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Aus den Rathäusern

Bericht aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 24. November 2025

1. Bekanntgaben Herr Ernst gab bekannt, dass die nächste Bürgersprechstunde am 04.12.2025 von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt findet. Herr...
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1. Bekanntgaben

Herr Ernst gab bekannt, dass

die nächste Bürgersprechstunde am 04.12.2025 von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt findet.

Herr Ernst lädt herzlich zum Auenwalder Weihnachtsmarkt am 07.12.2025 ein.

Die Ausstellung „Kunst in der Ratsscheuer“ findet bis zum 06.12.2025 statt.

Der Jugendtreff zieht in neue Räumlichkeiten, dafür wurde das evangelische Pfarrhaus in Hohnweiler angemietet.

2. Projekt Graffitiwand in Unterbrüden - Vorstellung der Jugendlichen

Auf die Gemeindeverwaltung kamen motivierte und interessierte Jugendliche mit der Anfrage bezüglich der Möglichkeit einer Graffitiwand in Auenwald zu. Die beteiligten Jugendlichen stellen sich und ihr angestrebtes Projekt im Rahmen dieser Gemeinderatssitzung vor.

Aus Sicht der Gemeindeverwaltung stellt dies eine großartige Möglichkeit dar, aktuell graue und ungenutzte Flächen auf eine moderne und jugendfreundliche Art zu nutzen und zu gestalten. Die Jugendlichen konnten der Gemeindeverwaltung einige Beispiele vorlegen, die einen sehr vielversprechenden Eindruck hinterließen.

Zukünftig könnte die Graffitiwand auch für Projekte der kommunalen Jugendarbeit verwendet werden.

Diesbezüglich schlägt die Verwaltung vor, eine Graffitiwand zur beaufsichtigten und projektbezogenen Nutzung an der Bushaltestelle Hügelstraße in Unterbrüden zu genehmigen.

Die Nutzung wird unter der Voraussetzung gestattet, dass beim Besprayen der Fläche keine rechtswidrigen, keine diskriminierenden sowie keine politischen Botschaften verwendet werden. Sofern dies nicht eingehalten wird, behält sich die Gemeindeverwaltung vor, das Besprayen wieder zu untersagen.

Die Gemeindeverwaltung lässt bei Bedarf eine entsprechende Beschilderung zur regelkonformen Nutzung der Graffitiwand anbringen.

Das Besprühen der Wand ist im Vorfeld mit der Gemeindeverwaltung abzustimmen.

Nach Rückfragen aus dem Gremium an die Jugendlichen erfolgt die Abstimmung.

Der Gemeinderat stimmt folgendem Beschluss einstimmig zu

  • Nach der Vorstellung des Projektes durch die beteiligten Jugendlichen stimmt der Gemeinderat der Einrichtung einer Graffitiwand für Jugendliche an der Bushaltestelle Hügelstraße in Unterbrüden zu.

  • Die Nutzung der Graffitiwand ist nur nach Absprache mit der Verwaltung möglich. Eine öffentliche Nutzung wird somit untersagt.

3. Bericht aus der Verkehrsschau am 22. Oktober 2025

Am 22. Oktober 2025 fand gemeinsam mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Stadt Backnang, dem Polizeipräsidium Aalen, Führungs- und Einsatzstab Verkehr, dem Polizeirevier Backnang und dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Straßenbauamt die Verkehrsschau statt.

Folgende Punkte wurden berücksichtigt und Entscheidungen getroffen:

1. Rathausstraße (K1836)

Auf Hinweis aus der Bevölkerung und auch aus dem Gemeinderat wurde das Halten und Parken auf der öffentlichen Straße bewertet. Aus Sicht der Verkehrsexperten ist ein Haltverbot nur gerechtfertigt, wenn sich aus dem Straßenverlauf eine Gefahrenlage ergibt. Dies wurde trotz Fußgängerüberweg und der Ein- und Ausfahrt Am Glaitenbach und der Bushaltstelle, nicht gesehen. Den Verkehrsteilnehmern ist zuzumuten, unter gegenseitige Rücksichtnahme die parkenden Fahrzeuge ohne Gefahr zu passieren.

2. Ammerweg (Schulstraße)

Aufgrund des Erlasses für Schulstraßen kann dem Konzept bedingt zugestimmt werden. Statt einem Verbot für Fahrzeuge aller Art wird nun temporär in der Zeit von 7:00 Uhr bis 8:30 und 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr die Einfahrt mittels Zeichen 267 StVO verboten.

Es entsteht eine unechte Einbahnstraße. Um das Halten und Parken der Elterntaxis im Ruitweg zu verhindern wird ebenfalls zeitlich temporärer ein absolutes Haltverbot angeordnet. Die Beschilderungen bestehen auch nur in der Zeit von montags bis freitags und nur an Schultagen.

3. Hauäcker

Zum Schutze der Kinder wird in der Hohholzstraße das Gefahrenzeichen Kinder auf Anordnung angebracht (beidseitig). Weiter wird am Ende der öffentlichen Straße

Im Hochgrund in Richtung der beschränkt öffentlichen Wegs das Verbotszeichen für Kraftfahrzeuge, ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr angeordnet.

Weiter werden zur Verdrängung der Anhänger und Wohnmobile die öffentlichen Park-Plätze mittels Zusatzzeichen PKW beschränkt.

4. Forststraße (Bushaltestelle)

Die bestehende Bushaltestelle in der Forststraße ist aus Sicht der Verwaltung dringend zu verändern. Diese ist wegen den Ein- und Ausfahrten aus den Gewerbegrundstücken begründet. Eine Verlegung in die Däfernstraße ist wegen eines barrierefreien Ausbaus kaum sinnvoll. Daher wurde abgestimmt, dass zuerst die Zahlen über die tatsächliche Anzahl der ÖPNV-Nutzer eingeholt werden.

5. Kurve an der Kreisstraße 1907 in Richtung Sechselberg

In den letzten zwei Jahren kam es an dieser Stelle zu zwei Unfällen. Ein Fahrzeug stürzte u.a. auf die Sandsteinmauer unterhalb des Gehwegs in Richtung Sauerhof, ohne Personenschaden. Das Landratsamt wird das Anliegen einer möglichen Leitplanke unter Einbindung der Richtlinien für Schutzeinrichtungen prüfen.

6. Bürgerwaldstraße

Nach Prüfung des Sachverhaltes ist das Parken im Bereich von 5 m zu den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten (Im Gäßle) verboten. Auch ist im Einzelfall gegenüber der Einfahrt der Heslachhöfer Straße das Halten und Parken nicht erlaubt. Eine Verkehrszeichenbeschilderung ist entbehrlich; der Kontrolldruck ist demnach zu erhöhen.

7. Bruckwiesen

Öffentliche Parkplätze im Allgemeinen unterliegen dem Gemeingebrauch. Wie so oft, erläutert die Polizei, dass innerörtliche Straßen zum Fahren wie auch zum Halten und Parken angelegt sind. Das oberste Gebot in der StVO besteht in der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Im Falle der Verdrängung von abgestellten Lastzügen, weist die Stadt Backnang wie auch die Polizei darauf hin, dass eine Tonnagebeschränkung nicht möglich ist.

Herr Schmidt erklärt den Sachverhalt, den die Verwaltung gemeinsam mit der Polizei besprochen hat, darunter auch die Situation im Ammer-Weg. Zudem erläutert Herr Schmidt die Maßnahmen, die geprüft wurden, und verwies auf die Abstimmung mit der Polizei.

Nach Klärung von Rückfragen zu allgemeinen verkehrsrechtlichen Themen wurde der Tagesordnungspunkt vom Gremium zur Kenntnis genommen.

4. Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen im Jahr 2025

Im Jahr 2025 hat die Gemeinde 27 Flüchtlinge in Auenwald unterzubringen. Diese Zahl subsumiert sich zu den bereits mehr als 200 untergebrachten Flüchtlingen und Obdachlosen in Auenwald.

Die Gemeinde kommt seiner Pflicht der Unterbringung von Flüchtlingen, einschließlich Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, nach. Bislang wurden 21 Personen in Auenwald aufgenommen.

Somit besteht die Verpflichtung, bis zum Jahresende noch weitere 6 Personen aufzunehmen.

Die Verwaltung geht aktuell davon aus, dass diese Pflicht der Aufnahme (Anschlussunterbringung) erfüllt wird. Somit kann zum Jahresende 2025 von einer Fehlbelegungsabgabe an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis abgesehen werden.

Neben den Flüchtlingen muss die Gemeinde auch Wohnraum für mögliche Obdachlose vorhalten. Auch zukünftig obliegt der Gemeinde diese Verpflichtung. Demnach ist weiterhin Wohnraum zu sichern und Mietsachen zu suchen.

Das Gremium nimmt den Tagesordnungspunkt zur Kenntnis.

5. Beschluss der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) vom 24. November 2025 hier: Beratung mit Satzungsbeschluss

A. Allgemeines

Die Wasserversorgung der Gemeinde Auenwald wird seit 1. Januar 1994 als Eigenbetrieb geführt. Die Wasserversorgungssatzung muss auf Grund rechtlicher Erfordernisse, die sich im Rahmen der Prüfung der GPA ergeben haben, neu gefasst werden.

Die Gesamtsumme der Aufwendungen und Erträge der Wasserversorgung beläuft sich nach dem Erfolgsplan 2026 auf jeweils 1.537.437 EUR. Im Vergleich zum Wirtschaftsplan 2025 (1.230.692 EUR) erhöht sich das Volumen um 306.745 EUR (+ 25 %).

Ursächlich sind vor allem die hohen Unterhaltungsmaßnahmen wie bspw. die Sanierung eines Wasserhochbehälters (rd. 250.000 EUR).

Auf der Ertragsseite wird eine erwartete Mehreinnahme aus der vorgeschlagenen Gebührenerhöhung zu verzeichnen sein. Mindereinnahmen sind nicht zu erwarten.

Der Kalkulation liegt eine geschätzte Wasserverkaufsmenge von 273.000 m³ zugrunde, die sich aus der voraussichtlichen Einwohnerzahl und dem durchschnittlichen Verbrauch der letzten Jahre ergibt

Der Wasserzins hat sich in den letzten 10 Jahren wie folgt entwickelt:

Wirtschaftsjahre 2016 – 2017

Wirtschaftsjahr 2018

Wirtschaftsjahre 2019 – 2022

Wirtschaftsjahr 2023-2024

Wirtschaftsjahr 2025

Wirtschaftsjahr 2026 (geplant)

2,00 EUR

1,90 EUR

1,80 EUR

2,00 EUR

2,55 EUR

3,80 EUR

Trotz der Erhöhung des Wasserzinses im Jahr 2025 reichen die Umsätze nichtmehr aus, um die gestiegenen Aufwendungen zu decken. Der geplante Wasserzins von 3,80 EUR pro m³ ist im Vergleich zu den Umlandgemeinden wie folgt einzuordnen:

Gemeinde

Verbrauchsgebühr

Althütte

3,79 EUR

seit 01.01.2025

Weissach im Tal

2,79 EUR

seit 01.01.2025

Allmersbach im Tal

2,45 EUR

seit 01.01.2025

Kirchberg a.d.M

2,86 EUR

seit 01.01.2024

Aspach

3,38 EUR

seit 01.01.2025

Burgstetten

3,32 EUR

seit 01.01.2025

Oppenweiler

3,29 EUR

seit 01.01.2025

Sulzbach/Murr

3,57 EUR

seit 01.01.2025

Spiegelberg

3,88 EUR

Durchschnitt

3,26 EUR

zum 01.01.2025

Zur Aufrechterhaltung unserer Infrastruktur ist die Gebührenerhöhung unumgänglich.

Neben der Erhöhung der Wasserverbrauchsgebühr soll im Jahr 2026 ebenfalls eine Anpassung der Zählergrundgebühren stattfinden. Die Erhöhung ist aufgrund der genannten Kostensteigerungen auch unter Berücksichtigung der stagnierenden Verbrauchsmenge notwendig, um die Wasserversorgung in der Zukunft weiterhin kostendeckend zu betreiben und höhere Verluste im laufenden Jahr zu vermeiden.

Darüber hinaus kann durch die Erhöhung der Zählergrundgebühr erreicht werden, dass „tote“ Anschlüsse abgemeldet werden und vom Netz genommen werden. Durch den fehlenden Durchfluss in der Leitung entsteht eine nicht zu unterschätzende Verkeimungsgefahr. Dies sollte auch im Hinblick auf das gesamte Netz vermieden werden.

Diese neben der Verbrauchsgebühr zu erhebende Grundgebühr setzte sich in der letzten Kalkulation zusammen aus einer „Zählermiete“, mit der die Kosten, die ausschließlich den Wasserzähler betreffen, abgedeckt waren und einem weiteren Anteil an den Fixkosten der Wasserversorgung.

Neben den oben aufgeführten Fixkostenanteilen sind wie bisher die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungskosten (einschließlich des Aufwands für einen erstmaligen Einbau, dem Zählerpatronenwechsel und Eichgebühr), die EDV-Kosten (Fallpreise und Selbstablesung) und die Auswechselkosten in die umzulegende Kostenmasse mit aufgenommen.

Zusätzlich wird die Grundgebühr für Absetzungszähler künftig 50 % der Grundgebühr eines Wasserzählers betragen.

Nach Vorstellung des Sachverhalts sowie Klärung von Rückfragen beschloss der Gemeinderat folgendem Beschluss mit 1 Enthaltung zu.

  • Die Gebührenkalkulation 2026 vom 01. November 2025 wird bei der Verbrauchsgebühr mit einem Gebührenbedarf von 3,78 EUR je m³ festgestellt und die Verbrauchsgebühr in § 43 Abs. 1 und 2 WVS wird zum 1. Januar 2026 auf 3,80 EUR/m³ festgesetzt.
  • Die Grundgebühr pro Zähler und Monat wird entsprechend der Berechnung (siehe Anlage) auf 15,00 EUR festgesetzt.
  • Der Gemeinderat beschließt die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 24. November 2025
  • Der Gemeinderat stimmt der Betriebssatzung, aufgrund der § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG), in der beigefügten Fassung zu.

6. Bebauungsplan "Gewerbegebiet Hofäcker – 1. Änderung" Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Beteiligung

Ziel der Planung ist die Schaffung zusätzlicher gewerblicher Bauflächen zur Förderung der örtlichen Wirtschaftsentwicklung. Der vorhandene Gewerbestandort ist weitgehend vollständig belegt. Um den örtlichen Unternehmen Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten und den Wirtschaftsstandort Auenwald zu stärken, hat die Gemeindeverwaltung zwei an das bestehende Gewerbegebiet angrenzende Grundstücke erwerben können. Diese Grundstücke bieten die Möglichkeit, durch eine moderate Erweiterung zwei bis vier neue gewerbliche Bauplätze auszuweisen.

Da das Verfahren im Regelverfahren (also mit einer frühzeitigen Beteiligung vor der eigentlichen Offenlage) durchgeführt werden muss, empfiehlt es sich, schon mal den Aufstellungsbeschluss zu fassen, um das Verfahren zu beginnen.

Der Gemeinderat stimmt nach Vorstellung des Sachverhalts sowie Klärung von Rückfragen folgendem Beschluss mit 3 Gegenstimmen zu.

  • Der Bebauungsplan "Gewerbegebiet Hofäcker – 1. Änderung" werden gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt und dies öffentlich bekannt gemacht.
  • Der Vorentwurf des Bebauungsplans jeweils in der Fassung vom 17.11.2025 werden gebilligt.
  • Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.

7. Umlegungsverfahren "Bruckwiesen" - Lebensmittelmarkt

I. Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 08.05.2023 für das Gebiet “Bruckwiesen“ in der Gemarkung Oberbrüden, Flur 0 (Oberbrüden) ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet.

Zur Erschließung und Neugestaltung des Gebietes “Bruckwiesen“ müssen die bebauten und unbebauten Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Grundstücke müssen so gestaltet werden, dass nach dem Bebauungsplan baureife Grundstücke entstehen. Diese Neuordnung geschieht mittels eines Umlegungsverfahren nach den §§ 45 ff BauGB.

Zur Abwicklung des Umlegungsverfahrens, sollte aus Sicht der Verwaltung nun die Umlegung angeordnet werden.

Die Durchführung dieser Umlegung obliegt gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Durchführung des Baugesetzbuchs (Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch - BauGB-DVO) in Verbindung mit dem § 4 Abs. 2 der am 23.09.2024 vom Gemeinderat Auenwald beschlossenen Hauptsatzung, dem Technischen Ausschuss (TA) wenn dieser als Umlegungsstelle tätig ist.

Der Technische Ausschuss (TA) ist somit der ständige Umlegungsausschuss der Gemeinde Auenwald.

Beschlussantrag:

Auf Grund von § 46 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257) geändert worden ist, wird für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes “Bruckwiesen“ in der Gemarkung Oberbrüden, Flur 0 (Oberbrüden) die Umlegung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 45-79 BauGB) angeordnet.

Sie trägt die Bezeichnung “Bruckwiesen “

Die voraussichtliche Abgrenzung des Umlegungsgebiets ist im Übersichtsplan von Käser Ingenieure vom 04.11.2025 dargestellt.

Das Umlegungsgebiet umfasst eine Fläche von ca. 0,93 ha.

II. Bestellung der beratenden Sachverständigen gemäß § 5 Abs. 1 BauGB-DVO

Nach § 5 der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Durchführung des Baugesetzbuchs (Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch - BauGB-DVO) ist zum Umlegungsausschuss als Sachverständiger zur Mitwirkung mit beratender Stimme mindestens ein Bausachverständiger, der im Baurecht, insbesondere in der Bauleitplanung, Erfahrung besitzt und ein örtlich zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zu bestellen.

Die Verwaltung schlägt vor, als bautechnischen Sachverständigen Herrn Marc Schweizer von der Stadt Backnang zu bestellen.

Als vermessungstechnischen Sachverständigen schlägt die Verwaltung vor, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Herrn Dipl.-Ing. Matthias Käser von Käser Ingenieure aus Fellbach zu bestellen.

Beschlussantrag:

Als beratende Sachverständige gemäß § 5 Abs. 1 Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Durchführung des Baugesetzbuchs (Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch - BauGB-DVO vom 2. März 1998), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 157 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19) werden bestellt:

  • als bautechnischer Sachverständiger: Herrn Marc Schweizer von der Stadt Backnang

  • als vermessungstechnischer Sachverständiger: Herrn Dipl.-Ing. Matthias Käser von Käser Ingenieure aus Fellbach.

Der Gemeinderat stimmt nach Vorstellung des Sachverhalts sowie Klärung von Rückfragen folgendem Beschluss mit 1 Gegenstimme zu.

  • Der Gemeinderat ordnet die Umlegung wie dargestellt an.

  • Der Gemeinderat bestellt, wie unter dem Punkt Sachverhalt dargestellt. den beratenden Sachverständigen gem. §5 Abs. 1 BauGB-DVO.

  • Der beigefügte Übersichtsplan zur voraussichtlichen Abgrenzung des Umlegungsgebiets wird zur Kenntnis genommen.

8. 62. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich "Mühläcker-Norderweiterung" in Backnang-Maubach - Unterlagen zur Vorberatung - Feststellungsbeschluss

Entsprechend dem Beschluss des gemeinsamen Ausschusses der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft vom 22.05.2025 wurde der Planentwurf mit Begründung in der Zeit vom 30.06.2025 bis 08.08.2025 öffentlich ausgelegt.

Die im Rahmen der Auslegung vorgebrachten Anregungen und die hierzu ergangene Stellungnahme des Stadtplanungsamts vom 25.08.2025 werden in ihrem wesentlichen Wortlaut in der Sitzung vorgetragen.

Nach der Beschlussfassung im gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft wird die 62. Änderung des Flächennutzungsplans dem Regierungspräsidium zur Genehmigung vorgelegt.

Der Gemeinderat stimmt folgendem Beschluss einstimmig zu.

  • Über die im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 30.06.2025 bis 08.08.2025 vorgebrachten Anregungen entsprechend der Stellungnahme des Stadtplanungsamts vom 25.08.2025 zu entscheiden und dies den Beteiligten mitzuteilen.
  • Die 62. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang im Bereich Gewerbliche Baufläche sowie Fläche für Abwasser und Ausgleichsmaßnahmen „Mühläcker-Norderweiterung“, Backnang, Ortsteil Maubach nach Maßgabe des Deckblatts vom 18.10.2023 mit Änderung vom 19.03.2025 und der Begründung des Stadtplanungsamts vom 23.08.2024 mit Änderung vom 19.03.2025 festzustellen.
  • Die Vertreter der Gemeinde Auenwald im gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft werden beauftragt, dem Beschlussvorschlag zu Ziffer 1 und 2 zuzustimmen.

9. 64. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang im Bereich Sonderbaufläche „Solarpark Pfaffenklinge“, Gemeinde Weissach im Tal, Ortsteil Unterweissach -Auslegungsbeschluss

Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft hat am 24.10.2024 dem Entwurf zur 64. Änderung des Flächennutzungsplans zugestimmt und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch beschlossen.

Mit der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gleichzeitig die Anhörung der Träger öffentlicher Belange.

Bezüglich der eingegangenen Anregungen wird auf die Stellungnahme des Stadtplanungsamts vom 23.04.2025 verwiesen. Die Anregungen und deren Behandlung werden in ihrem wesentlichen Wortlaut in der Sitzung vorgetragen.

Im weiteren Verfahren ist nun die 64. Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich auszulegen.

Ohne Rückfragen stimmt der Gemeinderat folgendem Beschluss einstimmig zu:

  • Die 64. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang im Bereich Sonderbaufläche „Solarpark Pfaffenklinge“, Gemeinde Weissach im Tal, Ortsteil Unterweissach nach Maßgabe des Deckblatts vom 01.03.2024 und der Begründung des Stadtplanungsamts vom 08.08.2024/27.03.2025 aufzustellen und öffentlich auszulegen.
  • Die Vertreter der Gemeinde Auenwald im gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft werden beauftragt, dem Beschlussvorschlag zu Ziffer 1 zuzustimmen.

10. Verschiedenes

Es wurden allgemeine verkehrsrechtliche Themen angesprochen und von der Verwaltung beantwortet.

11. Fragerunde aus dem Publikum

Aus dem Publikum wird gefragt, ob das Bauvorhaben im Bereich des geplanten Hochwasserrücklaubeckens im Gebiet Schweigwiese dieses zeitlich verzögert und ob der Flächennutzungsplan Auswirkung auf das Baurecht hat

Herr Mayer antwortete, dass ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, und der Eigentümer das Baurecht hat. Der Flächennutzungsplan hat keine Auswirkungen auf das Baurecht. Der Bau des Beckens verzögert sich somit.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt Auenwald
NUSSBAUM+
Ausgabe 03/2026
von Gemeinde Auenwald
14.01.2026
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