
Das ausführliche Protokoll finden Sie nach der nächsten Gemeinderatssitzung am 28.04.2026 in unserem Bürgerinfoportal.
Beschlussfassung: Einstimmig beschlossen
1. Der Gemeinderat nimmt die Vergabeunterlagen zur Kenntnis
2. Der Gemeinderat stimmt den Vergabekriterien und Gewichtungen für das Vergabeverfahren Contracting zu.
3. Der Gemeinderat nimmt die vorgestellte funktionale Leistungsbeschreibung für das Vergabeverfahren Contracting zur Kenntnis.
Der Ausschuss für Technik, Klima, Energie und Umwelt wurde am 10.03.2026 über die Vergabe und das Leistungsverzeichnis vorab informiert und in Kenntnis gesetzt.
Um die kommunale Infrastruktur im Bereich Wärmeversorgung umfassend zu erneuern und in ihrer Effizienz zu steigern, strebt die Gemeinde ein Verfahren nach dem sogenannten Contractingmodell an. Im Bereich der Ortsmitte bietet sich hier ein neu zu errichtendes Gebäudenetz mit zentraler Wärmebereitung an. Hierzu wurden
die Gemeinderatsmitglieder bereits in vorangegangenen Sitzungen (u. a. am 03.11.2025) informiert und Fa. iecos GmbH und KEA BW GmbH mit der vorgeschalteten Projektentwicklung beauftragt.
Nach eingehender Bestandsaufnahme und Datenerhebung für die beim Contractingverfahren betroffenen kommunalen Liegenschaften wurden nun die vorläufigen Vergabeunterlagen durch Fa. iecos GmbH und KEA BW GmbH erstellt.
Betroffen sind Rathaus, Bürgerhaus, Schule, Turnhalle sowie der Kindergarten „Unter dem Regenbogen“. Die Verwaltung wird die Vergabeunterlagen zur Vorberatung
vorstellen.
Nach Mitteilung der beauftragten Kanzlei (W2K RECHTSANWÄLTE Partnerschaftsgesellschaft mbB (W2K), Kaiser-Joseph-Straße 247 in 79098 Freiburg) ist das vorliegende Contracting-Modell aufgrund der Verlagerung finanzieller Belastungen in die Zukunft als kreditähnliches Rechtsgeschäft einzuordnen und bedarf daher gemäß § 87 Abs. 5 i. V. m. § 88 Abs. 1 GemO der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde
Beschlussfassung: Einstimmig beschlossen
Beschlussvorschlag:
1. Der Jahresabschluss der Gemeinde Steinenbronn für das Haushaltsjahr 2023 wird zum 31.12.2023 wie folgt festgestellt:
2. Der Jahresüberschuss des ordentlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres 2023 in Höhe von 998.252,51 € wird der Rücklage des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.
3. Den Budgetüberschreitungen (überplan- und außerplanmäßig) gem. Anlage 1 wird zugestimmt.
4. Der Feststellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzugeben.
5. Der Jahresabschluss ist an 7 Tagen öffentlich auszulegen.
Der Jahresabschluss für den Haushalt der Gemeinde Steinenbronn für das Haushaltsjahr 2023 wurde von der Kämmerei aufgestellt und muss nun vom Gemeinderat festgestellt werden.
Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung (§§ 95 ff. GemO BW) und der Gemeindehaushaltsverordnung (§§ 47ff. GemHVO BW) aufzustellen.
Danach hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen zu erstellen und muss klar und übersichtlich sein.
Der Jahresabschluss sollte bis zum 30.06. des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres durch die Verwaltung aufgestellt werden und ist innerhalb eines Jahres nach Ende des
Haushaltsjahres durch den Gemeinderat festzustellen. Vor dem Hintergrund der fehlenden Eröffnungsbilanz war dies der Verwaltung nicht möglich.
Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Schulden, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.
Der Jahresabschluss besteht aus (Drei-Komponenten-Rechnung)
1. der Ergebnisrechnung,
2. der Finanzrechnung und
3. der Vermögensrechnung/Bilanz
Der Jahresabschluss ist um einen Anhang zu erweitern und durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern. Dem Anhang sind des Weiteren eine Vermögensübersicht, eine Schuldenübersicht und eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen beizufügen. Der Beschluss über die Feststellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde als Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und ortsüblich bekannt zu geben. Gleichzeitig ist der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen.
Am Jahresende wird beim Jahresabschluss sowohl in der Ergebnis- als auch in der Finanzrechnung der Saldo zwischen Erträgen und Aufwendungen bzw. Ein - und
Auszahlungen ermittelt. Der Saldo der Ergebnisrechnung nennt sich Ergebnissaldo und hat Einfluss auf das Basiskapital (Eigenkapital) auf der Passivseite der Bilanz. Der
Saldo der Finanzrechnung ist der Liquiditätssaldo bzw. der veränderte Finanzmittelbestand und hat direkten Einfluss auf die liquiden Mittel auf der Aktivseite der Bilanz.
Der Ergebnishaushalt gem. § 80 Abs. 2 S. 2 GemO BW muss ausgeglichen sein, das bedeutet, die ordentlichen Erträge des Haushaltsjahres müssen mindestens so hoch
sein wie die ordentlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren.
Sind am Jahresende die ordentlichen Erträge höher als die ordentlichen Aufwendungen, ergibt sich ein Jahresüberschuss. Dieser ist gemäß § 90 Abs. 1 GemO BW i. V. m. § 49 Abs. 3 S. 2 GemHVO BW der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zuzuführen. Kam es unterjährig zu außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen, so ist das Sonderergebnis zu ermitteln. Das Sonderergebnis ist gem. § 90 Abs. 1 GemO BW i. V. m. § 49 Abs. 3 S. 2 GemHVO der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zuzuführen.
Kommt es am Jahresende zu Fehlbeträgen, so gilt für die Deckung dieser § 25 GemHVOBW.
§ 25 GemHVO BW regelt, durch welche Schritte ein Jahresfehlbetrag auszugleichen ist. An erster Stelle sollen Mittel aus der Rücklage des ordentlichen Ergebnisses
entnommen werden. Sofern dies nicht ausreichend ist, sollen Mittel aus der Rücklage des Sonderergebnisses entnommen werden. Reichen diese beiden Schritte nicht aus,
so ist der Fehlbetrag in die nächsten drei Haushaltsjahre vorzutragen. Kann innerhalb dieser drei Jahre der Fehlbetrag nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden, so
erfolgt im letzten Schritt eine Verrechnung mit dem Basiskapital.
Im Jahr 2023 hat die Gemeinde Steinenbronn beim ordentlichen Ergebnis einen Überschuss erzielt. Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses beläuft sich auf 998.252,51 €.
Im Jahr 2023 kam es zu keinen Geschäftsvorfällen, welche außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit Sonderergebnisses bei 0,00 € liegen, sodass das Ergebnis des Sonderergebnisses bei 0,00 € liegt. Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses ist gem. den Vorgaben der GemO BW und der GemHVO BW der Rücklage zuzuführen.
Gem. § 49 Abs. 4 sind die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern. Gem. § 2 Abs. 2 GemHVO BW
handelt es sich bei außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen um Erträge und Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit liegen. Es kann
bei Vorgängen von untergeordneter Bedeutung darauf verzichtet werden. Gem. § 2 Abs. 2 S.2 GemHVO BW gilt hier für die Definition von untergeordneter Bedeutung §
38 Abs. 4 GemHVO BW. Dieser bezieht sich auf die 1.000 €-Grenze, welche vom Bürgermeister festgelegt werden kann. Diese Regelung wurde für Steinenbronn im
Rahmen der Einführung des NKHR durch den Bürgermeister so festgelegt.
Allen in Anlage 1 aufgelisteten Budgetüberschreitungen, egal ob außer- oder überplanmäßig, kann aus haushaltsrechtlicher Sicht zugestimmt werden. Durch eine
verbesserte Ertragssituation sowie zugleich deutliche Minderaufwendungen gibt es für alle Überschreitungen im Ergebnishaushalt eine ausreichende Deckung. Im
Finanzhaushalt kam es bei den meisten Budgets zu deutlichen Unterschreitungen, sodass die Deckung der wenigen investiven Budgets, welche überschritten waren,
durch diese erfolgen konnte.
Gemeinde Steinenbronn 2018-2019
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019
Beschlussfassung: zur Kenntnis genommen
Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat nimmt das Ergebnis der überörtlichen Prüfung der Allgemeinen Finanzprüfung 2018– 2019 sowie der Eröffnungsbilanz zum
1. Januar 2019 durch die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg zur Kenntnis.
Gemäß § 114 Abs. 3 GemO hat die überörtliche Prüfung in einem Turnus von 4 Jahren zu erfolgen. Für die Gemeinde Steinenbronn ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 GemO die
Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA) zuständig.
Die Prüfung erfolgte – mit Unterbrechungen – im Zeitraum 2. September 2024 bis 29. Januar 2025 im Wesentlichen bei der Verwaltung und ansonsten bei der GPA.
Gegenstand der Prüfung waren gemäß § 114 Abs. 1 GemO die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinde Steinenbronn in den Haushaltsjahren 2018 bis
2019.
Der gesetzliche Prüfungsauftrag der GPA beinhaltet keine umfassende und vollständige Prüfung der Verwaltung. Die Finanzprüfung hat sich auf einzelne Schwerpunkte und auf Stichproben beschränkt (§ 3 GemPrO). In die sachliche Prüfung (§ 16 i. V. m. § 11 GemPrO) sind auch Verwaltungsvorgänge bis in die Gegenwart einbezogen worden.
Die Prüfungsfeststellungen sind mit der Verwaltung im Zuge der Prüfung besprochen worden. Unwesentliche Anstände wurden, soweit möglich, bereits während der
Prüfung bereinigt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GemPrO).
Von einer Schlussbesprechung (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GemPrO) konnte abgesehen werden. Die Verwaltung ist am 30.01.2025 über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung mündlich unterrichtet worden.
Der Prüfungsbericht beschränkt sich im Rahmen des Prüfungszwecks in erster Linie auf wesentliche Feststellungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GemPrO) und enthält darüber hinaus
Hinweise zur Erledigung der festgestellten Anstände sowie Vorschläge und Anregungen zu bedeutsamen finanzwirksamen Sachverhalten und Problemstellungen.
Steuerrechtliche Fragestellungen sind von der Finanzverwaltung zu beurteilen und nicht Gegenstand der überörtlichen Finanzprüfung.
Die überörtliche Finanzprüfung ist ihrem Wesen nach nicht darauf ausgerichtet und auch nicht befähigt, dolose Handlungen und/oder dienstrechtlich vorwerfbares
Verhalten aufzudecken und aufzuklären. Ergeben sich gleichwohl aufgrund der Prüfung Anhaltspunkte in dieser Richtung, sind diese durch den Dienstherrn
beziehungsweise Dienstvorgesetzten zu würdigen und ggf. in eigener Zuständigkeit weiterzuverfolgen.
Der Prüfungsbericht ist mit fortlaufenden Randnummern versehen. Randnummern, die mit dem Buchstaben „A“ besonders gekennzeichnet sind, beinhalten wesentliche
Anstände, die nicht im Prüfungsverfahren ausgeräumt werden konnten (§ 5 Abs. 3 GemPrO) und zu denen Stellung zu nehmen ist. Dabei ist mitzuteilen, ob und inwiefern
den Feststellungen Rechnung getragen wird (§ 114 Abs. 5 Satz 1 GemO). Eine abschließende Beurteilung aufgrund der Stellungnahme bleibt vorbehalten.
Enthält der Bericht Hinweise zur Erledigung von Anständen sowie Empfehlungen zur Effizienzsteigerung, Haushaltskonsolidierung und Optimierung des Verwaltungshandelns, handelt es sich um Vorschläge im Rahmen der prüfungsbegleitenden Beratung und nicht um aufsichtsrechtliche Anordnungen i. S. der §§ 121 und 122 GemO.
Soweit wesentliche Anstände nicht erledigt werden, schränkt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestätigung zum Abschluss der Prüfung entsprechend ein. Darüber hinaus kann dies zu Rechtsaufsichtsmaßnahmen führen (§ 114 Abs. 5 Satz 3 GemO).
Soweit die Verwaltung ihr zustehende Ansprüche gegenüber Dritten – insbesondere durch fehlerhaftes oder unterlassenes Verhalten– nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig geltend gemacht hat und dadurch Vermögensnachteile entstanden oder zu besorgen sind, wird auf die aus den haushaltswirtschaftlichen Grundsätzen
resultierende Pflicht hingewiesen, die rechtlichen Möglichkeiten zum Ausgleich zu prüfen (insbesondere Forderungsrealisierung, Rückforderung, Inanspruchnahme der
Versicherung, Haftung der Verantwortlichen) und gegebene Ansprüche sachgerecht zu verfolgen. Ggf. sind rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu treffen.
Gemäß den Bestimmungen des § 114 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz GemO ist der Gemeinderat über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichtes zu unterrichten.
Dieser Pflicht kommt die Verwaltung mit dieser Vorlage nach. Die von der GPA festgestellten wesentlichen Ergebnisse der Prüfung sind als Anlage der Sitzungsvorlage beigefügt. Der vollständige Prüfbericht kann von jedem Mitglied des Gemeinderates bei der Fachbediensteten für das Finanzwesen, Frau Wein, eingesehen werden (§ 114 Abs. Satz 2 2. Halbsatz GemO).
Nachrichtlich: Zum Abschluss der vorangegangenen überörtlichen Prüfung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinde in den Haushaltsjahren 2012 bis 2017 hat die Rechtsaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 22. Oktober 2022 die uneingeschränkte Bestätigung nach § 114 Abs. 5 Satz 2 GemO erteilt.
Beschlussfassung: zur Kenntnis genommen
Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat nimmt den geplanten Neubau eines Carports für ein Wohnmobil und landwirtschaftlichen Schlepper auf dem Grundstück Flst. 352/4,
Seestraße 25 in 71144 Steinenbronn zur Kenntnis.
Das Bauvorhaben:
Am 02.03.2026 ging bei der Gemeinde Steinenbronn der Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO) zum Neubau eines Carports für ein Wohnmobil
und landwirtschaftlichen Schlepper auf dem Grundstück, Flst.-Nr. 352/4, in der Seestraße 25 in 71144 Steinenbronn (siehe Anlage 1– öffentlich) ein.
Die vorgesehene Planung und Gestaltung des Bauvorhabens kann den beigefügten Unterlagen entnommen werden (siehe Anlage 1– öffentlich- und Anlage 2 nichtöffentlich).
Mit Schreiben vom 02.03.2026 teilte das Landratsamt Böblingen – Bauen und Umwelt – als zuständige Untere Baurechtsbehörde der Gemeinde Steinenbronn mit, dass für
das Bauvorhaben das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB nicht erforderlich ist.
Die bauplanungsrechtliche Situation:
Das Grundstück Flst. 352/4, Seestraße 25 liegt im räumlichen Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Seestraße/Schäfleswiese“, welcher am 24.11.2022 in
Kraft getreten ist.
Das Bauvorhaben ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nur dann zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung
gesichert ist (§§ 29, 30 Abs. 1 BauGB).
Unter Ziffer A.3.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist geregelt, dass offene und überdachte Stellplätze und Tiefgaragen sowie Nebenanlagen innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind.
Gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 31 Absatz 1 und 2, den §§ 33, 34 Absatz 1, 2 und 3a sowie § 35 im bauaufsichtlichen Verfahren
von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.
Da das geplante Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans „Seestraße/Schäfleswiese“ nicht widerspricht und für das geplante Bauvorhaben keine Befreiungen notwendig werden, ist das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erforderlich.
Aus Sicht der Verwaltung spricht nichts gegen das geplante Bauvorhaben.
Beschlussfassung: mehrheitlich abgelehnt
Beschlussvorschlag: Die Mäharbeiten der gemeindeeigenen Grundstücke werden an Matthias Hertler, Hof- und Grünpflege, Schafhof im Weiler 1, 70794 Filderstadt, zum Angebotspreis von 0,08 € pro m² (netto) für Mulcharbeiten und zum Angebotspreis von 0,30 € pro qm² (netto) für Mäharbeiten inkl. Abfahren, auf die Dauer von 3 Jahren
für die Jahre 2026–2028 vergeben.
Die Gemeinde vergibt die Mäharbeiten auf gemeindeeigenen Grundstücken, die nicht durch den gemeindlichen Bauhof gemäht werden können, an Unternehmer. Es gibt
zwei Kategorien von Grundstücken. Grundstücke, die als Bioflächen/Ökokontoflächen ausgewiesen sind, und „normale“ Flächen. Die zuerst genannten Flächen sind in der Regel ein wenig pflegeintensiver und es muss eine enge Abstimmung der Mäharbeiten mit der stellv. Bauhofleitung/Verwaltung erfolgen.
Die Vergabe erfolgt gemäß VwV Beschaffung (Fassung vom 23.07.2024) i. V. m. § 14 UVgO. Hiernach ist eine Direktvergabe bis zu einem Auftragswert von 100.000 € netto
möglich.
Direktbeauftragung bedeutet dennoch, dass die Gemeinde sparsam und wirtschaftlich zu handeln hat und § 77 Abs. 2 GemO anzuwenden ist. Das heißt, dass sich die
Gemeinde einen Überblick über die aktuelle Situation am Markt verschaffen muss. Es müssen nicht zwingend mehrere Anbieter zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert
werden, vielmehr ist es ausreichend, wenn man sich per Internet/Mail/Telefon über aktuelle Preise informiert. Das Land Baden-Württemberg empfiehlt jedoch den
Gemeinden mind. 3 Anbieter in diesem Vergleich zu berücksichtigen. Zudem weist das Land in seinen Richtlinien klar darauf hin, dass bei Direktaufträgen zwischen den
beauftragen Unternehmen zu wechseln ist.
Seit dem Jahr 2009 werden die Mäh- und Mulcharbeiten vom Maschinenring bzw. einem Unterauftragnehmer durchgeführt. Vor diesem Hintergrund und um die
vergaberechtlichen Vorschriften einzuhalten, muss die Verwaltung nun das Unternehmen wechseln.
Für die Mäharbeiten der gemeindeeigenen Grundstücke wurden fünf geeignete Anbieter angefragt. Hiervon handelt es sich bei zwei Unternehmen um ortsansässige
Firmen. Von diesen fünf haben zwei innerhalb der angegebenen Frist keine Rückmeldung gegeben. Ein weiterer Anbieter teilte mit, dass er derzeit keine personellen Kapazitäten frei hätte. Ein weiterer erfragte die genauen Flächen und hat dann, auch noch telefonischer Rückfrage, kein Angebot abgeben wollen/können (Kapazitäten).
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, Matthias Hertler, Hof - und Grünpflege, Schafhof im Weiler 1, 70794 Filderstadt, mit der Vergabe der Mäh- und
Mulcharbeiten zu beauftragen.
Das Angebot liegt bei 0,08 € netto für Mulchen von Flächen (Material bleibt liegen) und bei 0,30 € netto für das Mähen von Flächen inkl. Abfahren der Mahd.
Herr Hertler ist nach RAL (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.) in der Forst- und Landschaftspflege zertifiziert und kann/darf Mäharbeiten im
Naturschutzgebiet durchführen. Zudem arbeitet er bereits seit vielen Jahren mit anderen öffentlichen Auftraggebern (Landkreise und Gemeinden) zusammen, über
welche wir auf ihn aufmerksam gemacht wurden.
Beschlussfassung: wurde vertagt
Beschlussfassung: mehrheitlich beschlossen
Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat entscheidet über den Antrag, die Hauptsatzung dahingehend zu ändern, dass die Wertgrenzen wieder auf den Stand des Inkrafttretens der
Hauptsatzung vom 21.12.2001 geltenden Regelungen festgesetzt werden.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, im Zuge der Vorbereitung der entsprechenden Änderung der Hauptsatzung weitere Anpassungen zu prüfen und dem Gemeinderat
zur Entscheidung vorzulegen.
Am 03.02.2026 ging bei der Gemeindeverwaltung ein Antrag des Gemeinderates ein.
Gegenstand des Antrags ist die Rücknahme der Änderung der Wertgrenzen in der Hauptsatzung.
Nach § 34 Abs. 1 GemO kann der Gemeinderat auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte verlangen, dass ein Verhandlungsgegenstand auf die
Tagesordnung der nächsten oder spätestens der übernächsten Gemeinderatssitzung gesetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Verhandlungsgegenstand im
Aufgabengebiet des Gemeinderates liegt.
Im Antrag wird beabsichtigt, die aktuell geltenden Wertgrenzen der Hauptsatzung anzupassen. Konkret soll vorgesehen werden, dass wieder die Wertgrenzen gelten,
die in der Hauptsatzung vor der Änderung vom 21.12.2021 wieder auf den Stand des Inkrafttretens der Hauptsatzung vom 21.12.2001 festgesetzt werden.
Unabhängig davon besteht Anpassungsbedarf bei der Hauptsatzung. Insbesondere ist beabsichtigt, die neuen Regelungen des „Wohnbauturbos“ nach dem Baugesetzbuch
(BauGB) aufzunehmen sowie die Zuständigkeiten bei Grundstücksgeschäften weiter zu konkretisieren.
Keine Anfragen