 Abs. 4 GKZ bestimmt, dass für den Fall, dass mehr als ein weiterer Vertreter zu wählen ist, die Vorschriften über die Wahl der Mitglieder beschließender Ausschüsse des Gemeinderates Anwendung finden. Ist nur ein weiterer Vertreter zu wählen, gilt § 37 VII der Gemeindeordnung.

Demnach kann der Gemeinderat die Besetzung der Vertreter in der Verbandsversammlung der Zweckverbände jederzeit neu beschließen.

Die Fraktion der Freien Wähler beantragt die Vertreter im Wassergewinnungsverband Lobdengau wie aus der Anlage ersichtlich neu zu besetzen.

Die Neubesetzung der Vertreter erfolgt grundsätzlich per Einigung. Lehnt einer der Stadträte den Antrag ab oder enthält sich der Stimme, werden über Wahlvorschlagslisten alle Vertreter neu gewählt.

Gesellschafterversammlung der Wasserversorgungs- und -entsorgungsgesellschaft mbH (WVE):

Nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 05.04.2000 TOP Ö 32 setzt sich die Gesellschafterversammlung der WVE neben dem Bürgermeister aus je einem weiteren Mitglied je Fraktion zusammen. Über die personelle Besetzung entscheidet der Gemeinderat.

Aufgrund des Ausscheidens von Herrn Beckenbach aus dem Gemeinderat und somit auch aus der Gesellschafterversammlung der WVE, würde sein Stellvertreter automatisch Mitglied der Versammlung. Dessen Stelle kann wiederum nur durch einen Gemeinderatsbeschluss wiederbesetzt werden.

Die Fraktion der Freien Wähler beantragt daher die personelle Neubesetzung ihres Vertreters, wie aus der Anlage ersichtlich.

Die Neubesetzung der Vertreter erfolgt grundsätzlich per Einigung. Lehnt einer der Stadträte den An-trag ab oder enthält sich der Stimme, werden über Wahlvorschlagslisten alle Vertreter neu gewählt (vgl. § 104 Abs. 2 GemO).

STELLUNGNAHME des Gemeinderates:

Hauptamtsleiter Morast erläutert den Sachverhalt.

Bürgermeister Oeldorf fragt, ob es Einwände gegen die Einigung gebe. Dies ist nicht der Fall.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

BESCHLUSS

Der Gemeinderat bestätigt die Verteilung der Sitze und der persönlichen Stellvertreter im Wassergewinnungsverband Lobdengau und der WVE wie unter TOP 006 u. 008 vom 24. Juli 2024 beschlossen und stimmt einstimmig (24) der Neubesetzung wie aus der Anlage ersichtlich im Wege der Einigung zu.

TOP 006

Freiwillige Feuerwehr Schriesheim
hier: Beschaffung eines Löschgruppenfahrzeuges (LF 20) und eines Tanklöschfahrzeuges (TLF 2000)

BESCHLUSSANTRAG:

Der Gemeinderat möge,

a) den Auftrag zur Lieferung eines Löschgruppenfahrzeuges (LF 20) zu einem Preis von 581.088,90 € der Firma Magirus GmbH, Ulm erteilen

b) den Auftrag zur Lieferung eines Tanklöschfahrzeuges (TLF 2000) zu einem Preis von 534.855,70 € der Firma BAI Sonderfahrzeuge GmbH, Pforzheim erteilen

c) den Auftrag zur Lieferung der Beladung für beide Fahrzeuge (LF 20 / TLF 2000) zu einem Preis von 186.640,17 € an die Firma Magirus GmbH, Ulm erteilen und

d) die Bereitstellung von je 3.000,- € je Fahrzeug für unvorhergesehene und sinnvolle technische Verbesserungen während der Bauphase beschließen

SACHVERHALT:

Im Feuerwehrbedarfsplan ist die Anschaffung eines Tanklöschfahrzeuges (TLF 2.000) für die Abteilung Altenbach sowie eines Löschgruppenfahrzeuges (LF 20) für die Abteilung Schriesheim jeweils mit dem zeitlichen Vermerk „baldmöglichst“ als Ersatzbeschaffungen vorgesehen. In einem Grundsatzbeschluss hat der Gemeinderat der Stadt Schriesheim bereits die Ersatzbeschaffung beschlossen. Beide Beschlüsse (Verabschiedung des Feuerwehrbedarfsplanes und Ersatzbeschaffungen) wurden in der Sitzung des Gemeinderates am 20.12.2023 gefasst.

Im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung wurde der Stadt Schriesheim am 22.07.2024 per Zuwendungsbescheid des Rhein-Neckar-Kreis für die Beschaffung des Tanklöschfahrzeuges TLF 2.000 ein Zuschuss in Höhe von 84.000,- € nach Verwaltungsvorschrift für die Zuwendung im Feuerwehrwesen (VWV-Z-Feu) bewilligt.

Weiterhin wurde im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung der Stadt Schriesheim am 22.07.2024 per Zuwendungsbescheid des Rhein-Neckar-Kreis für die Beschaffung des Löschgruppenfahrzeuges LF 20 ein Zuschuss in Höhe von 96.000,- € nach Verwaltungsvorschrift für die Zuwendung im Feuerwehrwesen (VWV-Z-Feu) bewilligt.

Bei der zwischenzeitlich erfolgten Sammelausschreibung wurde jeweils ein Angebot abgegeben.

Löschgruppenfahrzeug LF 20: Kosten: 581.088,90 Euro. Lieferzeit 24 Monate.

Tanklöschfahrzeug TLF 2000: Kosten 534.855,70 Euro. Lieferzeit 30 Monate.

Beladung für beide Fahrzeug: Kosten 186.640,17 Euro.

Für beide Fahrzeug wird jeweils ein Puffer von je 3.000 Euro, in der Summe 6.000 Euro, vorgeschlagen.

Die Bindefrist endet am 30.09.2025.

STELLUNGNAHME DER VERWALTUNG:

Für die Beschaffung des TLF 2.000 und des LF 20 wurden in der Haushaltssatzung der Stadt Schriesheim für das Haushaltsjahr 2025 Verpflichtungsermächtigungen i.H.v. jeweils 450.000,-€ festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wurde auf 1.650.000,-€ festgesetzt.

Gemäß § 86 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) darf eine „Verpflichtung zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen in künftigen Jahren […] nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.“ Die im Rahmen der Sammelausschreibung eingegangenen Angebote übersteigen den Betrag der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen für die Beschaffung der beiden Fahrzeuge. Dennoch ist das Eingehen überplanmäßiger Verpflichtungen zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird (§ 86 Abs. 5 GemO).

Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz (FwG) als weisungsfreie Pflichtaufgaben. Nach § 3 FwG hat jede Gemeinde eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Unter dem Aspekt, dass beide Fahrzeuge bereits über 30 Jahre alt sind ist eine Ersatzbeschaffung zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr dringend notwendig.

Weiter wurde die Beschaffung einer Drehleiter zunächst verschoben, wodurch Verpflichtungsermächtigungen i.H.v. 750.000,-€ im laufenden Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden und eine Überschreitung des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen somit verhindert werden kann.

Feuerwehrkommandant Oliver Scherer wird persönlich in der Sitzung anwesend sein.

STELLUNGNAHME des Gemeinderates:

Bürgermeister Oeldorf begrüßt die anwesenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr.

Ordnungsamtsleiter Skarke erläutert den Sachverhalt und bittet Feuerwehrkommandant Scherer nach vorne.

Feuerwehrkommandant Scherer erläutert, dass die Einsatzabteilungen Projektgruppen gebildet hätten, nachdem der Zuschussbescheid vorgelegen habe. Die Gruppe habe verschiedene Hersteller für Feuerwehrfahrzeuge begutachtet. Dann habe man europaweit ausgeschrieben. Er erläutert die Angebotslage und das weitere Verfahren näher. Es sei an der Zeit die beiden alten Fahrzeuge zu ersetzten und dafür neue Fahrzeuge zu beauftragen.

Stadträtin Breitenreicher, ISB, dankt, dass sie für den ganzen Gemeinderat sprechen dürfe. Schon 2023 habe man ausgiebig über den Feuerwehrbedarfsplan gesprochen. Die beiden neuen Fahrzeuge würden dringend gebraucht. Entsprechende Zuschüsse seien dafür beantragt worden. Die Feuerwehr absolviere circa 250 Einsätze im Jahr. Sie zählt einige Beispiele auf. Die Fahrzeuge seien wichtig für Schriesheim und die umliegenden Orte. Die jetzigen Fahrzeuge seien zu alt. Bei der Neuanschaffung spreche man von Kosten in Höhe von über 1,3 Mio. €, abzüglich des Zuschusses in Höhe von 180T €, die im Haushalt untergebracht werden müssten. Die Lieferzeit der Fahrzeuge betrage 24-30 Monate. Sie dankt der Freiwilligen Feuerwehr für ihren Einsatz, bei dem sie ihr eigenes Leben in Gefahr brächten, um andere zu retten. Sie wolle noch auf die kommende Hauptfeuerwehrübung verweisen. Der Gemeinderat stimme zu.

Bürgermeister Oeldorf fragt nach weiteren Wortmeldungen. Solche werden nicht gewünscht. Er dankt ebenfalls der Freiwilligen Feuerwehr, auch für die Arbeit, die in die Bestellung der Fahrzeuge gesteckt worden sei.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

BESCHLUSS

Der Gemeinderat

a) erteilt einstimmig (24) den Auftrag zur Lieferung eines Löschgruppenfahrzeuges (LF 20) zu einem Preis von 581.088,90 € der Firma Magirus GmbH, Ulm,

b) erteilt einstimmig (24) den Auftrag zur Lieferung eines Tanklöschfahrzeuges (TLF 2000) zu einem Preis von 534.855,70 € der Firma BAI Sonderfahrzeuge GmbH, Pforzheim,

c) erteilt einstimmig (24) den Auftrag zur Lieferung der Beladung für beide Fahrzeuge (LF 20 / TLF 2000) zu einem Preis von 186.640,17 € an die Firma Magirus GmbH, Ulm und

d) beschließt einstimmig (24) die Bereitstellung von je 3.000,- € je Fahrzeug für unvorhergesehene und sinnvolle technische Verbesserungen während der Bauphase.

TOP 007

Förmlich festgestelltes Sanierungsgebiet "ehemaliger Bahnhof / B3"
hier: Beschluss der Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „ehemaliger Bahnhof / B3“ einschließlich seiner Änderung und Erweiterung

BESCHLUSSANTRAG:

a) Der Gemeinderat möge vom Abschlussbericht zum Sanierungsgebiet Kenntnis nehmen.

b) Der Gemeinderat möge den Satzungsentwurf über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „ehemaliger Bahnhof / B3“ einschließlich ihrer Änderung und Erweiterung als Satzung beschließen.

SACHVERHALT:

Mit Beschluss der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „ehemaliger Bahnhof / B3“ vom 20. April 2011 durch den Gemeinderat erfolgte die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „ehemaliger Bahnhof / B3“. Dem Beschluss war eine umfassende Vorbereitende Untersuchung, in der die städtebaulichen Missstände im Untersuchungsgebiet dargelegt wurden, vorausgegangen.

Mit der Aufnahme in das Landessanierungsprogramm Baden-Württemberg 2011 konnte die Stadt Schriesheim beginnen, die Neuordnung des OEG-Bahnhofsareals umzusetzen und den Startpunkt für die Beseitigung der bestehenden städtebaulichen Mängel und Missstände sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich zu beseitigen. Ziel der Sanierung war es, die mit dem zweigleisigen Ausbau der RNV-Linie 5 brachfallenden Flächen des OEG-Bahnhofes einer neuen städtebaulichen Nutzung zuzuführen, sowie die bauliche und energetische Sanierung des privaten Gebäudebestandes und die Behebung von Baumängeln zur Verbesserung der Wohnbedingungen. Ebenso sollte im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung durch Rückbau ungenutzter / leerstehender und abrisswürdiger Gebäude (-teile) unter Berücksichtigung der Maßstäblichkeit des Bestandes Innenentwicklungspotential der privaten Grundstücke aktiviert werden.

Ein weiteres Ziel war es, bei der Neuordnung des OEG-Areals neben den funktionalen Flächen der Bahn quartiersstabilisierende Nutzungen, wie Wohnen und Gewerbe, anzusiedeln. Leerstehende Wohn- und Gewerbeeinheiten sowie ungenutzte Anwesen sollten einer neuen Nutzung zugeführt werden. Außerdem war es das Ziel, die Trennwirkung der B3 durch Verbesserung der fußläufigen Verbindung in Ost-West-Richtung zu mindern und die Verbindung für Fußgänger in Nord-Süd-Richtung zu verbessern.

Im Zusammenhang mit dem Sanierungsgebiet hat der Gemeinderat im Nachgang in seiner öffentlichen Sitzung am 26. Oktober 2011 die Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ehemaliger Bahnhof/B3“ beschlossen. Mit der Bekanntmachung am 30. November 2011 ist die Satzung in Kraft getreten.

Im Jahre 2013 hat der Gemeinderat die Gebietserweiterung des Sanierungsgebietes beschlossen. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.10.2013 durch Beschluss der Satzung über die förmliche Festlegung der Erweiterung des Sanierungsgebietes „ehemaliger Bahnhof / B3 um den Bereich Talstraße und Festplatz“ geschaffen. Die Satzung ist mit der Bekanntmachung am 18. Dezember 2013 in Kraft getreten.

Der in der Satzung geregelte Durchführungszeitraum ist zwischenzeitlich abgelaufen, so dass das Sanierungsgebiet aufzuheben ist.

Insgesamt kann die Sanierung „Ehemaliger Bahnhof / B3“ als sehr erfolgreich angesehen werden. Mit der Sanierung konnte vor allem eine nachhaltige Aufwertung des OEG-Banhofareals erreicht werden, die mit einer deutlichen Attraktivitätssteigerung für Wohnen, sowie für Handel und Dienstleistungen verbunden ist.

Innerhalb des Zeitraums wurden überwiegend im Bereich des ehemaligen OEG-Banhofareals 121 Wohneinheiten geschaffen, so dass hier eines der wesentlichen Ziele des Sanierungsgebietes zur Schaffung von Wohnraum im Zuge der Innenverdichtung realisiert werden konnte. Weitergehend wurden innerhalb des Sanierungsgebietes 39 Wohneinheiten umfassend modernisiert und auf den aktuellen Standard angepasst.

Zwei öffentliche Aufenthaltsplätze mit Brunnen- und Spielanlage runden das durch die Neuordnung des ehemaligen Bahnhofsgeländes geschaffene Wohn- und Geschäftsgebiet ab.

Mit Hilfe von Landesmitteln im Rahmen des Landessanierungsprogrammes und dann ab 2015 im Rahmen des Bund-Länder-Programms Aktive Orts- und Stadtteilzentren (ASP) konnten neben den öffentlichen Maßnahmen auch viele private Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen unterstützt werden.

In dem in der Anlage 1 beigefügten Abschlussbericht sind die umfassenden detaillierten Darstellungen zur Abwicklung des Sanierungsgebietes zu entnehmen.

STELLUNGNAHME DER VERWALTUNG:

Entsprechend § 162 BauGB ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn

1. die Sanierung durchgeführt ist oder

2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder

3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder

4. die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.

Ziele des Sanierungsgebietes, die innerhalb der Vorbereitenden Untersuchung erarbeitet wurden, waren unter anderem:

- Brachfallende Flächen des OEG-Banhofes einer neuen städtebaulichen Nutzung zuzuführen

- Unterstützung bei der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im privaten Bereich; bauliche und energetische Sanierung des privaten Gebäudebestandes sowie die Behebung von Baumängeln und damit eine Verbesserung der Wohnbedingungen

- Rückbau untergenutzter / leerstehender und abrisswürdiger Gebäude(-teile) unter Berücksichtigung der Maßstäblichkeit des Bestandes im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung

- Aktivierung des Innenentwicklungspotentials der privaten Grundstücke

- Schaffung von Frei- und Grünraumqualitäten durch die Ausbildung bzw. Gestaltung von öffentlichen Räumen

- Erhaltung bzw. Neugestaltung von bestehenden, prägenden Grünflächenstrukturen

- Verbesserung der fußläufigen Vernetzung in Ost-West- sowie in Nord-Süd-Richtung

Die vorgenannten Ziele wurden zwischenzeitlich weitestgehend erreicht. Lediglich im Bereich der privaten Grundstücke gäbe es noch vereinzelt Sanierungs- bzw. Entwicklungspotenziale.

Ebenfalls ist der in den Sanierungssatzungen festgelegte Durchführungszeitraum zwischenzeitlich abgelaufen.

Ein ausführlicher Abschlussbericht, aus dem unter anderem der Werdegang und die innerhalb des Sanierungszeitraumes durchgeführten öffentlichen und privaten aufgeführten Maßnahmen aufgeführt sind, ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

Insofern ist die Sanierung nach § 162 BauGB mittels einer Aufhebungssatzung aufzuheben. Die Satzung ist der Vorlage als Anlage 2 beigefügt.

Unter der Voraussetzung, dass der Gemeinderat dem Antrag der Verwaltung folgt und die Satzung beschließt, ist die Satzung im Mitteilungsblatt bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 in Kraft.

Im Anschluss sind entsprechend § 162 Abs. 3 BauGB die in dem jeweiligen Grundbuch eingetragenen Sanierungsvermerke zu löschen. Hierzu erfolgt durch die Verwaltung eine entsprechende Nachricht an das Grundbuchamt Mannheim.

Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung entfällt die Genehmigungspflicht nach § 144 ff. BauGB. Eine sanierungsrechtliche Genehmigung ist damit für bestimmte Bauvorhaben, Rechtsvorgänge und Nutzungsvereinbarungen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht mehr erforderlich. Eine separate Genehmigung und Kaufpreisprüfung der Grundstücksverkäufe entfällt.

Die Verwaltung bittet den Gemeinderat von dem in der Anlage 1 beigefügten Abschlussbericht Kenntnis zu nehmen.

Weitergehend bittet die Verwaltung den Gemeinderat die Satzung über die die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „ehemaliger Bahnhof / B3“ einschließlich seiner Änderung und Erweiterung zu beschließen.

STELLUNGNAHME des Gemeinderates:

Bürgermeister Oeldorf erklärt, er wolle die Tagesordnungspunkte 007 und 008 zusammen behandeln und dann getrennt beschließen. Er begrüßt Frau Stolle, Deutsche Stadt- und

Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH (DSK) und Frau Böhmer, Dr. Koch Immobilienbewertung GmbH.

Bauamtsleiter Dorn führt in den Sachverhalt ein.

Frau Stolle, DSK, erläutert anhand einer Präsentation die Schlussabrechnung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme.

Stadträtin Tuncer, GL, nimmt um 19:04 Uhr im Gremium Platz.

Frau Böhmer, Dr. Koch Immobilienbewertung GmbH, ergänzt, dass mit den Eigentümerinnen und Eigentümern gesprochen worden sei, bei denen sich die Bodenwerte erhöhten. Aus dem Sanierungsgebiet ergäben sich auch Nachteile. Daher habe man sich die tatsächliche Situation genau angesehen. Dadurch hätten sich die Bodenrichtwerte reduziert und Nachteile seien mit Abschlägen abgegolten worden. Das bedeute nicht, dass die baulichen Maßnahmen nicht gut gestaltet seien. Von außen betrachtet sehe das Gebiet gut aus. Es gebe aber auch Nachteile die nicht direkt sichtbar seien.

Frau Stolle, DSK, geht auf die heutige Beschlussfassung ein und erläutert die weiteren Schritte. Die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Ausgleichbeträge zu zahlen hätten, erhielten dafür einen Bescheid. Dazu könne man dann auch nochmals in Gespräch gehen.

Stadtrat Wolf, GL, erklärt, dass die Aufhebung des Sanierungsgebietes sinnvoll sei, stehe außer Frage. Er wolle auf die Ausgleichsbeträge eingehen, die nun teilweise auf die Anwohnerinnen und Anwohner zukämen. Das Verfahren zur Berechnung der Beträge sei sehr komplex und dem Gemeinderat bereits erläutert worden. Der Betrag berechne sich aus den Grundstückswerten vor und nach der Sanierung. 2011 habe man das Sanierungsgebiet beschlossen. Die Anwohnerinnen und Anwohner seien damals nicht darüber informiert worden, dass am Ende eine Ausgleichszahlung komme. Die Menschen hätten sich nicht darauf einstellen können. Es sei nicht transparent informiert worden. Auf der anderen Seite hätten die Investoren des OEG-Geländes einen städtebaulichen Vertrag mit der Stadt geschlossen, in dem Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen worden seien. Das müsse man der damaligen Verwaltung ankreiden. Dem Gemeinderat gegenüber sei auch nicht kommuniziert worden, dass es diesen Vertragszusatz gebe. Außer den Investoren habe kaum jemand Vorteile aus den Fördermitteln gezogen. Die Meisten hätten nicht profitiert, aber man spreche davon, dass das Gebiet aufgewertet worden sei und damit alle profitiert hätten. Damals seien Fehler gemacht worden, die man nicht wiederholen wolle. Schlussendlich solle die Schillerstraße das einzige Gebiet sein, für das Ausgleichsbeträge gezahlt werden müssten. Alle anderen Grundstücke würden ohne Wertsteigerung betrachtet. Ursprünglich sei eine Wertsteigerung von 29 €/m2 veranschlagt worden. Bei 500 m2 entspreche dies 14.500 €. Das sei nicht wenig. Dabei gebe es durch die Sanierung mehr Verkehr und mehr Beschattung. Weder die Anwohnerinnen und Anwohner noch der Gemeinderat hätten diese Wertsteigerung nachvollziehen können. Der Prozess, der dann stattgefunden habe, sei sehr vorbildlich gewesen. Zuerst habe es einen Gutachtenvorschlag gegeben, der im Gemeinderat besprochen worden sei und zu dem man Kritik geäußert habe. Dann sei der Vorschlag den Anwohnerinnen und Anwohnern vorgestellt worden und sei auch dort auf viel Kritik gestoßen. Die Verwaltung habe diese Kritik aufgenommen und sich bemüht das Gutachten zu ändern. Die Gutachterinnen seien mit den Anwohnerinnen und Anwohnern ins Gespräch gegangen. Ein guter Prozess, bei dem man auch die Nachteile gesehen habe. Die Hinweise der Bevölkerung seien aufgenommen worden. Er dankt dem Bauamt für die geleistete Arbeit. Es sei auch nicht einfach gewesen das Regierungspräsidium davon zu überzeugen, dass dieses nun weniger Geld erhalte. Im Ergebnis müssten die Anwohnerinnen und Anwohner nur noch rund 20% der Ursprungssumme bezahlen. Ein sehr gutes Ergebnis, für das sich der Kampf gelohnt habe. Die Anwohnerinnen und Anwohner seien einerseits froh, dass die Beträge reduziert worden seien, andererseits seien viele frustriert, weil sie nichts von der Sanierung hätten. Er zählt einige Nachteile auf. Das sei nachvollziehbar. Trotzdem müsse man diesen Weg gehen, auch wenn man nicht alle Wünsche der Anwohnerinnen und Anwohner erfüllen könne.

Städtebauliche Verträge seien durchaus möglich, wenn Bauträger Wohnwertsteigerung zum großen Teil selbst durchführten, erklärt Frau Stolle, DSK. Dann könnten die Kosten, die dem Bauträger oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer entstünden, um den Wert zu steigern, den Ausgleichsbeträgen gegengerechnet werden. Man schließe einen Vertrag ab, damit die Stadt später keine zusätzliche Ausgleichszahlung an den Investor tätigen müsse. So sei es im Baugesetzbuch geregelt.

Das gelte auch für Private, dass Maßnahmen, die diese selbstständig ohne Förderung durchgeführt hätten, anrechenbar seien, so Stadtrat Wolf, GL. Trotzdem müssten die Anwohnerinnen und Anwohner auf der einen Straßenseite bezahlen und auf der anderen nicht. Das könne keiner nachvollziehen.

Frau Stolle, DSK, erklärt, dass man, sollte man Ordnungsmaßnahmen vornehmen wollen, zuerst mit der Stadt eine Ordnungsmaßnahmenvereinbarung abschließen sollte, um Kosten gegenrechnen zu können. Das treffe vor allem für Gestaltungen zu, die unmittelbar Einfluss auf die Wohnrichtwerte hätten.

Bürgermeister Oeldorf erklärt, dass man, auch in Hinblick auf die nächsten Tagesordnungspunkte, dazugelernt habe und das berücksichtigen werde.

Man habe bereits ausführlich über das Zustandekommen der Ausgleichsbeträge und des städtebaulichen Vertrages gesprochen, so Stadtrat Hegmann, FW. Heute würde man einem solchen Vertrag nicht mehr zustimmen und habe daraus gelernt. Man werde allen Beschlussvorlagen der Verwaltung zustimmen und danke Bauamtsleiter Dorn und Frau Kreis, die in der Sache aktiv geworden seien und mit den Anwohnerinne und Anwohnern ins Gespräch gegangen seien.

Stadtrat Mittelstädt, CDU, erklärt, dass er sich seinen Vorrednern anschließe.

Stadtrat Cuny, SPD, erklärt, dass das Sanierungsgebiet ein städtebaulicher Gewinn sei. Man habe viel im Detail diskutiert. Stadtrat Wolf, GL, habe das große Ärgernis ausgeführt. Der Gemeinderat habe damals nicht die notwenigen Informationen von der Verwaltung erhalten. Dies sei keine Kritik an den heutigen Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern. Diese seien damals noch nicht zuständig gewesen. Jetzt versuche man eine gute Lösung zu erzielen, auch wenn es für die Betroffenen finanziell schwierig werde. Er dankt für das gute Mitarbeiter. Man werde allen Punkten zustimmen.

Stadträtin Breitenreicher, ISB, dankt ebenfalls der Stadtverwaltung für die geführten Einzelgespräche. Dass der Quadratmeterpreis heruntergehandelt worden sei, komme den Bewohnerinnen und Bewohnern sehr entgegen.

Er schließe sich den Stadträten Hegmann, FW, Cuny, SPD, und Breitenreicher, ISB an, so Stadtrat Renkenberger, FDP. Der Gemeinderat sei lernfähig und stelle dies hier auch unter Beweis. Er stimme zu.

Stadtrat Scheuermann-Berg, BgS, erklärt, er stimme ebenfalls allen Punkten zu.

Stadtrat Cuny, SPD, fragt, ob es hier Befangenheiten gebe.

Bürgermeister Oeldorf antwortet, dass dies nicht der Fall sei.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

BESCHLUSS

a) Der Gemeinderat nimmt vom Abschlussbericht zum Sanierungsgebiet Kenntnis.

b) Der Gemeinderat beschließt einstimmig (25) den Satzungsentwurf über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „ehemaliger Bahnhof / B3“ einschließlich ihrer Änderung und Erweiterung als Satzung.

TOP 008

Förmlich festgestelltes Sanierungsgebiet "ehemaliger Bahnhof / B3"
hier:
a) Vorstellung des überarbeiteten Gutachtens über die Ermittlung von Anfangs- und Endwerten im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes
b) Erhebung von Ausgleichsbeträgen im Sinne des § 154 BauGB

BESCHLUSSANTRAG:

a) Der Gemeinderat möge das der Vorlage beigefügte überarbeitete Gutachten (Stand September 2025) beschließen.

b) Der Gemeinderat möge die Erhebung der Ausgleichsbeträge i.S. des § 154 Baugesetzbuch (BauGB) unter Anwendung des überarbeiteten Gutachtens für die Wertzone 7b beschließen.

SACHVERHALT:

Mit Beschluss vom 24. September 2025 hat der Gemeinderat die Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „ehemaliger Bahnhof / B3“ einschließlich seiner Änderung und Erweiterung beschlossen.

Nach § 154 Abs. 1 BauGB sind Eigentümer im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Bodenwerterhöhung entspricht. Der Endwert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Anfangswert (Bodenwert ohne Sanierungsmaßnahme) und dem Endwert (Bodenwert nach Neuordnung).

Der Gesetzgeber verpflichtet Gemeinden gemäß § 154 BauGB i.V.m. § 155 BauGB, die Bodenwerterhöhung durch Ausgleichsbeträge abzuschöpfen. Der Stadt wird dabei grundsätzlich weder zum Grunde der Erhebung noch zur Höhe des zu erhebenden Ausgleichsbetrages ein Ermessen eingeräumt.

Zur Ermittlung, inwieweit für den Geltungsbereich des Sanierungsgebietes sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen stattgefunden haben, hat die Verwaltung der Stadt Schriesheim das Büro Dr. Koch – Immobilienbewertung aus Esslingen mit der Erstellung eines Gutachtens über die Anfangs- und Endwerte beauftragt. Das Gutachten sieht sieben Bodenrichtwertzonen vor. Für drei Zonen (Zone 5, 7a und 7b) ergab sich eine sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung.

Die Zone 7 unterteilt sich in die Bereiche a und b. Zone 7a, „Östliche Landstraße“ umfasst die Grundstücke des ehemaligen Bahnhofs. Die Flächen wurden auf Grundlage eines Bebauungsplanes vollständig umgestaltet und entwickelt. Zu Beginn der Sanierung schloss die Stadt Schriesheim mit den Eigentümern dieser Flächen städtebauliche Verträge ab, welche u.a. die Anwendung von § 155 BauGB regeln. Damit werden in der Zone 7a keine Ausgleichsbeträge erhoben. Analog verhält es sich mit Zone 5 „Raiffeisenmarkt“

Für die Wertzone 7b (Nördlich Schillerstraße) wurde zunächst mittels eines Gutachtens eine sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung von 29,00 € ermittelt. Infolge dessen, dass es sich hier um ein zum Zeitpunkt des Beginns des Sanierungsgebietes bereits gewachsenes bebautes Gebiet handelte, wurde mit den betroffenen Eigentümern dieser Zone kein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, so dass die Erhebung der Ausgleichsbeträge durchzuführen ist.

Das Gutachten wurde dem Ausschuss für Technik und Umwelt am 12. September 2022 vorgestellt. Am 06.11.2024 fand eine Informationsveranstaltung für die betroffenen Eigentümer statt, gefolgt von Einzelgesprächen.

Anhand der in den Einzelgesprächen durch die betroffenen Eigentümer vorgetragenen Sachverhalte stellte sich für die Gutachtenerstellerin ein anderes Bild, als dies im ursprünglichen Gutachten berücksichtigt war, dar. In Folge dessen wurde durch den Auftragnehmer das Gutachten unter Berücksichtigung der aus den Einzelgesprächen gewonnenen Erkenntnisse überarbeitet. Zudem wurden im Rahmen der Überarbeitung die zwischenzeitlich geänderten Bodenrichtwerte berücksichtigt.

Das überarbeitete Gutachten stellt nunmehr für die Wertzone 7b eine sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung in Höhe von 6,00 € fest.

STELLUNGNAHME DER VERWALTUNG:

Entsprechend § 154 Abs. 1 BauGB hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht.

Das durch das Büro Dr. Koch Immobilien GmbH erarbeitete Gutachten über die Anfangs- und Endwerte im Sanierungsgebiet „ehemaliger Bahnhof / B3“ stellt in drei Wertzonen sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen fest.

Entsprechend der im Sachverhalt dargestellten Erläuterungen sind im Rahmen des Sanierungsgebietes „Ehemaliger Bahnhof / B3“ für die in der Wertzone 7b ermittelte sanierungsbedingte Bodenwerthöhung von 6,00 € / m² als Ausgleichsbetrag zu erheben.

Nach § 155 Abs. 3 BauGB kann die Stadt von einer Festsetzung des Ausgleichsbetrages absehen, wenn

- eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachterlich ermittelt worden ist und

- der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrages in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.

Die Stadt kann nur dann von der Erhebung der Ausgleichsbeträge absehen, wenn beide Voraussetzungen zugleich gegeben sind. Die vorgenannten Voraussetzungen treffen nicht zu, so dass die Ausgleichsbeträge in Höhe von insgesamt knapp 58.000 € durch die Stadt Schriesheim mittels eines Bescheides zu erheben sind.

Zur Umsetzung der rechtlichen Voraussetzungen bittet die Verwaltung den Gemeinderat,

a) das in der Anlage 1 beigefügte überarbeitete Gutachten zu beschließen.

b) die Erhebung der Ausgleichsbeträge i.S. des § 154 Baugesetzbuch (BauGB) unter Anwendung des überarbeiteten Gutachtens für die Wertzone 7b zu beschließen.

STELLUNGNAHME des Gemeinderates:

Bürgermeister Oeldorf merkt an, dass die Aussprache zu TOP 008 unter TOP 007 stattgefunden habe. Er fragt nach weiteren Wortmeldungen aus dem Gremium. Solche werden nicht gewünscht.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

BESCHLUSS

a) Der Gemeinderat beschließt einstimmig (25) das der Vorlage beigefügte überarbeitete Gutachten (Stand September 2025).

b) Der Gemeinderat beschließt einstimmig (25) die Erhebung der Ausgleichsbeträge i.S. des § 154 Baugesetzbuch (BauGB) unter Anwendung des überarbeiteten Gutachtens für die Wertzone 7b.

TOP 009

Sanierungsgebiet "Talstraße"
hier: Gutachten über die Ermittlung der Anfangs- und Endwerte im Sanierungsgebiet "Talstraße"

BESCHLUSSANTRAG:

Der Gemeinderat möge das in der Anlage 1 beigefügte Gutachten über die Ermittlung der Anfangs- und Endwerte im Sanierungsgebiet „Talstraße“ in der Stadt Schriesheim (Stand September 2025) beschließen.

SACHVERHALT UND STELLUNGNAHME DER VERWALTUNG:

Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Talstraße“ im Oktober 2018 hat der Gemeinderat einen wichtigen Schritt zur Fortführung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen im Bereich der Talstraße vollzogen.

Das Sanierungsverfahren wurde im umfassenden Verfahren durchgeführt. In der Folge sind die besonderen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB anzuwenden.

Nach § 154 Abs. 1 und 2 BauGB hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanierungsgebiets ergibt (Endwert). Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen. Die durch freiwillig abgelöste Ausgleichsbeträge erzielten Einnahmen kommen sofort wieder für Maßnahmen im Gebiet zum Einsatz und können so zur Durchführung von weiteren Sanierungsmaßnahmen beitragen.

Sofern der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen eine Bodenwerterhöhung des Grundstückes bewirkt hat, sind diese entsprechend § 155 Abs. 1 Nr. 2 auf den Ausgleichsbetrag anzurechnen.

Die Verwaltung hat die Firma Dr. Koch Immobilienbewertung beauftragt, ein Gutachten zu erstellen, das zeigt, in welchem Maß nach Abschluss des förmlich festgestellten Sanierungsgebiets sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen zu erwarten sind. Das Gutachten ist der Vorlage in der Anlage 1 beigefügt.

Das Gutachten gliedert sich in sieben Wertzonen, von denen einige in mehrere Bereiche aufgeteilt wurden. In den meisten Bereichen ergibt sich eine sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung von 10,00 € pro Quadratmeter, unter der Annahme, dass die in der Vorbereitenden Untersuchung unterstellten Maßnahmen umgesetzt werden.

Für die Wertzone „Burgweg“ wurde eine sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung von 36,00 € ermittelt. Grund hierfür ist die beabsichtigte Neubebauung des Grundstückes, die die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes voraussetzt. Gleiches gilt für die Wertzone E (südlich Talstraße – Entwicklungsfläche). Für diesen Bereich wurde eine sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung in Höhe von 43,00 € festgestellt.

Ziel des Gutachtens ist es, mehr Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit zu schaffen, insbesondere gegenüber Grundstückseigentümern und potenziellen Investoren. So erhalten Betroffene klare Informationen über die zu erwartenden Wertänderungen und können darauf basierend fundierte Entscheidungen treffen.

Den betroffenen Eigentümern wird das Gutachten nach Beschlussfassung durch die Verwaltung mittels eines Informationsschreibens zur Verfügung gestellt.

Zuvor bittet die Verwaltung den Gemeinderat, das in der Anlage 1 beigefügte Gutachten über die Ermittlung der Anfangs- und Endwerte im Sanierungsgebiet „Talstraße“ in der Stadt Schriesheim mit Stand September 2025 zu beschließen.

STELLUNGNAHME des Gemeinderates:

Bürgermeister Oeldorf bittet darum, die Tagesordnungspunkte 009 bis 011 zusammenfassen zu dürfen. Es bestehen keine Einwände.

Bauamtsleiter Dorn erläutert den Sachverhalt zu den Tagesordnungspunkten 009 bis 011.

Frau Böhmer, Dr. Koch Immobilienbewertung GmbH, geht anhand einer Präsentation näher auf den Sachverhalt zu Tagesordnungspunkt 009 ein.

Stadtrat Wolf, GL, fragt, ob das Gutachten nach der Beschlussfassung für die Abrechnung gelte oder ob das Gutachten nur ein Vorschlag sei, mit dem man in die Öffentlichkeit gehe, vergleichbar zum ersten Gutachten der Schillerstraße.

Frau Kreis, Bauamt, antwortet, dass man beabsichtige die Betroffenen über das Gutachten zu informieren. Das Gutachten sei als öffentliche Anlage an die Beschlussvorlage angefügt, könne aber auch bei der Bauverwaltung angefordert werden.

Bauamtsleiter Dorn ergänzt, dass es vielleicht auch die Möglichkeit der vorzeitigen Ablöse gebe. Er erläutert das Verfahren näher. Dann müsse nur eine Wertsteigerung von 10€/m2 gezahlt werden, selbst wenn die Wertsteigerung widererwartend später doch höher ausfalle. Er betont, dass eine vorzeitige Ablöse freiwillig abgeschlossen werden könne. Ansonsten müsse am Ende des Sanierungsgebiets die Wertsteigerung gezahlt werden, wie sie dann tatsächlich ausfalle.

Stadtrat Wolf, GL, sagt, man beschließe grundsätzlich einen Vorschlag. Wenn alles so komme, wie man es sich vorstelle, kämen die genannten Wertsteigerungen heraus. Aber man informiere die Anwohnerinnen und Anwohner und werde mit ihnen zum Abschluss des Sanierungsgebietes nochmals ins Gespräch gehen. Am Ende werde dann ein Betrag für die Wertsteigerung beschlossen. Diese Vorgehensweise sei korrekt. Dass eine freiwillige Ablöse möglich sei, sei für einige Betroffene sinnvoll. Daher sei es gut, dass die Möglichkeit bestünde. Viele Privatleute stellten sich die Frage, wieso ihr Haus mehr wert sei, wenn ihre Nachbarn energetische Maßnahmen durchführten, sie selbst aber nichts änderten. Auch wenn es Maßnahmen gebe, die die ganze Umgebung verbesserten, werde viel diskutiert und hinterfragt. Diese Diskussion sei berechtigt und man müsse die Anwohnerinnen und Anwohner gut einbinden.

Frau Böhmer, Dr. Koch Immobilienbewertung GmbH, erläutert, dass nicht jede energetische Maßnahme wie beispielsweise eine Wärmepumpe mit einbezogen werde, da sich daraus keine gestalterisch

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Stadt Schriesheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 47/2025
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