Stadt Asperg gibt keine weitere Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Regionalplans der Region Stuttgart ab
Für Windkraft und Freiflächen-Photovoltaik liegt das landespolitische Flächenziel nach den Vorgaben des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg bei 2 %. Zur Umsetzung dieser Regelungen strebt der Verband Region Stuttgart (VRS) nun die Fortschreibung des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalplanes zur Ausweisung entsprechender Gebiete an.
Am 5. Juni 2024 hat die Regionalversammlung hierfür die erste Offenlage für den Funktionsbereich Solarenergie beschlossen und damit die Beteiligungsverfahren für die Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit begonnen. Hierbei wurden 0,7 % der geforderten 0,2 % Vorbehaltsgebiete ausgewiesen (Einzelsteckbriefe), von denen allerdings kein Gebiet auf der Gemarkung Asperg lag, obwohl der Gemeinderat Asperg entsprechende Flächen auf Asperger Markung vorgeschlagen hat. Daher hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 15. Oktober 2024 beschlossen, in die Stellungnahme der Stadt Asperg die Aufnahme der ursprünglich beschlossenen Flächen als Vorbehaltsgebiete in die Teilfortschreibung des Regionalplans zu fordern.
Die Stellungnahme der Stadt Asperg sowie auch alle anderen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden zwischenzeitlich von der Region erneut gesichtet und abgewogen. Die Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart hat dann am 2. April 2025 diese Stellungnahmen behandelt und die Änderung des Planentwurfs der Teilfortschreibung des Regionalplans für die Region Stuttgart zur Festlegung von Vorbehaltsgebieten und Öffnung der Regionalen Grünzüge für Freiflächen-Photovoltaikanlagen beschlossen.
Daher erfolgt nun eine zweite Offenlage für die Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, bei der die Änderungen eingesehen werden können und eine weitere Stellungnahme abgegeben werden kann. Allerdings gem. § 9 Abs. 3 ROG nur zu den Inhalten, die sich gegenüber dem 1. Offenlageentwurf geändert haben – es sei denn, es handelt sich um Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt des Erstentwurfs noch nicht bekannt waren.
Für die Stadt Asperg ergeben sich aus der Version der zweiten Offenlage keine Änderungen. Erneut wurden die ursprünglich vorgeschlagenen Flächen nicht berücksichtigt. Daher ist der Gemeinderat mehrheitlich zu dem Entschluss gekommen, keine weitere Stellungnahme abzugeben.
Arbeiten zum Abbruch des Lehrschwimmbades vergeben
Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 15. Oktober 2024 den Abbruch des Lehrschwimmbades am Bürgergarten beschlossen. Die Kostenschätzung wurde mit rund 392.000 € veranschlagt, worin bereits die Kosten für die aufwändige Schadstoffsanierung enthalten sind. Hinzu kommen die Kosten für den Erhalt des Kunstwerks von Fred Stelzig.
Auf Empfehlung der Stadtverwaltung stimmte der Gemeinderat bei vier Gegenstimmen und einer Enthaltung für die Vergabe der Abbrucharbeiten an die Firma Karl Stein (Freiberg am Neckar), die mit zu erwartenden Gesamtkosten von ca. 380.000 € kalkuliert.
Für die Gerüstarbeiten lag dem städtischen Bauamt zum Submissionstermin kein Angebot vor, weshalb diese nun im freihändigen Verfahren vergeben werden sollen.
Ein Großteil der Abbruchkosten kann durch Zuschüsse gedeckt werden. Erfreulicherweise erhält die Stadt zum Zweck der Bodenentsiegelung eine Förderung von voraussichtlich bis zu 80 %.
Änderung der Sondernutzungssatzung beschlossen
Der Gemeinderat hat in seiner jüngsten Sitzung auch einer Änderung der Sondernutzungssatzung zugestimmt.
Bislang mussten Gastronomie-Betriebe, die eine Außenbestuhlung auf öffentlichen Flächen beansprucht haben, je nach Art der Fläche Gebühren in unterschiedlicher Höhe entrichten. Diese Gebühren sind zurzeit bei Parkplatz- bzw. Gehwegflächen wesentlich höher als in der Fußgängerzone Neue Mitte.
Aus Gründen der Gleichbehandlung hat die Stadtverwaltung daher vorgeschlagen, für Bestuhlungen von Gaststättenbetrieben auf Parkplatzflächen, Gehwegflächen und sonstigen öffentlichen Flächen (vor allem Fußgängerzonen) einheitlich Gebühren von 0,10 € täglich, 1 € monatlich und 10,00 € jährlich pro Quadratmeter festzusetzen.
Diesem Vorschlag stimmte der Gemeinderat bei zwei Enthaltungen zu. Bei Gehwegflächen muss jedoch nach wie vor eine Mindestbreite von 1,50 Metern freigehalten werden.