1. Bekanntgaben
Herr Ernst gab bekannt, dass
der digitale Assistent Tivio jetzt online auf unserer Homepage zur Verfügung steht, Herr Ernst lädt dazu ein, das neue Angebot zu testen.
Am 06.11.2025, ab 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr, findet die nächste Bürgersprechstunde statt.
Ein gemeinsamer Antrag der Fraktionen wurde zwei Stunden vor Sitzungsbeginn per E-Mail eingereicht. Der Beschlussvorschlag wurde erst in der Sitzung vorgelegt.
Die Verwaltung hat aufgrund der kurzfristigen Einreichung die Dringlichkeit des Antrags geprüft und festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Behandlung als dringlich nicht vorliegen.
Der Antrag wird daher zunächst von der Verwaltung inhaltlich geprüft. Eine Beratung und Beschlussfassung sollen in der Dezember-Sitzung des Gemeinderats erfolgen.
2. Betriebsplan Gemeindewald für das Forstwirtschaftsjahr 2026
Das Forstamt des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis hat der Gemeinde am
18. September 2025 den Entwurf des Betriebsplans für den Kommunalwald für das Forstwirtschaftsjahr 2026 vorgelegt und bittet um Zustimmung nach § 51 Abs. 2 Landeswaldgesetz Baden-Württemberg.
Der Betriebsplan enthält die Einnahmen und Ausgaben, die für den Gemeindewald im Forstwirtschaftsjahr 2026 voraussichtlich anfallen werden.
Die Leiterin des Forstamtes, Frau Wulfes, und der Revierleiter Forstrevier Rudersberg-Weissacher Tal, Herr Hamann, werden in der Sitzung anwesend sein und den angefügten Betriebsplan für 2026 erläutern.
Das Forstamt des Rems-Murr-Kreises hat uns den Betriebsplan 2026 für unseren Kommunalwald samt beiliegenden Anlagen übersandt:
• Jährlicher Betriebsplan Forstwirtschaft Jahr 2026
• Beschreibung der Maßnahmen
• Holzeinschlag und Ergebnisse im 10-Jahresüberblick
Es wird vorgeschlagen, den in den Anlagen aufgeführten Betriebsplan 2026 für den Kommunalwald Auenwald zu beschließen.
Nach Vorstellung des Sachverhalts sowie Klärung von Rückfragen stimmt der Gemeinderat folgendem Beschluss einstimmig zu:
3. Ausschreibungs- und Vergabeschluss Chillplatz Hohnweiler
Neuer Sachstand:
Fachliche Beurteilung:
Finanzielle Voraussetzungen: Die Gesamtkosten für die Umsetzung des Projekts „Chillplatz Auenwald“ belaufen sich gemäß aktueller Kostenschätzung auf 87.364,45 €.
Die deutliche Kostensteigerung von 27.000 € im Vergleich zur vorherigen Kostenschätzung ist durch Preissteigerungen im Baubereich, sowie den zusätzlich von Anwohnern geforderten Lärmschutzwall begründet. Im Haushalt der Gemeinde Auenwald wurde hierfür ein entsprechender Kostenansatz eingeplant und berücksichtigt.
Dem gegenüber steht die bewilligte LEADER-Förderung mit einer Fördersumme von rund 30.000 €. Diese Mittel werden der Gemeinde im Rahmen der Förderzusage zur Verfügung gestellt, wobei die Frist für die Vorlage der Angebote bis zum 30. Oktober 2025 verlängert wurde. Auf Nachfrage ist eine Aufstockung von bis zu 10 % auf 33.000 € möglich.
Damit reduziert sich der von der Gemeinde zu tragende Eigenanteil entsprechend auf rund 54.364,45 €.
Standortwahl & Genehmigung: Standort wurde, mit Zustimmung aller Beteiligten (u.a. Jugend), bereits festgelegt, Genehmigung vorliegend. Somit große Planungssicherheit.
Zeitplan: Durch die Fristverlängerung bis zum 30.10.2025 wird hinreichend Raum für Ausschreibungsverfahren und Angebotseinholung geschaffen, ohne das Projekt unnötig zu verzögern. Der Baustart könnte unter diesen Voraussetzungen noch dieses Jahr erfolgen.
Nutzen: Das Projekt erfüllt zentrale Ziele in der Jugend- und Gemeindearbeit: Begegnung, Selbstverwaltung, Freizeitangebot, aktive Teilhabe der Jugendlichen. Ein zeitnaher Baustart stärkt das Vertrauen und die Motivation bei Jugendlichen und Bevölkerung. Dies ist aus Verwaltungssicht ein deutliches Zeichen an die Zukunftsfähigkeit der Jugendarbeit.
Nach Vorstellung des Sachverhalts beschloss der Gemeinderat mit 5 Ja-Stimmen, 10 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen gegen folgenden Beschluss:
4. Abrundungssatzung „ Heslachhof - 2. Änderung“, hier Abwägung eingegangener Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Das vorhandene Ökonomiegebäude soll in ein Wohngebäude umgebaut und durch einen ebenerdigen Anbau erweitert werden. Dazu ist es erforderlich, die vorhandene Abrundungssatzung so zu erweitern, dass sowohl der Anbau als auch die dazu gehörenden Nebenanlagen wie Terrasse genehmigt werden können.
Der Gemeinderat hat daher in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 28.07.2025 den Aufstellungsbeschluss und den Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung gefasst.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum
Satzungsentwurf fand vom 08.08.2025 bis 22.09.2025 je einschließlich statt.
Von Seiten der Bürger ging eine Stellungnahme ein. Die meisten Behörden waren mit der Planänderung einverstanden oder gaben Hinweis zum Vollzug.
Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander ist nun vorzunehmen und danach der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften als Satzung zu beschließen.
Nach Klärung von Rückfragen beschloss der Gemeinderat folgendem Beschluss einstimmig zu:
5. Sirenenförderprogramm Sirenen, Information über den Stand der Zuschussantragstellung für 8 Standorte
Das Land Baden-Württemberg hat aktuell ein neues Förderprogramm für die Bezuschussung von digitalen Dach- wie auch von Mastsirenen ausgeschrieben.
Bereits im Jahr 2021 hat die Gemeinde Auenwald einen Antrag für 4 elektronische Sirenenanlagen auf Dächern beantragt. Dieser Antrag wurde nach dem Windhundprinzip zuerst nicht bewilligt. Im zweiten Anlauf der Förderung wurde über diesen Antrag dann im Jahr 2024/2025 positiv entschieden.
Ein weiteres Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg wurde nun aufgelegt. Aktuell wurden nun 2 weitere elektronische Sirenen in Dachmontage und 2 weitere elektronische Sirenen mit freistehendem Mast beantragt.
Mit diesen 8 Sirenen unter Beachtung der Förderung ist das Gemeindegebiet in Auenwald nahezu abgedeckt.
Die zweite Förderzusage wird bis zum 31.12.2025 erwartet. Die Umsetzung der Maßnahme kann ab 2026 beginnen. Die Maßnahme muss wegen der Förderzusage bis 2030 abgeschlossen werden.
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
6. Änderung der Hebesatzung zum 01.01.2026
Am 26. November 2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Auenwald eine Satzung
über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung), welche zum 01. Januar 2025 in Kraft getreten ist, beschlossen.
Eine Änderung der Hebesätze für die Gewerbesteuer trat letztmals zum 01. Januar 2015 in Kraft.
Bereits seit mehreren Jahren zeichnet sich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes ab, dass ein Haushaltsausgleich nicht erzielt werden kann. Dies ist auf hohe Bewirtschaftungskosten, den Sanierungsstau, Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sowie erhebliche Mehrkosten aufgrund der aktuellen Flüchtlingskrise zurückzuführen. Inflationsbedingt hat die Gemeinde zudem mit steigenden Personalkosten durch hohe Tarifabschlüsse zu rechnen.
Aufgrund der Faktoren wird auch im Haushaltsjahr 2026 das Ziel eines ausgeglichenen Ergebnishaushaltes nicht erreicht werden, da die ordentlichen Aufwendungen die ordentlichen Erträge übersteigen werden. Somit erfolgt keine generationengerechte Wirtschaftsführung. Ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses wird voraussichtlich auch im Jahr 2027-2029 nicht erfolgen können.
Das finanzwirtschaftliche Kernproblem der Gemeinde Auenwald stellt weiterhin die Ertragsschwäche des Ergebnishaushaltes dar. Dies stellt den Haushalt vor enorme Herausforderungen.
Von der Rechtsaufsichtsbehörde wurde bereits in den vergangenen Jahren im Rahmen des Haushaltserlasses ausdrücklich darauf hingewiesen, die Aufwendungen auf ein notwendiges Maß zu reduzieren und Erträge zu steigern. In Hinblick auf die ansteigende Gesamtverschuldung im Finanzierungszeitraum ist eine Erhöhung der Erträge unumgänglich.
Der Hebesatz der Gewerbesteuer wurde im Jahr 2014 von 340 v. H. auf 360 v. H. angehoben. Im Haushaltsjahr 2024 betrugen die Einnahmen aus der Gewerbesteuer 2.051.618 EUR.
In diesem Zusammenhang und aufgrund der anstehenden umfangreichen Investitionen wird daher vorgeschlagen, die bisher bestehenden Hebesätze wie folgt anzupassen:
Hebesatz bisher | Hebesatz ab 01.01.2026 | Veränderung | |
Gewerbesteuer | 360 v. H. | 400 v. H. | + 40 v. H. |
Die Übersicht der Hebesätze der Gemeinden im Umland ist Anlage 1 zu entnehmen.
Beispielsfall:
Gewerbesteuer
| Zu versteuernder Gewinn: | 100.000 EUR |
| Gewerbesteuermessbetrag: | 100.000 EUR * 3,5 % = 3.500 EUR |
| Gewerbesteuer mit Hebesatz 360 v.H.: | 3.500 EUR * 360 v.H. = 12.600 EUR |
| Gewerbesteuer mit Hebesatz 400 v.H.: | 3.500 EUR * 400 v.H. = 14.000 EUR |
| Differenz: | +1.400 EUR |
Finanzielle Auswirkungen:
Hebesatz bisher | Hebesatz ab 01.01.2024 | Veränderung | Voraussichtliche Mehreinnahmen | |
Gewerbesteuer | 360 v. H. | 400 v. H. | + 40 v. H. | + 160.000 EUR |
Nach Rückfragen und Anmerkungen aus dem Gremium wird von Herrn Ernst folgender Antrag gestellt:
Der Gemeinderat stimmt der Vertagung mit 14 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme und 2 Enthaltungen zu.
7. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung
Zuletzt in der Sitzung am 9. Dezember 2013 hat der Gemeinderat eine Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Auenwald vom 11. Dezember 1996 beschlossen. Die jährlich zu entrichtende Hundesteuer wurde damals von 96 EUR auf 108 EUR für den Ersthund erhöht.
Eine Anpassung der Hundesteuersätze ist aus Sicht der Verwaltung notwendig und zumutbar, da die Steuersätze für Erst- und Zweithunde seit fast 12 Jahren nicht erhöht worden sind und die Ausgaben (Personalkosten Bauhof, Steueramt und Materialkosten für die Hundemülleimer etc.) seitdem deutlich gestiegen sind, erachtet die Verwaltung eine Erhöhung der Hundesteuer als erforderlich.
Auch im Hinblick auf Förderungen muss die Gemeinde die eigenen Einnahmequellen zunächst regelmäßig überprüfen und anpassen. Bei der Hundesteuer gibt es zwar keine Landesrichtsätze, aber ein unter Durchschnitt liegender Steuersatz weist für den neutralen Beobachter offensichtlich nicht auf besondere Bedürftigkeit hin.
Wie bisher schlagen wir einen durch 12 (Monate) teilbaren Steuersatz vor.
| Hundesteuer 2025 in den Nachbargemeinden | |||
| Ersthund | Zweithund | Kampfhund | |
| EUR | EUR | EUR | |
| Weissach i. T. | 110 | 220 | 612 |
| Aspach | 144 | 288 | 720 |
| Backnang | 144 | 288 | 840 |
| Allmersbach i. T. | 120 | 240 | 612 |
| Murrhardt | 120 | 240 | 1.200 |
| Althütte | 120 | 240 | 600 |
| Oppenweiler | 96 | 192 | 600 |
| Sulzbach/Murr | 102 | 204 | 204 |
| Burgstetten | 96 | 252 | |
| Spiegelberg | 120 | 240 | 700 |
| Winnenden | 132 | 264 | 840 |
| Schorndorf | 144 | 288 | 810 |
| Fellbach | 132 | 264 | 840 |
| Kirchberg | 108 | 250 | 600 |
| Durchschnitt | 121 | 248 | 706 |
| Auenwald (bisher) | 108 | 216 | 691 |
| geplant | 132 | 264 | 756 |
S A T Z U N G
zur
Änderung
der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Auenwald
vom 11. Dezember 1996
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 20. Oktober 2025 folgende Satzungsänderung beschlossen:
Artikel 1
Änderung von Vorschriften
§ 5
Steuersatz
1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 132 EUR. Für das Halten eines Kampfhundes gemäß Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz1 756 EUR. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 264 EUR, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 1.512 EUR. Hierbei bleiben nach § 6 steuerfreie Hunde außer Betracht.
3) Kampfhunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist oder die auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren hinweisen, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht.
Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde, die folgenden Rassen angehören oder Kreuzungen bis zur ersten Elterngeneration (Vater-/Muttertier) mit Hunden der folgenden Rassen:
Auch wenn der Hundehalter gemäß „Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde“ nachweist, dass der einzelne Hund ungefährlich in polizeirechtlichem Sinne ist, unterliegt er steuerlich dem erhöhten Steuersatz.
4) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das Dreifache des Steuersatzes nach Absatz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzungsänderung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die dieser Änderung entgegenstehenden Vorschriften der Satzung vom 11. Dezember 1996 mit Änderung vom 13. Dezember 2013 außer Kraft.
Auenwald, den 20. Oktober 2025
gez. Kai-Uwe Ernst
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Nach Vorstellung des Sachverhalts sowie Klärung von Rückfragen beschloss der Gemeinderat folgenden Beschluss mit 3 Gegenstimmen:
8. Einbringung Entwurf Haushaltsplan 2026
Der Haushaltsplan sowie der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserversorgung für das Jahr 2026 wird eingebracht.
Der Haushaltsplanentwurf wird vorab zur Sitzung elektronisch als PDF über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.
Die Haushaltsplanberatungen erfolgen im November in den jeweils zuständigen Ausschüssen. Die Beschlussbefassung ist im Dezember geplant.
Der Stellenplan der Gemeinde Auenwald (Anlage 2) befindet sich derzeit noch in der finalen Abstimmung und wird spätestens zur Beschlussfassung des Haushalts 2026 vorgelegt. Die restlichen noch fehlenden Pflichtanlagen werden ebenfalls bis zur Beschlussfassung vorgelegt.
Bis zum Beschluss des Haushaltsplans 2026 ist noch mit folgenden Änderungen zu rechnen:
Der Gemeinderat nimmt den Haushaltsplan mit Haushaltssatzung sowie den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs für das Haushaltsjahr 2026 zur Kenntnis.
Der Gemeinderat nimmt das Investitionsprogramm 2026-2029 zur Kenntnis.
9. Kommunale Wärmeplanung der Gemeinde Auenwald im Konvoi der vVG Backnang. Abschlussbericht
Die kommunale Wärmeplanung, die bundesweit von allen Städten und Gemeinden umgesetzt werden muss, verfolgt das Ziel, eine zukunftsfähige, sichere, bezahlbare und klimafreundliche Wärmeversorgung zu gewährleisten. Sie soll aufzeigen, wie schrittweise das Ziel einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045 erreicht werden kann.
Das Land Baden-Württemberg strebt dieses Ziel bereits bis 2040 an (vgl. KlimaG BW) und hat alle Stadtkreise sowie großen Kreisstädte verpflichtet, bis Ende 2023 eine kommunale Wärmeplanung vorzulegen. Kleinere Kommunen müssen dieser Verpflichtung bis Juni 2028 nachkommen.
Die Gemeinden der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (vVG) Backnang haben sich zum Ziel gesetzt, dieses Thema frühzeitig anzugehen und den Klimaschutz – insbesondere die Wärmewende – aktiv voranzutreiben.
Daher haben die vVG-Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Burgstetten, Kirchberg an der Murr, Oppenweiler und Weissach im Tal beschlossen, eine interkommunale Wärmeplanung im Konvoi-Verfahren durchzuführen. Dieses Vorgehen ermöglicht die gemeinsame Bearbeitung zentraler Themen, liefert jedoch am Ende individuelle Wärmepläne für jede Gemeinde.
Die kommunalen Wärmepläne zeigen langfristige Entwicklungspfade und die notwendigen Maßnahmen auf, mit denen die jeweilige Gemeinde bis 2040 eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung erreichen kann.
In Zusammenarbeit mit der B.A.U.M. Consult GmbH und der Klima- und Energieeffizienz-Agentur (KEEA) wurde auf Basis umfassender Analysen erarbeitet, wie die Wärmeversorgung der Gemeinde Auenwald in den kommenden Jahren schrittweise umgestellt werden kann.
Für die kommunale Wärmeplanung der Gemeinde Auenwald entstehen anteilige Kosten in Höhe von 18.363,77 € (brutto). Nach Abschluss der Konvoi-Planung erhalten die beteiligten Kommunen eine Förderung von 80 % der entstandenen Kosten. Der Eigenanteil der Gemeinde Auenwald beträgt somit 3.672,75 €.
Projektablauf
Das Projekt wurde in mehreren Phasen umgesetzt und begann im Juli 2023 mit einem Auftakttreffen, bei dem die grundlegenden Rahmenbedingungen, Arbeitsprozesse und organisatorischen Abläufe abgestimmt wurden. Dieses Treffen bildete die Grundlage für die weitere Zusammenarbeit aller Beteiligten.
In der anschließenden Bestandsanalyse (Sommer und Herbst 2023) wurden Daten von der Gemeinde, den Schornsteinfegern und Energieversorgern erhoben und von der KEEA ausgewertet. Im Mittelpunkt standen insbesondere die aktuellen Wärmeverbräuche sowie die bestehenden Versorgungsarten. Diese Analyse bildete die Basis für die folgenden Schritte.
Im Winter 2023/2024 folgte die Potenzialanalyse. Dabei wurden bestehende Wärmenetze erfasst, potenzielle ungenutzte Abwärmequellen identifiziert sowie die Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Energien überprüft. Ziel war es, zusätzliche Potenziale für eine nachhaltige Wärmeversorgung zu ermitteln.
Ein erstes Statustreffen fand im Februar 2024 statt. Hier wurden die bisherigen Analyseergebnisse vorgestellt und das Leitbild sowie die Handlungsmaximen für das weitere Vorgehen abgestimmt, um eine klare strategische Ausrichtung zu gewährleisten.
Im Sommer 2024 wurden Workshops mit lokalen Fachakteuren aus den vVG-Kommunen durchgeführt. Dabei wurde intensiv erörtert, wie ortsansässige Unternehmen und Akteure zur zukünftigen Wärmeversorgung beitragen können. Es wurden Maßnahmen diskutiert, die notwendig sind, um mit einem technologisch ausgewogenen Energiemix eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung zu erreichen.
Zur Sicherstellung des kontinuierlichen Projektfortschritts fand ein zweiwöchentlicher Online-Jour fixe mit den Projektleitungen der Gemeinden und der B.A.U.M. Consult statt, in dem die nächsten Arbeitsschritte und Maßnahmen abgestimmt wurden.
Im Herbst 2024 besuchten Vertreterinnen und Vertreter der B.A.U.M. Consult und der KEEA die Gemeindeverwaltung Auenwald, um sich ein detailliertes Bild der örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen. Dabei wurden konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmeversorgung diskutiert und die Entwicklungsszenarien zur Zielerreichung abgestimmt.
Ergebnisse und Zielrichtung
Das Projekt zur nachhaltigen Wärmeversorgung der Gemeinde Auenwald hat bereits bedeutende Fortschritte erzielt. Die durchgeführten Analysen, Workshops und Abstimmungen lieferten wertvolle Erkenntnisse, die in die Planung eingeflossen sind.
Im Mittelpunkt des gesamten Prozesses standen insbesondere die folgenden Fragestellungen:
Im Februar 2025 wurde der Entwurf des Wärmeplans in einer öffentlichen Informationsveranstaltung vorgestellt und mit der Bürgerschaft diskutiert.
Weiteres Vorgehen
Ein Beschluss über den Wärmeplan begründet keine unmittelbaren Verpflichtungen für die Gemeindeverwaltung, das örtliche Handwerk oder die Bürgerschaft.
Eine Pflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) entsteht erst dann, wenn auf Grundlage der Wärmeplanung ein offizielles Wärme- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen wird. Dies bedarf eines separaten Gemeinderatsbeschlusses sowie detaillierter Umsetzungsplanungen.
Nach dem Beschluss der kommunalen Wärmeplanung durch den Gemeinderat Auenwald wird der Wärmeplan über die Gemeindehomepage, die sozialen Medien sowie das Nachrichtenblatt öffentlich bekannt gemacht.
Frau Kroschel stellt den Sachverhalt vor.
Nach Rückfragen nimmt der Gemeinderat den Sachverhalt zur Kenntnis.
Ohne Rückfragen stimmt der Gemeinderat folgendem Beschluss einstimmig zu:
10. Verschiedenes
Es wurden allgemeine Verkehrsrechtliche Themen angesprochen und von der Verwaltung beantwortet.