Gemeinde Lichtenwald
73669 Lichtenwald
Aus den Rathäusern

Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates vom 10.12.2024

Bausachen Abbruch bestehender Balkons und Neubau Balkon mit Spindeltreppe, Birkenweg 13 Es liegt ein Antrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren...

Bausachen

Abbruch bestehender Balkons und Neubau Balkon mit Spindeltreppe, Birkenweg 13

Es liegt ein Antrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren vor. Der Bauherr beabsichtigt, den bestehenden Balkon abzubrechen und durch einen neuen Balkon mit Spindeltreppe zu ersetzen.
Aus Sicht der Verwaltung wurden keine Abweichungen vom Bebauungsplan festgestellt, weshalb empfohlen wurde, das Einvernehmen zu erteilen.
Dem Beschlussvorschlag ist der Gemeinderat einstimmig gefolgt.

Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Im Gänswasen, FlSt. Nr. 496/5

Es liegt ein Antrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren vor. Der Bauherr beabsichtigt den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage.
Das Bauvorhaben befindet sich vollständig im Baufenster des Bebauungsplans.
Die Garage benötigt eine Abstandsbaulast, da sie aufgrund der Geländesituation (abfallend) die zulässige Wandhöhe nach LBO zum Nachbarn hin überschreitet. Hier ist eine Abstandsbaulast seitens des betroffenen Nachbarn erforderlich, die vom Bauherren einzuholen ist, um ein Baurecht dafür erhalten zu können.
Die laut Bebauungsplan vorgegebene Firsthöhe wird um 93 cm (gemessen ab Straßenhöhe) überschritten. Jedoch sind die Firsthöhen der genehmigten Bestandsgebäude unmittelbar angrenzend links und rechts des Bauvorhabens höher, weshalb sich in der Straßenabwicklung ein harmonisches Bild ergibt und sich das Gebäude gut in den Bestand einfügt (Präzedenzfälle).
Laut Baugesuch wird die zulässige Geschossfläche um 105 m² überschritten.
Eine Prüfung der Verwaltung hat in der Geschossflächenberechnung des Lageplanfertigers jedoch einen Rechenfehler zutage gebracht, welcher dem Gemeinderat per Tischvorlage zur Kenntnis gebracht wurde. Demnach wird die Geschossfläche nur um 0,56 m² überschritten. Wird der nicht ausgebaute, fensterlose und nur über eine Luke zugängliche Spitzboden zur Geschossfläche hinzugerechnet, ergibt sich eine Überschreitung der Geschossfläche um 76,22 m². Nach Ansicht der Verwaltung ist diese jedoch nach der BauNVO 1968, welche für den Bebauungsplan einschlägig anzuwenden ist, nicht zu berücksichtigen, da es sich bei dem fensterlosen Spitzboden nicht um einen Aufenthaltsraum handelt.
Daher empfahl die Verwaltung, das Einvernehmen zu der Bausache zu erteilen.
Dem Beschlussvorschlag ist der Gemeinderat einstimmig gefolgt.

Umbau, Erweiterung und Sanierung bestehendes Gebäude, Neubau Garage und Stellplätze, Probststr. 41

Es liegt ein Antrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren vor. Der Bauherr beabsichtigt den Umbau, die Erweiterung und Sanierung des bestehenden Gebäudes sowie den Neubau einer Garage sowie von Stellplätzen.
Da sich das Gebäude im sogenannten unbeplanten Innenbereich befindet, war es nach §34 BauGB zu beurteilen. Ein Bauvorhaben ist demnach zulässig, „wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist“.
Daher empfahl die Verwaltung, das Einvernehmen zu der Bausache zu erteilen.
Dem Beschlussvorschlag ist der Gemeinderat einstimmig gefolgt.

Grünflächenpflege 2025 – 2027 – Auftragsvergabe

Die Pflegearbeiten der kommunalen Grünflächen (Mähen, Stauden- und Gehölzpflege, Heckenschnitte etc.) werden von der Gemeindeverwaltung regelmäßig ausgeschrieben.
Von der Verwaltung wurden insgesamt 5 Firmen kontaktiert, die ihr Interesse an den Arbeiten signalisiert haben. Diese wurden sodann angeschrieben und zur Angebotsabgabe aufgefordert. Zum Submissionstermin lagen jedoch nur von 2 Firmen Angebote vor.
Der günstigste Bieter war die Fa. Julian Sartorius aus Lichtenwald mit einem Angebotspreis von 32.177,60 € (brutto), welche bereits seit 2022 die Arbeiten durchführt. Der teuerste Bieter lag bei 59.511,90 €.
Ein Gemeinderat äußerte, dass die gemeindlichen Grünanlagen von der Fa. Sartorius bisher super gepflegt wurden und er die erneute Auftragsvergabe daher begrüße.
Nach der Aussprache zum Tagesordnungspunkt hat der Gemeinderat einstimmig beschlossen, die Grünpflege 2025 bis 2027 an die Fa. Sartorius zu vergeben.

Umlegung „Thomashardter Straße Erweiterung“ – Anordnung einer Umlegung gem. § 46 BauGB

Für die Realisierung des Bebauungsplanes „Thomashardter Straße Erweiterung“ sowie Teile des Bebauungsplanes „Thomashardter Straße“ ist die Durchführung einer Umlegung erforderlich.
Die Grundstücke in diesem Bereich zeichnen sich durch unzweckmäßige Zuschnitte aus und sind so als Flächen für eine bauliche Nutzung entsprechend dem Bebauungsplan nicht geeignet. Um die Grundstücke einer baulichen Nutzung zuführen zu können, ist die Neuordnung der Grundstücke im Rahmen eines Umlegungsverfahrens erforderlich.
Mit der Anordnung der Umlegung wird der nichtständige Umlegungsausschuss beauftragt in diesem Bereich tätig zu werden.
Um das Verfahren weiter voranzutreiben ist in einem nächsten Schritt der Umlegungsbeschluss durch den Umlegungsausschuss zu fassen und die Umlegung so formal einzuleiten.
Zur Durchführung dieser Umlegung wird ein nichtständiger Umlegungsausschuss gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuchs (BauGB-DVO) gebildet.
Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und mindestens 4 Mitgliedern. Er entscheidet an Stelle des Gemeinderats.
Der Gemeinderat hat im Wege der Einigung folgende Mitglieder für den Umlegungsausschuss bestimmt: Gemeinderäte Bihl, Storz, Knaupp und Fritz. Als deren Stellvertreter wurden in Reihenfolge bestimmt: Gemeinderäte Kurz, Böhm, Häussermann und Graser.
Als beratende Sachverständige wurden benannt: Herr Dipl.-Ing. Christoph Traub vom Ingenieurbüro SI und Frau Dipl.-Ing. Viola Streicher vom Vermessungsbüro Streicher.
Zudem wurde einstimmig beschlossen, für den Bereich die Umlegung anzuordnen.

Umlegung „Rathaus und Umgebung – 1. Änderung“ – Anordnung einer Umlegung gem. § 46 BauGB

Für die Realisierung des Bebauungsplanes „Rathaus und Umgebung – 1. Änderung“ ist ebenfalls die Durchführung einer Umlegung erforderlich.
Hier wurde einstimmig die gleichlautende Besetzung des Umlegungsausschusses und der Sachverständigen wie im Fall zuvor beschlossen und die Umlegung für den Bereich angeordnet.

Bebauungsplan „Thomashardter Straße Erweiterung“ – Ökopunkte

Für den Bebauungsplan „Thomashardter Straße Erweiterung“ wurde eine Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB durchgeführt.
Dabei ergab die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ein Defizit von 37.405 Ökopunkten. Da auf der Gemarkung der Gemeinde Lichtwald derzeit keine Maßnahmen geplant sind oder umgesetzt wurden, um das Defizit auszugleichen, wurde die Gemeinde Dettingen unter Teck angefragt der Gemeinde Lichtenwald die entsprechende Anzahl der Ökopunkte zu überlassen. Dort sind durch Maßnahmen mehr Ökopunkte vorhanden, als für eigene Maßnahmen benötigt werden. Der Preis pro Ökopunkt der Gemeinde Dettingen liegt unter den Preisen, die ansonsten in der Region zum Ankauf aufgerufen werden. Die Anzahl der Ökopunkte soll durch den Erwerb auf das baurechtliche Ökokonto der Gemeinde Lichtenwald übertragen werden. Hierfür fallen Ausgaben in Höhe von 15.579,18 € im Finanzhaushalt 2025 an.
Der Gemeinderat hat nach Aussprache einstimmig beschlossen, den Vertrag mit der Gemeinde Dettingen über den Ankauf der Ökopunkte zu schließen.

Wasserversorgung – Gebührenkalkulation 2025 sowie Änderung Wasserversorgungssatzung

Von Gemeindekämmerer Mayer wurden die Frischwassergebühren für 2025 neu kalkuliert sowie zur Vorbereitung einer möglichen Einführung von digitalen Wasserzählern eine Änderung der Wasserversorgungssatzung erstellt.

Er erläuterte dem Gremium die Eckdaten der Kalkulation und die wesentlichen Neuerungen in der Satzung:
- Im Erfolgsplan des Jahres 2025 werden mit einer frühestens Ende 2025 anstehenden Beschaffung von Ultraschall-Wasserzählern noch keine Aufwendungen veranschlagt; lediglich im Liquiditätsplan wird die Investitionssumme von rund 150.000 € enthalten sein, damit die haushaltsrechtliche Ermächtigung für die Ausschreibung und ggf. auch Auftragsvergabe vorliegt – ob die Mittel dann auch tatsächlich noch in 2025 abfließen, ist derzeit noch nicht absehbar (Lieferzeiten, Rechnungsstellung, Fälligkeit).
- Anstatt für einen bislang immer 2-jährigen Kalkulationszeitraum werden die Wasserversorgungsgebühren zunächst nur für das eine Jahr 2025 – noch unter Berücksichtigung herkömmlicher Flügelradzähler – kalkuliert.
- Wenn Klarheit über einen künftigen Einsatz von Ultraschall-Wasserzählern besteht, können im Spätherbst 2025 mit verlässlichen Zahlen kostendeckende Gebühren 2026 ff. kalkuliert werden.
- Für den Bereich der Wasserversorgung ergibt sich ab dem 01.01.2025 ein kostendeckender Gebührensatz von netto 2,65 €/m³ (bisher 2,53 €/m³), was einer Erhöhung um 0,12 €/m³ entspricht. Im Kreisvergleich sind die Lichtenwalder Wassergebühren damit immer noch recht günstig.

Der Gemeinderat stellte zum Thema zahlreiche Fragen und hat nach der Aussprache die vorgelegte Kalkulation sowie die geänderte Wasserversorgungssatzung einstimmig angenommen.

Abwasserbeseitigung – Gebührenkalkulation 2025 sowie Änderung Abwassersatzung

Von Gemeindekämmerer Mayer wurden die Abwassergebühren für 2025 neu kalkuliert sowie eine Änderung der Abwassersatzung erstellt.

Er erläuterte dem Gremium die Eckdaten der Kalkulation und die wesentlichen Neuerungen in der Satzung:
- Anstatt der im Regelfall immer für 2 Jahre vorgenommenen Gebührenkalkulation werden die Abwassergebühren – hier ist die Thematik „Beschaffung und Einsatz von Ultraschallwasserzähler“ im Bereich der Wasserversorgung ursächlich – zunächst nur für das eine Jahr 2025 kalkuliert, um auch weiterhin einen zeitlichen Gleichklang der Kalkulation von Wasser- und Abwassergebühren zu gewährleisten.
- In der vorliegenden Kalkulation 2025 sind im Schmutzwasserbereich die Kostenunterdeckung des Kalkulationszeitraums 2019 – 2020 mit einem Betrag von 16.963,53 sowie die Kostenunterdeckung des Jahres 2021 mit 36.433,50 € berücksichtigt.
Hierbei ist die gesetzliche 5-jährige Ausgleichsfrist nach § 14 Kommunalabgabengesetz zu beachten, d. h. die Kostenunterdeckung des Kalkulationszeitraums 2019 – 2020 kann nur noch in der vorliegenden Kalkulation 2025 ausgeglichen werden.
- Bei der letzten Gebührenkalkulation 2023 – 2024 hatte sich der Gemeinderat gegen den von Verwaltungsseite – zur Vermeidung größerer Gebührensprünge – vorgeschlagenen Ausgleich der Kostenunterdeckung des Kalkulationszeitraums 2019 – 2020 im Schmutzwasserbereich in Höhe von 16.963,53 € ausgesprochen und diese zum Ausgleich bei einer künftigen Gebührenkalkulation „verschoben“; zudem wurde vom Gemeinderat die zur Kostendeckung erforderliche Erhöhung der Schmutzwassergebühr auf 15 % des bisherigen Gebührensatzes gedeckelt – auch diese Entscheidung einer bewusst in Kauf genommenen Unterdeckung wird sich in entsprechender Weise beim gebührenrechtlichen Ergebnis bemerkbar machen.
- Zusammenfassend und ausblickend lässt sich feststellen, dass die in den Vorjahren kalkulierten Gebührensätze gegenüber der tatsächlich eingetretenen Entwicklung zu gering bemessen waren und insoweit von weiter deutlich steigenden Abwassergebühren auszugehen ist. Zu dieser Entwicklung tragen zusätzlich noch die Investitionen im Bereich der Abwasserbeseitigung, wie auch der anstehende Ausgleich von Kostenunterdeckungen früherer Kalkulationszeiträume bei.
- Für das Schmutzwasser ergibt sich ab dem 01.01.2025 ein kostendeckender Gebührensatz von 4,59 € (+ 28,2 %), was einer Erhöhung um 1,01 €/m³ entspricht. Im Kreisvergleich sind die Lichtenwalder Schmutzwassergebühren damit zusammen mit der Gemeinde Neckartailfingen (selbe Gebührenhöhe) am höchsten.

Der Gemeinderat stellte zum Thema zahlreiche Fragen und hat nach der Aussprache die vorgelegte Kalkulation sowie die geänderte Abwassersatzung bei einer Enthaltung angenommen.

Annahme von Spenden

Über die Annahme von folgenden Spenden hatte der Gemeinderat gem. § 78 Abs. 4 Gemeindeordnung zu entscheiden:

  • 125,00 €, keine Nennung des Spenders gewünscht – Name ist der Verwaltung bekannt, Sachspende an den KiGa Thomashardt (Puky-Dreirad)
  • 250,00 €, Frau Gunilde Cramer, Lichtenwald, Geldspende an die Gemeinde Lichtenwald (Konzerthonorar für Klassikkonzert 2024)
  • 900,00 €, Großmann Elektrotechnik, Uhingen, Geldspende an die Grundschule Lichtenwald

Das Gremium hat einstimmig den Beschluss gefasst, diese Spenden anzunehmen. Der Bürgermeister bedankte sich recht herzlich bei den Spendern für die Unterstützung der Gemeinde.

Erscheinung
Hochdorfer Gemeindeanzeiger
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2024
Reichenbacher Anzeiger
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2024

Orte

Hochdorf
Reichenbach an der Fils

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Gemeinde Lichtenwald
20.12.2024
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